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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32009R0767
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2009-07-13
In force since
2009-09-21
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Ziel

Das Ziel der vorliegenden Verordnung besteht in Übereinstimmung mit den allgemeinen Grundsätzen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 darin, die Bedingungen für das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln zu harmonisieren, um ein hohes Maß an Futtermittelsicherheit und damit ein hohes Maß an Schutz der öffentlichen Gesundheit sicherzustellen und eine angemessene Information für Verwender und Verbraucher zu gewährleisten sowie das wirksame Funktionieren des Binnenmarktes zu unterstützen.

Article 2 Anwendungsbereich

1 Mit der vorliegenden Verordnung werden die Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln sowohl für der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere als auch für nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere in der Gemeinschaft sowie die Vorschriften über Kennzeichnung, Verpackung und Aufmachung festgelegt.

2 Die vorliegende Verordnung gilt unbeschadet anderer gemeinschaftlicher Bestimmungen im Bereich der Tierernährung, insbesondere: a) Richtlinie 90/167/EWG; b) Richtlinie 2002/32/EG; c) Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien ; d) Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte ; e) Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel ; f) Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln ; g) Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 und h) Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/ biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen .

3 Die vorliegende Verordnung gilt nicht für Wasser, das entweder unmittelbar von den Tieren aufgenommen oder dem Futtermittel absichtlich zugesetzt wird. Sie gilt allerdings für Futtermittel, das zur Darreichung in Wasser bestimmt ist.

Article 3 Begriffsbestimmungen

1 Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: a) die Begriffsbestimmungen für „Futtermittel“, „Futtermittelunternehmen“, und „Inverkehrbringen“ gemäß der Verordnung (EG) Nr. 178/2002; b) die Begriffsbestimmungen für „Futtermittelzusatzstoff“, „Vormischung“, „Verarbeitungshilfsstoffe“ und „tägliche Ration“ gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 und c) die Begriffsbestimmungen für „Betrieb“ und „zuständige Behörde“ gemäß der Verordnung (EG) Nr. 183/2005.

