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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EG) Nr. 723/2009 des Rates vom 25. Juni 2009 über den gemeinschaftlichen Rechtsrahmen für ein Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC)

CELEX
32009R0723
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2009-06-25
In force since
2009-08-28
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird ein Rechtsrahmen mit den Anforderungen und Verfahren für die Gründung eines Konsortiums für eine europäische Forschungsinfrastruktur (nachstehend als „ERIC“ bezeichnet) sowie den Wirkungen einer solchen Gründung festgelegt.

Article 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke der Anwendung dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) Der Begriff „Forschungsinfrastruktur“ bezieht sich auf Einrichtungen, Ressourcen und damit verbundene Dienstleistungen, die von Wissenschaftlern für Spitzenforschung in ihrem jeweiligen Gebiet genutzt werden; unter diese Definition fallen Großgeräte oder Instrumente für Forschungszwecke, Wissensressourcen der wissenschaftlichen Forschung wie Sammlungen, Archive oder strukturierte Informationen, Infrastrukturen der Informations- und Kommunikationstechnologie wie GRID-Netze, Rechner, Software und Kommunikationssysteme und sonstige einzigartige Einrichtungen, die zur Erreichung von Exzellenz in der Forschung wichtig sind. Solche Forschungsinfrastrukturen können „an einem einzigen Standort angesiedelt“ oder „verteilt“ (ein organisiertes Netz von Ressourcen) sein. b) Der Begriff „Drittland“ bezeichnet einen Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist. c) Der Begriff „assoziiertes Land“ bezeichnet ein Drittland, das mit der Gemeinschaft ein internationales Übereinkommen geschlossen hat, auf dessen Grundlage es einen finanziellen Beitrag zu allen oder einigen Gemeinschaftsprogrammen für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration leistet.

Article 3 Aufgaben und sonstige Tätigkeiten

1 Hauptaufgabe eines ERIC ist es, eine Forschungsinfrastruktur aufzubauen und zu betreiben.

2 Ein ERIC verfolgt bei der Erfüllung seiner Hauptaufgabe keinen Erwerbszweck. Allerdings kann es begrenzte ökonomische Tätigkeiten durchführen, sofern sie eng mit seiner Hauptaufgabe in Verbindung stehen und sie nicht gefährden.

3 Ein ERIC führt getrennt Buch über die Kosten und Einnahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten; es rechnet diese Tätigkeiten zu Marktpreisen ab oder berechnet Vollkosten zuzüglich einer angemessenen Marge, falls die Marktpreise nicht ermittelt werden können.

Article 4 Anforderungen an die Infrastruktur

Die vom ERIC aufzubauende Forschungsinfrastruktur erfüllt folgende Kriterien: a) Sie ist notwendig für die Durchführung europäischer Forschungsprogramme und -vorhaben, einschließlich der effizienten Durchführung der Gemeinschaftsprogramme für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration; b) sie stellt einen Zusatznutzen für die Stärkung und Strukturierung des Europäischen Forschungsraums (EFR) und eine erhebliche Verbesserung auf den einschlägigen wissenschaftlichen und technologischen Gebieten auf internationaler Ebene dar; c) europäische Forscher, nämlich Forscher aus den Mitgliedstaaten und aus den assoziierten Ländern, erhalten unter Beachtung der in der Satzung festgelegten Regeln effektiven Zugang; d) sie trägt zur Mobilität des Wissens und/oder der Forscher im Europäischen Forschungsraum (EFR) bei und verbessert die Nutzung des intellektuellen Potenzials aller Mitgliedstaaten der Union, und e) sie trägt zur Verbreitung und Nutzbarmachung der Ergebnisse der Tätigkeiten der gemeinschaftlichen Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration bei.

