Verordnung (EG) Nr. 698/2009 der Kommission vom 31. Juli 2009 zur Abweichung bei den Informations- und Absatzförderungsprogrammen für Milch und Milcherzeugnisse im Binnenmarkt von der Verordnung (EG) Nr. 501/2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern
Text
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Article 1
Unbeschadet des üblichen jährlichen Zeitplans gemäß der Verordnung (EG) Nr. 501/2008 wird bei den Informations- und Absatzförderungsprogrammen für Milch und Milcherzeugnisse im Binnenmarkt, die die Branchenverbände dieses Sektors den Mitgliedstaaten bis zum 15. Oktober 2009 vorlegen, von dem genannten Zeitplan wie folgt abgewichen: a) Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission das vorläufige Verzeichnis der ausgewählten Programme bis spätestens 31. Oktober; b) abweichend von Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 2 entscheidet die Kommission bis spätestens 15. Dezember über die förderfähigen Programme.
Article 2
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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