2 Ferner bezeichnet der Ausdruck a) „Futtermittelunternehmer“ eine natürliche oder juristische Person, die dafür verantwortlich ist, dass den Anforderungen der vorliegenden Verordnung in dem ihrer Kontrolle unterstehenden Futtermittelunternehmen entsprochen wird; b) „orale Tierfütterung“ die Aufnahme von Futtermitteln in den tierischen Verdauungstrakt durch das Maul bzw. den Schnabel, um den Nahrungsbedarf der Tiere zu decken oder die Produktivität von normal gesunden Tieren aufrechtzuerhalten; c) „der Lebensmittelgewinnung dienendes Tier“ jedes Tier, das zur Gewinnung von Lebensmitteln zum menschlichen Verzehr gehalten wird, einschließlich solcher Tiere, die nicht zum menschlichen Verzehr verwendet werden, jedoch zu Arten zählen, die normalerweise zum menschlichen Verzehr in der Gemeinschaft verwendet werden; d) „nicht der Lebensmittelgewinnung dienendes Tier“ jedes Tier, das gefüttert, gezüchtet oder gehalten, jedoch nicht zum menschlichen Verzehr verwendet wird, wie etwa Pelztiere, Heimtiere und solche Tiere, die in Labors, Zoos oder in Zirkussen gehalten werden; e) „Pelztier“ ein nicht der Lebensmittelgewinnung dienendes Tier, das zur Gewinnung von Pelz gefüttert, gezüchtet oder gehalten, jedoch nicht zum menschlichen Verzehr verwendet wird; f) „Heimtier“ ein nicht der Lebensmittelgewinnung dienendes Tier, das zu einer Tierart zählt, die gefüttert, gezüchtet oder gehalten wird, jedoch in der Gemeinschaft üblicherweise nicht zum menschlichen Verzehr verwendet wird; g) „Einzelfuttermittel“ Erzeugnisse pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, die vorrangig zur Deckung des Ernährungsbedarfs von Tieren dienen, im natürlichen Zustand, frisch oder haltbar gemacht, und Erzeugnisse ihrer industriellen Verarbeitung sowie organische oder anorganische Stoffe, mit Futtermittelzusatzstoffen oder ohne Futtermittelzusatzstoffe, die zur Tierernährung durch orale Fütterung bestimmt sind, sei es unmittelbar als solche oder in verarbeiteter Form, für die Herstellung von Mischfuttermitteln oder als Trägerstoff für Vormischungen; h) „Mischfuttermittel“ eine Mischung aus mindestens zwei Einzelfuttermitteln, mit Futtermittelzusatzstoffen oder ohne Futtermittelzusatzstoffe, die zur oralen Fütterung in Form eines Alleinfuttermittels oder Ergänzungsfuttermittels bestimmt sind; i) „Alleinfuttermittel“ Mischfuttermittel, das wegen seiner Zusammensetzung für eine tägliche Ration ausreicht; j) „Ergänzungsfuttermittel“ Mischfuttermittel, das einen hohen Gehalt an bestimmten Stoffen aufweist, aber aufgrund seiner Zusammensetzung nur mit anderen Futtermitteln zusammen für die tägliche Ration ausreicht; k) „Mineralfuttermittel“ Ergänzungsfuttermittel mit mindestens 40 % Rohasche; l) „Milchaustausch-Futtermittel“ Mischfuttermittel, das in trockener Form oder nach Auflösung in einer bestimmten Flüssigkeitsmenge jungen Tieren in Ergänzung oder als Ersatz der postkolostralen Muttermilch verabreicht oder an zur Schlachtung bestimmte junge Tiere wie Kälber, Lämmer oder Kitze verfüttert wird; m) „Trägerstoff“ einen Stoff, der zur Auflösung, Verdünnung, Dispersion oder sonstigen physikalischen Veränderung eines Futtermittelzusatzstoffes verwendet wird, um dessen Handhabung, Anwendung oder Verwendung ohne Veränderung seiner technologischen Funktion und ohne dass er selbst eine technologische Wirkung ausübt, zu erleichtern; n) „besonderer Ernährungszweck“ den Zweck, spezifische Ernährungsbedürfnisse von Tieren zu erfüllen, deren Verdauungs-, Absorptions- oder Stoffwechselvorgänge vorübergehend oder bleibend gestört sind oder sein könnten und die deshalb von der Aufnahme ihrem Zustand angemessener Futtermittel profitieren können; o) „Futtermittel für besondere Ernährungszwecke“ Futtermittel, das aufgrund seiner besonderen Zusammensetzung oder des Herstellungsverfahrens, welche(s) es eindeutig von gängigen Futtermitteln unterscheidet, einem besonderen Ernährungszweck dienen kann. Fütterungsarzneimittel im Sinne der Richtlinie 90/167/EWG zählen nicht zu den Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke; p) „kontaminierte Materialien“ Futtermittel, die einen höheren Gehalt an unerwünschten Stoffen enthalten als gemäß der Richtlinie 2002/32/EG zulässig ist; q) „Mindesthaltbarkeitsdauer“ den Zeitraum, während dessen die für die Kennzeichnung verantwortliche Person garantiert, dass das Futtermittel unter ordnungsgemäßen Lagerungsbedingungen seine erklärten Eigenschaften behält; nur eine einzige Mindesthaltbarkeitsdauer darf in Bezug auf das Futtermittel in seiner Gesamtheit angegeben werden; diese Mindesthaltbarkeitsdauer ergibt sich aus der Mindesthaltbarkeitsdauer der einzelnen Bestandteile des betreffenden Futtermittels; r) „Partie“ oder „Los“ eine identifizierbare Menge an Futtermitteln, die nachweislich gemeinsame Eigenschaften haben, wie Ursprung, Sorte, Art der Verpackung, Verpacker, Übersender oder Kennzeichnung; im Falle eines Herstellungsverfahrens bezeichnet „Partie“ oder „Los“ eine Einheit der Herstellung aus einer einzigen Anlage, unter Verwendung einheitlicher Herstellungsparameter, oder eine Reihe solcher Einheiten, sofern sie in kontinuierlicher Reihenfolge hergestellt und zusammen gelagert werden; s) „Kennzeichnung“ die Zuweisung von Angaben, Hinweisen, Warenzeichen, Markennamen, Abbildungen oder Zeichen, die sich auf ein Futtermittel beziehen, durch Anbringen dieser Informationen auf jeglicher Art von Medium, welches sich auf dieses Futtermittel bezieht oder dieses begleitet, wie etwa Verpackung, Behältnis, Schild, Etikett, Schriftstück, Ring, Verschluss oder im Internet, einschließlich zu Werbezwecken; t) „Etikett“ alle Aufschriften, Marken- oder Kennzeichen, bildlichen oder anderen Beschreibungen, die auf einer Verpackung oder einem Behältnis eines Futtermittels geschrieben, gedruckt, mittels Schablone angebracht, markiert, gestempelt, geprägt oder eingedrückt oder daran befestigt sind; u) „Aufmachung“ die Form, das Erscheinungsbild oder die Verpackung und die für das Futtermittel verwendeten Verpackungsmaterialien, die Art und Weise, in der, und das Umfeld, in dem es präsentiert wird.