Article 5 Antrag auf Gründung eines ERIC

1 Die juristischen Personen, die die Gründung eines ERIC beantragen (nachstehend als „Antragsteller“ bezeichnet), stellen einen Antrag bei der Kommission. Der Antrag wird schriftlich in einer der Amtssprachen der Organe der Union eingereicht und enthält Folgendes: a) ein an die Kommission gerichtetes Ersuchen zur Gründung des ERIC; b) die vorgeschlagene Satzung des ERIC gemäß Artikel 10; c) eine technische und wissenschaftliche Beschreibung der von dem ERIC aufzubauenden und zu betreibenden Forschungsinfrastruktur, in der insbesondere auf die in Artikel 4 festgelegten Anforderungen eingegangen wird; d) eine Erklärung des Gastmitgliedstaats, der zufolge das ERIC ab dem Zeitpunkt seiner Gründung als internationale Einrichtung im Sinne von Artikel 143 Buchstabe g und Artikel 151 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2006/112/EG und als internationale Organisation im Sinne von Artikel 23 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 92/12/EWG anerkannt wird. Die Grenzen und Bedingungen für die in diesen Bestimmungen vorgesehenen Befreiungen werden in einer Vereinbarung zwischen den Mitgliedern des ERIC festgelegt.

2 Die Kommission prüft den Antrag anhand der in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen. Im Zuge der Prüfung holt sie die Stellungnahmen unabhängiger Sachverständiger, insbesondere auf dem Gebiet der geplanten Tätigkeiten des ERIC, ein. Das Ergebnis dieser Prüfung wird den Antragstellern mitgeteilt; diese werden bei Bedarf aufgefordert, den Antrag zu ergänzen oder zu ändern.

Article 6 Entscheidung über den Antrag

1 Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Prüfung gemäß Artikel 5 Absatz 2 und in Übereinstimmung mit dem in Artikel 20 genannten Verfahren a) nimmt die Kommission eine Entscheidung zur Gründung des ERIC an, nachdem sie sich vergewissert hat, dass die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt sind, oder b) lehnt die Kommission den Antrag ab, wenn sie zu dem Schluss kommt, dass die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt sind, unter anderem, wenn die Erklärung gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d fehlt.

2 Die Entscheidung über den Antrag wird den Antragstellern mitgeteilt. Wird der Antrag abgelehnt, so ist diese Entscheidung den Antragstellern klar und deutlich zu erläutern. Die Entscheidung zur Gründung des ERIC wird außerdem im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe L, veröffentlicht.

3 Die dem Antrag beigefügten wesentlichen Teile der Satzung, die in Artikel 10 Buchstaben b bis f und Buchstabe g Ziffern i bis vi genannt sind, werden der Entscheidung zur Gründung des ERIC beigefügt.

Article 7 Satzung des ERIC

1 Ein ERIC besitzt Rechtspersönlichkeit ab dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung zu seiner Gründung wirksam wird.

2 Ein ERIC verfügt in jedem Mitgliedstaat über die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dem Recht dieses Mitgliedstaats zuerkannt wird. Insbesondere kann es bewegliches und unbewegliches Vermögen sowie geistiges Eigentum erwerben, besitzen und veräußern, Verträge schließen und vor Gericht auftreten.

3 Ein ERIC ist eine internationale Organisation im Sinne von Artikel 15 Buchstabe c der Richtlinie 2004/18/EG.

Article 8 Sitz und Name

1 Der satzungsmäßige Sitz eines ERIC befindet sich im Hoheitsgebiet eines seiner Mitglieder, das ein Mitgliedstaat oder ein mit einem Gemeinschaftsprogramm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration assoziiertes Land ist.

2 Ein ERIC trägt einen Namen, der die Abkürzung „ERIC“ enthält.

Article 9 Kriterien für die Zusammensetzung

1 Folgende Körperschaften können Mitglieder eines ERIC sein: a) Mitgliedstaaten; b) assoziierte Länder; c) Drittländer, die keine assoziierten Länder sind; d) zwischenstaatliche Organisationen.

