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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EG) Nr. 444/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Mai 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten

CELEX
32009R0444
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2009-05-28
In force since
2009-06-26
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

„(1 Die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässe und Reisedokumente müssen die im Anhang aufgeführten Mindestsicherheitsnormen erfüllen. Sie werden in Form von Einzeldokumenten ausgestellt. Die Kommission legt spätestens am 26. Juni 2012 einen Bericht über die Anforderungen vor, die für Kinder gelten, die allein oder in Begleitung die Außengrenzen der Mitgliedstaaten überschreiten, und schlägt gegebenenfalls angemessene Maßnahmen vor, die einen gemeinsamen Ansatz für die Vorschriften zum Schutz von Kindern, die die Außengrenzen der Mitgliedstaaten überschreiten, gewährleisten.

2 Die Pässe und Reisedokumente sind mit einem Speichermedium mit einem hohen Sicherheitsstandard versehen, das ein Gesichtsbild enthält. Die Mitgliedstaaten fügen auch zwei Fingerabdrücke, die bei flach aufgelegten Fingern abgenommen werden, in interoperablen Formaten hinzu. Die Daten sind zu sichern, und das Speichermedium muss eine ausreichende Kapazität aufweisen und geeignet sein, die Integrität, die Authentizität und die Vertraulichkeit der Daten sicherzustellen.

2a Folgende Personengruppen sind von der Pflicht zur Abgabe von Fingerabdrücken befreit: a) Kinder unter zwölf Jahren; Die Altersgrenze von zwölf Jahren ist vorläufig. Der in Artikel 5a genannte Bericht enthält eine Überprüfung der Altersgrenze, gegebenenfalls auch einen Vorschlag für die Änderung der Altersgrenze. Unbeschadet der Folgen der Anwendung des Artikels 5a können Mitgliedstaaten, deren vor dem 26. Juni 2009 angenommenes nationales Recht eine Altersgrenze von unter zwölf Jahren vorsieht, diese Altersgrenze während einer Übergangszeit von bis zu vier Jahren nach dem 26. Juni 2009 anwenden. Während der Übergangszeit darf die Altersgrenze jedoch nicht unter sechs Jahren liegen. b) Personen, bei denen eine Abnahme von Fingerabdrücken physisch unmöglich ist.

2b Ist es vorübergehend nicht möglich, Fingerabdrücke der vorgesehenen Finger abzunehmen, gestatten die Mitgliedstaaten, dass Fingerabdrücke von den anderen Fingern abgenommen werden. Ist es vorübergehend auch nicht möglich, Fingerabdrücke von den anderen Fingern abzunehmen, können sie einen provisorischen Pass ausstellen, der zwölf Monate oder einen kürzeren Zeitraum gültig ist.“

Article 1a

1 Die biometrischen Identifikatoren werden von qualifizierten und ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten der nationalen Behörden, die für die Ausstellung von Pässen und Reisedokumenten zuständig sind, erfasst.

2 Die Mitgliedstaaten erfassen im Einklang mit den in der Konvention des Europarates zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und im UN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes verankerten Garantien die biometrischen Identifikatoren des Antragstellers. Die Mitgliedstaaten sorgen für angemessene Verfahren zur Wahrung der Würde der betroffenen Person, wenn es Schwierigkeiten bei der Erfassung gibt.“

Article 2

Weitere technische Spezifikationen für Pässe und Reisedokumente werden im Einklang mit den internationalen Standards, insbesondere auch den Empfehlungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO), nach dem in Artikel 5 Absatz 2 genannten Verfahren in Bezug auf folgende Punkte festgelegt: a) zusätzliche Sicherheitsmerkmale und -anforderungen, einschließlich höherer Normen zum Schutz vor Fälschung, Nachahmung und Verfälschung; b) technische Spezifikationen für das Medium zur Speicherung der biometrischen Daten und seine Sicherung einschließlich der Verhinderung des unbefugten Zugriffs; c) Qualitätsanforderungen und gemeinsame technische Normen für Gesichtsbild und Fingerabdrücke.“

Article 5a

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 26. Juni 2012 einen auf einer von einer unabhängigen Stelle durchgeführten und von der Kommission überwachten umfassenden und gründlichen Studie beruhenden Bericht vor, in dem die Zuverlässigkeit und die technische Durchführbarkeit der Nutzung der Fingerabdrücke von Kindern unter zwölf Jahren zu Identifizierungs- und Überprüfungszwecken unter anderem durch eine Bewertung der Genauigkeit der in Betrieb befindlichen Systeme geprüft werden, ein Vergleich der in den einzelnen Mitgliedstaaten auftretenden Falschrückweisungsraten angestellt wird sowie — basierend auf diesen Ergebnissen — eine Analyse des Bedarfs an gemeinsamen Regeln für den Abgleich durchgeführt wird. Diesem Bericht werden gegebenenfalls Vorschläge für die Anpassung dieser Verordnung beigefügt.“

Article 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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