Article 4 Anforderungen an die Sicherheit und das Inverkehrbringen

1 Ein Futtermittel darf nur dann in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn es a) sicher ist und b) keine unmittelbare schädliche Auswirkung auf die Umwelt oder den Tierschutz hat. Die in Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 genannten Anforderungen gelten entsprechend für Futtermittel für nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere.

2 Zusätzlich zu den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Anforderungen stellen die Futtermittelunternehmer, die Futtermittel in Verkehr bringen, sicher, dass diese Futtermittel a) unverdorben, echt, unverfälscht, zweckgeeignet und von handelsüblicher Beschaffenheit sind; b) in Übereinstimmung mit der vorliegenden Verordnung und dem sonstigen anwendbaren Gemeinschaftsrecht gekennzeichnet, verpackt und dargereicht werden. Die in Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 genannten Anforderungen gelten entsprechend für Futtermittel für nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere.

3 Futtermittel müssen die technischen Bestimmungen über Verunreinigungen und andere chemische Eigenschaften gemäß Anhang I dieser Verordnung erfüllen.

Article 5 Verantwortlichkeiten und Pflichten der Futtermittelunternehmen

1 Futtermittelunternehmen erfüllen die Verpflichtungen gemäß den Artikeln 18 und 20 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 sinngemäß bezüglich Futtermitteln für nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere.

2 Die für die Futtermittelkennzeichnung verantwortliche Person stellt den zuständigen Behörden alle Informationen über die Zusammensetzung oder die behaupteten Eigenschaften des Futtermittels zur Verfügung, das diese Person in den Verkehr bringt, so dass die Richtigkeit der durch die Kennzeichnung gemachten Angaben überprüft werden kann, einschließlich der exakten Gewichtsprozentsätze der in Mischfuttermittel verwendeten Einzelfuttermittel.

3 Im Falle einer Dringlichkeit in Bezug auf die menschliche Gesundheit, die Tiergesundheit oder den Umweltschutz und unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 2004/48/EG kann die zuständige Behörde dem Käufer Informationen übermitteln, die bei ihr gemäß Absatz 2 dieses Artikels vorhanden sind, nachdem sie nach Abwägung der entsprechenden legitimen Interessen der Hersteller und der Käufer zu dem Schluss kommt, dass eine solche Übermittlung von Informationen gerechtfertigt ist. Gegebenenfalls übermittelt die zuständige Behörde diese Informationen vorbehaltlich der Unterzeichnung einer Vertraulichkeitsklausel durch den Käufer.

Article 6 Beschränkung und Verbot

1 Futtermittel dürfen keine Materialien enthalten oder aus Materialien bestehen, deren Inverkehrbringen oder Verwendung in der Tierernährung beschränkt oder verboten ist. Das Verzeichnis dieser Materialien befindet sich in Anhang III.