2 Ein ERIC muss zumindest drei Mitgliedstaaten als Mitglieder haben. Weitere Mitgliedstaaten können einem ERIC jederzeit zu in der Satzung festgelegten fairen und angemessenen Bedingungen als Mitglieder sowie zu in der Satzung festgelegten Bedingungen als Beobachter ohne Stimmrecht beitreten. Weitere assoziierte Länder und Drittländer, die keine assoziierten Länder sind, sowie zwischenstaatliche Organisationen können im Einklang mit den Bedingungen und Verfahren für die Erlangung des Mitgliedsstatus gemäß der Satzung ebenfalls beitreten, wenn die in Artikel 12 Buchstabe a genannte Mitgliederversammlung zustimmt.

3 Die Mitgliedstaaten verfügen gemeinsam über die Mehrheit der Stimmrechte in der Mitgliederversammlung.

4 Mitgliedstaaten, assoziierte Länder und Drittländer können hinsichtlich der Ausübung bestimmter Rechte und der Abgeltung bestimmter Leistungen als Mitglied des ERIC von einer oder mehreren öffentlichen Körperschaft(en), einschließlich Regionen, oder privatrechtlichen Körperschaft(en), die im öffentlichen Auftrag tätig wird bzw. werden, vertreten werden.

5 Assoziierte Länder, die einem ERIC beitreten, sowie Drittländer und zwischenstaatliche Organisationen, die ein ERIC gründen oder Mitglied werden wollen, erkennen an, dass das ERIC Rechtspersönlichkeit und Rechts- und Geschäftsfähigkeit gemäß Artikel 7 Absätze 1 und 2 besitzt und dass es Vorschriften unterliegt, die in Anwendung des Artikels 15 bestimmt werden.

6 Assoziierte Länder und Drittländer, die ein ERIC gründen wollen oder eine Mitgliedschaft in einem ERIC anstreben, behandeln ein solches ERIC so, wie in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 7 Absatz 3 angegeben.

Article 10 Satzung

Die Satzung eines ERIC enthält zumindest Folgendes: a) eine Liste der Mitglieder und Beobachter sowie gegebenenfalls der Körperschaften, die die Mitglieder vertreten, sowie die Bedingungen und Verfahren für Änderungen der Mitgliedschaft und der Vertretung im ERIC in Übereinstimmung mit Artikel 9; b) die Aufgaben und Tätigkeiten des ERIC; c) den satzungsmäßigen Sitz gemäß Artikel 8 Absatz 1; d) den Namen des ERIC gemäß Artikel 8 Absatz 2; e) die Dauer des Bestehens und das Verfahren zur Auflösung des ERIC gemäß Artikel 16; f) die Haftungsregelung gemäß Artikel 14 Absatz 2; g) die grundsätzliche Regeln für i) den Zugang für Nutzer, ii) die wissenschaftliche Bewertung, iii) die Verbreitungspolitik, iv) den Schutz der Rechte des geistigen Eigentums, v) die Beschäftigungspolitik einschließlich der Chancengleichheit, vi) die Beschaffungspolitik, welche die Grundsätze der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und des Wettbewerbs einhält, vii) gegebenenfalls die Außerbetriebnahme, viii) den Umgang mit Daten; h) die Rechte und Pflichten der Mitglieder einschließlich der Verpflichtung, zu einem ausgeglichenen Haushalt beizutragen, und Stimmrechte; i) die Organe des ERIC, ihre Rolle, ihre Zuständigkeiten, ihre Zusammensetzung und ihre Beschlussfassungsverfahren — insbesondere im Hinblick auf die Änderung der Satzung — gemäß den Artikeln 11 und 12; j) die Festlegung der Arbeitssprache(n); k) Verweise auf die Durchführungsbestimmungen zur Satzung. Die Satzung ist auf der Website des ERIC und an seinem satzungsmäßigen Sitz öffentlich zugänglich.

Article 11 Änderungen der Satzung

1 Eine Änderung der Satzung, die die in Artikel 10 Buchstaben b bis f und Buchstabe g Ziffern i bis vi genannten Gegenstände betrifft, wird der Kommission vom ERIC zur Genehmigung vorgelegt. Eine solche Änderung wird erst wirksam, wenn die Genehmigungsentscheidung in Kraft getreten ist. Die Kommission wendet Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 6 entsprechend an.

