Verordnung (EG) Nr. 545/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft
Text
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Article 10a
Im Rahmen der Anwendung von Artikel 10 Absatz 2 akzeptieren die Koordinatoren, dass Luftfahrtunternehmen ein Anrecht auf die Abfolgen von Zeitnischen für die Flugplanperiode Sommer 2010 haben, die ihnen im Einklang mit der vorliegenden Verordnung zu Beginn der Flugplanperiode Sommer 2009 zugewiesen waren.“
Article 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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