2 Die Kommission ändert das Verzeichnis der Materialien, deren Inverkehrbringen oder Verwendung in der Tierernährung beschränkt oder verboten ist, unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Erkenntnisse, der technischen Entwicklung, der Meldungen im Rahmen des Schnellwarnsystems für Lebens- und Futtermittel oder der Ergebnisse amtlicher Kontrollen nach der Verordnung (EG) Nr. 882/2004. Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der vorliegenden Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 28 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Aus Gründen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission zur Annahme dieser Maßnahmen auf das in Artikel 28 Absatz 5 genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen.

Article 7 Merkmale von Futtermittelarten

1 Die Kommission kann nach dem in Artikel 28 Absatz 3 genannten Verfahren Leitlinien zur Klärung der Unterscheidung zwischen Einzelfuttermitteln, Futtermittelzusatzstoffen und anderen Erzeugnissen wie etwa Tierarzneimitteln erlassen.

2 Soweit erforderlich, kann die Kommission Maßnahmen annehmen, um klarzustellen, ob ein bestimmtes Erzeugnis ein Futtermittel im Sinne der vorliegenden Verordnung ist. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 28 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Article 8 Gehalt an Futtermittelzusatzstoffen

1 Unbeschadet der Verwendungsbedingungen gemäß dem einschlägigen Rechtsakt zur Zulassung des entsprechenden Futtermittelzusatzstoffes dürfen Einzelfuttermittel und Ergänzungsfuttermittel nicht mehr als das Einhundertfache des entsprechenden festgelegten Höchstgehalts an Futtermittelzusatzstoffen in Alleinfuttermitteln oder das Fünffache dieses Gehalts im Falle von Kokzidiostatika und Histomonostatika enthalten.

2 Das in Absatz 1 genannte Einhundertfache des entsprechenden festgelegten Höchstgehalts an Futtermittelzusatzstoffen in Alleinfuttermitteln kann nur überschritten werden, wenn die Zusammensetzung der betreffenden Erzeugnisse den besonderen Ernährungszweck in Bezug auf den jeweiligen Verwendungszweck gemäß Artikel 10 der vorliegenden Verordnung erfüllt. Die Verwendungsbedingungen solcher Futtermittel werden im Verzeichnis der Verwendungszwecke näher bestimmt. Betriebe, die unter der Kontrolle eines Herstellers solcher Futtermittel stehen, der in Anhang IV Kapitel 2 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 genannte Futtermittelzusatzstoffe verwendet, müssen gemäß Artikel 10 Nummer 1 Buchstabe b der genannten Verordnung zugelassen sein.

Article 9 Inverkehrbringen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke

Ein Futtermittel für besondere Ernährungszwecke darf als solches nur in den Verkehr gebracht werden, wenn der vorgesehene Verwendungszweck in das Verzeichnis der vorgesehenen Verwendungszwecke gemäß Artikel 10 aufgenommen wurde und es die wichtigsten Ernährungsmerkmale des entsprechenden besonderen Ernährungszwecks gemäß dem genannten Verzeichnis erfüllt.

Article 10 Verzeichnis der vorgesehenen Verwendungszwecke von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke

1 Die Kommission kann das Verzeichnis der in der Richtlinie 2008/38/EG genannten vorgesehenen Verwendungszwecke aktualisieren, indem sie einen vorgesehenen Verwendungszweck hinzufügt, einen vorgesehenen Verwendungszweck streicht oder die an die vorgesehenen Verwendungszwecke geknüpften Bedingungen ergänzt, streicht oder ändert.

2 Das Verfahren zur Aktualisierung des Verzeichnisses der vorgesehenen Verwendungszwecke kann durch Übermittlung eines Antrags einer in der Gemeinschaft ansässigen natürlichen oder juristischen Person oder eines Mitgliedstaats an die Kommission eingeleitet werden. Zu einem gültigen Antrag gehören Unterlagen, in denen nachgewiesen wird, dass die spezifische Zusammensetzung des Futtermittels dem vorgesehenen besonderen Ernährungszweck dient und dass das Futtermittel keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Tier oder Mensch, auf die Umwelt oder das Wohlbefinden der Tiere hat.