2 Andere als die in Absatz 1 genannten Änderungen der Satzung legt das ERIC der Kommission innerhalb von zehn Tagen nach ihrer Annahme vor.

3 Die Kommission kann gegen eine solche Änderung innerhalb von 60 Tagen nach Vorlage unter Angabe der Gründe, weshalb die Änderung die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt, Einwände erheben.

4 Die Änderung wird erst wirksam, wenn die Frist für die Erhebung von Einwänden abgelaufen ist oder von der Kommission aufgehoben wurde oder wenn etwaige Einwände zurückgezogen wurden.

5 Der Antrag auf Änderung enthält Folgendes: a) den Wortlaut der vorgeschlagenen oder gegebenenfalls beschlossenen Änderung einschließlich des Datums ihres Inkrafttretens; b) die geänderte, konsolidierte Fassung der Satzung.

Article 12 Aufbau des ERIC

In der Satzung werden zumindest folgende Organe mit folgenden Zuständigkeiten vorgesehen: a) eine Mitgliederversammlung als das Organ mit uneingeschränkter Entscheidungsbefugnis, auch für die Verabschiedung des Haushaltsplans; b) ein von der Mitgliederversammlung ernannter Direktor oder Verwaltungsrat als ausführendes Organ und rechtlicher Vertreter des ERIC. In der Satzung wird festgelegt, wie die Mitglieder des Verwaltungsrats das ERIC rechtlich vertreten.

Article 13 Haushaltsgrundsätze, Abschlüsse und Rechnungsprüfung

1 Alle Einnahmen und Ausgaben des ERIC werden für jedes Haushaltsjahr veranschlagt und in den Haushaltsplan eingesetzt. Der Haushaltsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.

2 Die Mitglieder des ERIC gewährleisten, dass die Mittel nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verwendet werden.

3 Für die Aufstellung des Haushaltsplans, den Haushaltsvollzug und die Rechnungslegung gilt das Transparenzgebot.

4 Den Abschlüssen des ERIC wird ein Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement des betreffenden Haushaltsjahrs beigefügt.

5 Für die Erstellung, Vorlage, Prüfung und Veröffentlichung von Abschlüssen gelten für das ERIC die Vorschriften des anwendbaren Rechts.

Article 14 Haftung und Versicherung

1 Das ERIC haftet für seine Schulden.

2 Die finanzielle Haftung der Mitglieder für die Schulden des ERIC ist beschränkt auf ihre jeweiligen geleisteten Beiträge zum ERIC. Die Mitglieder können in der Satzung festlegen, dass sie eine pauschale Haftung über ihre jeweiligen Beiträge hinaus oder eine unbeschränkte Haftung übernehmen.

3 Ist die finanzielle Haftung der Mitglieder nicht unbeschränkt, so schließt das ERIC geeignete Versicherungen zur Deckung der speziell mit dem Aufbau und dem Betrieb der Infrastruktur verbundenen Risiken ab.

4 Die Gemeinschaft haftet nicht für Schulden des ERIC.

Article 15 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

1 Die Gründung und interne Funktionsweise eines ERIC unterliegen a) dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere dieser Verordnung und den in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 11 Absatz 1 genannten Entscheidungen; b) in den Angelegenheiten, die in den in Buchstabe a genannten Rechtsakten nicht oder nur teilweise geregelt sind, dem Recht des Staates, in dem das ERIC seinen satzungsmäßigen Sitz hat; c) der Satzung und ihren Durchführungsvorschriften.

2 Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist zuständig für die das ERIC betreffenden Rechtsstreitigkeiten zwischen den Mitgliedern untereinander sowie zwischen den Mitgliedern und dem ERIC und für Rechtsstreitigkeiten, bei denen die Gemeinschaft eine Partei ist.