3 Die Kommission macht den Antrag einschließlich der Unterlagen unverzüglich den Mitgliedstaaten zugänglich.

4 Hat die Kommission aufgrund der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse Grund zu der Annahme, dass der Verwendungszweck des spezifischen Futtermittels dem vorgesehenen besonderen Ernährungszweck nicht dient oder schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Tier oder Mensch, auf die Umwelt oder das Wohlbefinden der Tiere hat, ersucht sie innerhalb von drei Monaten nach Eingang des gültigen Antrags die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (nachstehend „Behörde“ genannt) um eine Stellungnahme. Die Behörde gibt innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des Ersuchens eine Stellungnahme ab. Diese Frist wird verlängert, wenn die Behörde beim Antragsteller ergänzende Informationen anfordert.

5 Die Kommission verabschiedet innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt eines gültigen Antrags oder gegebenenfalls nach Erhalt der Stellungnahme der Behörde eine Verordnung zur Aktualisierung des Verzeichnisses der vorgesehenen Verwendungszwecke, sofern die Bedingungen gemäß Absatz 2 erfüllt sind. Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der vorliegenden Verordnung durch Hinzufügung werden nach dem in Artikel 28 Absatz 6 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

6 Abweichend von Absatz 5 schließt die Kommission innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt eines gültigen Antrags oder gegebenenfalls der Stellungnahme der Behörde das Verfahren ab und entscheidet, die Aktualisierung zu einem beliebigen Zeitpunkt des Verfahrens nicht fortzusetzen, wenn eine solche Aktualisierung ihrer Auffassung nach nicht gerechtfertigt ist. Die Kommission geht gemäß dem in Artikel 28 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren vor. In diesem Fall informiert die Kommission gegebenenfalls unmittelbar den Antragsteller und die Mitgliedstaaten, wobei sie in ihrem Schreiben die Gründe nennt, aus denen sie eine Aktualisierung für nicht gerechtfertigt erachtet.

7 Die Kommission kann nach dem in Artikel 28 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle Durchführungsbestimmungen über die Vorbereitung und Vorlage des Antrags erlassen.

Article 11 Grundsätze für Kennzeichnung und Aufmachung

1 Kennzeichnung und Aufmachung von Futtermitteln dürfen den Verwender nicht irreführen, insbesondere a) hinsichtlich des vorgesehenen Verwendungszwecks oder der Merkmale des Futtermittels, insbesondere der Art, des Herstellungs- oder Gewinnungsverfahrens, der Beschaffenheit, der Zusammensetzung, der Menge, der Haltbarkeit oder der Tierarten oder -kategorien, für die es bestimmt ist, b) durch Angabe von Wirkungen oder Eigenschaften, die das Futtermittel nicht besitzt, oder indem zu verstehen gegeben wird, dass es besondere Eigenschaften besitzt, obwohl alle vergleichbaren Futtermittel dieselben Eigenschaften besitzen, oder c) hinsichtlich der Kennzeichnung entsprechend dem Gemeinschaftskatalog und den gemeinschaftlichen Kodizes gemäß den Artikeln 24 und 25.

2 Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermitteln, die lose oder in nicht verschlossenen Verpackungen oder Behältnissen gemäß Artikel 23 Absatz 2 in Verkehr gebracht werden, ist ein Begleitpapier beizufügen, das alle verbindlichen Kennzeichnungsangaben gemäß der vorliegenden Verordnung enthält.

3 Wird ein Futtermittel über eine Fernkommunikationstechnik gemäß Artikel 2 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz zum Verkauf angeboten, müssen die durch die vorliegende Verordnung vorgeschriebenen Kennzeichnungsangaben mit Ausnahme der in Artikel 15 Buchstaben b, d und e, in Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c und in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe d genannten Angaben auf dem Material, auf das sich das Versandgeschäft stützt erscheinen, oder auf eine andere angemessene Weise vor dem Abschluss eines Fernabsatzvertrags bekannt gegeben werden. Die in Artikel 15 Buchstaben b, d und e, in Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c und in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe d genannten Angaben werden spätestens zum Zeitpunkt der Futtermittellieferung bereitgestellt.

4 In Anhang II werden zusätzliche Kennzeichnungsbestimmungen zu den in diesem Kapitel genannten Bestimmungen festgelegt.

5 In Anhang IV der vorliegenden Verordnung sind die zulässigen Toleranzen für Abweichungen zwischen den Angaben über die Zusammensetzung eines Einzelfuttermittels oder Mischfuttermittels in der Kennzeichnung und den bei amtlichen Kontrollen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 ermittelten Werten festgelegt.

Article 12 Verantwortlichkeit

1 Die für die Kennzeichnung verantwortliche Person gewährleistet das Vorhandensein und die inhaltliche Richtigkeit der Kennzeichnungsangaben.

2 Die für die Kennzeichnung verantwortliche Person ist der Futtermittelunternehmer, der ein Futtermittel zum ersten Mal in den Verkehr bringt, oder gegebenenfalls der Futtermittelunternehmer, unter dessen Namen oder Firmennamen das Futtermittel vermarktet wird.

3 In dem Maße, wie die Tätigkeit der Futtermittelunternehmer die Kennzeichnung innerhalb des unter ihrer Kontrolle befindlichen Unternehmens betrifft, stellen diese sicher, dass die über jegliches Medium gelieferten Informationen die Anforderungen der vorliegenden Verordnung erfüllen.

4 Futtermittelunternehmer, die für den Einzelhandel oder Vertriebstätigkeiten verantwortlich sind, die die Kennzeichnung nicht betreffen, tragen mit der gebotenen Sorgfalt dazu bei, dass die Kennzeichnungsvorschriften eingehalten werden, insbesondere indem sie es unterlassen, Futtermittel zu liefern, von dem sie aufgrund ihrer Kenntnisse und als sachkundiger Anbieter wissen oder angenommen haben müssten, dass es diesen Vorschriften nicht entspricht.

5 Futtermittelunternehmer stellen in den Betrieben, die unter ihrer Kontrolle stehen, sicher, dass vorgeschriebene Kennzeichnungsangaben entlang der gesamten Lebensmittelkette übermittelt werden, damit der Endverwender der Futtermittel die Informationen gemäß der vorliegenden Verordnung erhält.

Article 13 Angaben

1 Kennzeichnung und Aufmachung von Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln dürfen die Aufmerksamkeit besonders auf Vorhandensein oder Nichtvorhandensein eines Stoffes in dem Futtermittel, auf ein spezifisches nährstoffbezogenes Merkmal oder Verfahren oder auf eine spezifische damit verbundene Funktion lenken, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: a) Die Angabe ist objektiv, durch die zuständigen Behörden nachprüfbar und für den Verwender des Futtermittels verständlich, und b) die für die Kennzeichnung verantwortliche Person legt auf Anfrage der zuständigen Behörde eine wissenschaftliche Begründung für die Angabe vor, entweder über öffentlich zugängliche wissenschaftliche Belege oder durch dokumentierte Forschungsarbeiten des Unternehmens. Die wissenschaftliche Begründung muss zu dem Zeitpunkt vorliegen, zu dem das Futtermittel in Verkehr gebracht wird. Die Käufer haben das Recht, der zuständigen Behörde ihre Zweifel in Bezug auf die Richtigkeit einer Angabe mitzuteilen. Kommt diese zu dem Schluss, dass die Angabe nicht ausreichend begründet ist, gilt die betreffende Angabe in der Kennzeichnung als irreführend im Sinne von Artikel 11. Hat die zuständige Behörde Zweifel bezüglich der wissenschaftlichen Begründung der betreffenden Angabe, kann sie diese Frage der Kommission unterbreiten. Die Kommission kann nach dem in Artikel 28 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren eine Entscheidung treffen, gegebenenfalls nach Einholung einer Stellungnahme der Behörde.