3 Für Streitigkeiten zwischen dem ERIC und Dritten gelten die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit. In allen Fällen, die nicht in den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften vorgesehen sind, bestimmt das Recht des Staates, in dem das ERIC seinen satzungsmäßigen Sitz hat, die gerichtliche Zuständigkeit für die Beilegung solcher Streitigkeiten.

Article 16 Auflösung und Insolvenz

1 In der Satzung wird das Verfahren für die Auflösung des ERIC festgelegt, die im Anschluss an einen Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgt. Die Auflösung kann die Übertragung der Tätigkeiten auf eine andere juristische Person einschließen.

2 Unverzüglich nach Annahme des Auflösungsbeschlusses durch die Mitgliederversammlung, in jedem Fall jedoch innerhalb von zehn Tagen nach dieser Annahme, unterrichtet das ERIC die Kommission. Die Kommission veröffentlicht eine entsprechende Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C.

3 Unverzüglich nach Abschluss des Auflösungsverfahrens, in jedem Fall jedoch innerhalb von zehn Tagen nach seinem Abschluss, unterrichtet das ERIC die Kommission. Die Kommission veröffentlicht eine entsprechende Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C. Die Existenz des ERIC endet am Tag der Veröffentlichung dieser Mitteilung.

4 Kann das ERIC seine Schulden nicht mehr begleichen kann, so teilt es dies jederzeit umgehend der Kommission mit. Die Kommission veröffentlicht eine entsprechende Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C.

Article 17 Berichterstattung und Kontrolle

1 Das ERIC verfasst einen Jahrestätigkeitsbericht, der insbesondere über seine wissenschaftlichen, betrieblichen und finanziellen Tätigkeiten gemäß Artikel 3 Auskunft gibt. Dieser Bericht muss von der Mitgliederversammlung genehmigt und der Kommission sowie den zuständigen Behörden innerhalb von sechs Monaten nach Ende des entsprechenden Haushaltsjahrs übermittelt werden. Dieser Bericht wird öffentlich zugänglich gemacht.

2 Das ERIC und die betreffenden Mitgliedstaaten setzen die Kommission von jedem Umstand in Kenntnis, der die Erfüllung der Aufgabe des ERIC ernsthaft zu gefährden droht oder seine Fähigkeit zur Erfüllung der im Rahmen dieser Verordnung festgelegten Bedingungen einschränken könnte.

3 Erhält die Kommission Hinweise darauf, dass das ERIC gegen diese Verordnung, die auf deren Grundlage erlassenen Entscheidungen oder sonstiges anwendbares Recht in schwerwiegender Weise verstößt, so verlangt sie Erklärungen vom ERIC und/oder seinen Mitgliedern.

4 Kommt die Kommission, nachdem sie dem ERIC und/oder seinen Mitgliedern einen angemessenen Zeitraum zur Stellungnahme eingeräumt hat, zu dem Schluss, dass das ERIC gegen diese Verordnung, die auf deren Grundlage erlassenen Entscheidungen oder sonstiges anwendbares Recht in schwerwiegender Weise verstößt, so kann sie dem ERIC und seinen Mitgliedern Abhilfemaßnahmen vorschlagen.

5 Werden keine Abhilfemaßnahmen ergriffen, so kann die Kommission die Entscheidung zur Gründung des ERIC gemäß dem in Artikel 20 genannten Verfahren aufheben. Eine solche Entscheidung wird dem ERIC mitgeteilt und im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe L, veröffentlicht. Dadurch wird die Auflösung des ERIC eingeleitet.

Article 18 Erforderliche Vorkehrungen

Die Mitgliedstaaten ergreifen die Maßnahmen, die für eine wirksame Anwendung dieser Verordnung sachgemäß sind.

Article 19 Bericht und Überprüfung

Spätestens bis zum 27. Juli 2014 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung sowie gegebenenfalls Vorschläge für Änderungen vor.

Article 20 Ausschussverfahren

1 Die Kommission wird von einem Verwaltungsausschuss unterstützt.

2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG. Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf zwei Monate festgesetzt.

Article 21 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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