2 Unbeschadet des Absatzes 1 sind Angaben über die Optimierung der Ernährung und die Unterstützung oder die Sicherung physiologischer Bedürfnisse zulässig, sofern sie nicht eine in Absatz 3 Buchstabe a genannte Angabe enthalten.

3 Durch die Kennzeichnung oder Aufmachung von Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln darf nicht behauptet werden, dass sie a) eine Krankheit verhindern, behandeln oder heilen, mit Ausnahme von aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 zugelassenen Kokzidiostatika und Histomonostatika; allerdings gilt dieser Buchstabe nicht für Ernährungsimbalanzen betreffende Angaben, sofern damit kein pathologisches Symptom assoziiert wird; b) einem anderen besonderen Ernährungszweck dienen oder andere Merkmale besitzen als den/die in dem Verzeichnis gemäß Artikel 9 aufgeführten, es sei denn, sie erfüllen die darin festgelegten Bedingungen.

4 Spezifikationen hinsichtlich der in den Absätzen 1 und 2 genannten Anforderungen können in die in Artikel 25 genannten Gemeinschaftskodizes aufgenommen werden.

Article 14 Aufmachung der Kennzeichnungsangaben

1 Die vorgeschriebenen Kennzeichnungsangaben sind vollständig an auffälliger Stelle auf der Verpackung, dem Behältnis, auf einem daran angebrachten Etikett oder auf dem beigefügten Papier gemäß Artikel 11 Absatz 2 in deutlich sichtbarer, gut lesbarer und unauslöschlicher Weise in der Amtssprache oder mindestens einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats oder der Region anzubringen, in dem/der das Futtermittel in den Verkehr gebracht wird.

2 Die vorgeschriebenen Kennzeichnungsangaben müssen leicht erkennbar sein und dürfen nicht durch andere Informationen verdeckt werden. Sie sind in einer Farbe, Schriftart und -größe anzubringen, durch die kein Teil der Informationen verdeckt oder betont wird, außer wenn eine solche Abweichung die Aufmerksamkeit auf Sicherheitshinweise lenkt.

3 Spezifikationen hinsichtlich der in den Absätzen 1 und 2 genannten Vorschriften und hinsichtlich der Aufmachung der in Artikel 22 genannten freiwilligen Kennzeichnung können in die in Artikel 25 genannten Gemeinschaftskodizes aufgenommen werden.

Article 15 Allgemeine zwingende Kennzeichnungsanforderungen

Ein Einzelfuttermittel oder ein Mischfuttermittel darf nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn folgende Kennzeichnungsangaben gemacht werden: a) die Futtermittelart: „Einzelfuttermittel“, „Alleinfuttermittel“ oder „Ergänzungsfuttermittel“; bei „Alleinfuttermittel“ kann gegebenenfalls die Bezeichnung „Milchaustausch-Alleinfuttermittel“ verwendet werden; bei „Ergänzungsfuttermittel“ können gegebenenfalls folgende Bezeichnungen verwendet werden: „Mineralfuttermittel“ oder „Milchaustausch-Ergänzungsfuttermittel“; bei anderen Heimtieren als Katzen und Hunden kann der Begriff „Alleinfuttermittel“ oder „Ergänzungsfuttermittel“ ersetzt werden durch „Mischfuttermittel“; b) Name oder Firma sowie Anschrift des für die Kennzeichnung verantwortlichen Futtermittelunternehmers; c) falls vorhanden, die Zulassungsnummer des Betriebs der für die Kennzeichnung verantwortlichen Person, die gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 an Betriebe mit einer Genehmigung gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 oder Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 oder gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 vergeben wurde. Verfügt die für die Kennzeichnung verantwortliche Person über mehrere Zulassungsnummern, ist die im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 vergebene Nummer zu verwenden; d) die Kennnummer der Partie oder des Loses; e) bei festen Erzeugnissen die Nettomasse, ausgedrückt als Masseeinheiten, bei flüssigen Erzeugnissen die Nettomasse oder das Nettovolumen; f) die Liste der Futtermittelzusatzstoffe, vorangestellt dazu die Überschrift „Zusatzstoffe“, gemäß Kapitel I von Anhang VI oder VII, und unbeschadet der Kennzeichnungsbestimmungen gemäß dem Rechtsakt, mit dem der einzelne Futtermittelzusatzstoff zugelassen wurde; g) der Feuchtegehalt gemäß Anhang I Nummer 6.

Article 16 Besondere zwingende Kennzeichnungsanforderungen für Einzelfuttermittel

1 Zusätzlich zu den Bestimmungen gemäß Artikel 15 muss die Kennzeichnung von Einzelfuttermitteln Folgendes umfassen: a) die Bezeichnung des Einzelfuttermittels; die Bezeichnung wird gemäß Artikel 24 Absatz 5 verwendet; b) die obligatorische Angabe entsprechend der jeweiligen Kategorie gemäß dem Verzeichnis in Anhang V; die obligatorische Angabe kann in Bezug auf jedes Einzelfuttermittel der betreffenden Kategorie durch die im in Artikel 24 genannten Gemeinschaftskatalog vorgesehenen Angaben ersetzt werden.

2 Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Anforderungen enthält die Kennzeichnung von Einzelfuttermitteln, die Zusatzstoffe enthalten, folgende Angaben: a) die Tierarten oder Tierkategorien, für die die Einzelfuttermittel bestimmt sind, wenn die betreffenden Zusatzstoffe nicht für alle Tierarten genehmigt wurden oder mit Höchstgrenzen für bestimmte Tierarten zugelassen wurden; b) Hinweise für die sachgemäße Verwendung gemäß Anhang II Nummer 4, wenn ein Höchstgehalt für die betreffenden Zusatzstoffe festgelegt wurde; c) die Mindesthaltbarkeitsdauer für Zusatzstoffe, die keine technologischen Zusatzstoffe sind.

Article 17 Besondere zwingende Kennzeichnungsanforderungen für Mischfuttermittel

1 Zusätzlich zu den Bestimmungen gemäß Artikel 15 muss die Kennzeichnung von Mischfuttermitteln Folgendes umfassen: a) die Tierarten oder Tierkategorien, für die das Mischfuttermittel bestimmt ist; b) die Hinweise für die ordnungsgemäße Verwendung unter Angabe des Zwecks, für den das Futtermittel bestimmt ist; solche Hinweise stehen, soweit einschlägig, in Einklang mit Anhang II Nummer 4; c) falls der Hersteller nicht die für die Kennzeichnung verantwortliche Person ist, sind folgende Angaben zu machen: Name oder Firma und Anschrift des Herstellers oder die Zulassungsnummer des Herstellers nach Artikel 15 Buchstabe c oder eine Kennnummer gemäß den Artikeln 9, 23 oder 24 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005; falls eine solche Nummer nicht vorhanden ist, eine Kennnummer, die dem Hersteller oder dem importierenden Futtermittelunternehmer auf Antrag gemäß dem in Anhang V Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 festgelegten Format erteilt worden ist; d) die Angabe der Mindesthaltbarkeitsdauer gemäß folgenden Bestimmungen: „Spätestens zu verbrauchen bis…“ gefolgt vom Datum eines bestimmten Tages bei aufgrund von Abbauprozessen leicht verderblichen Futtermitteln; „Mindestens haltbar bis…“ gefolgt von der Angabe eines bestimmten Monats bei anderen Futtermitteln. Wird das Herstellungsdatum ausgewiesen, kann die Mindesthaltbarkeitsdauer auch wie folgt angegeben werden: „… (Zeitangabe in Tagen oder Monaten) nach dem Datum der Herstellung“; e) das Verzeichnis der Einzelfuttermittel, aus denen das Futtermittel besteht, unter der Überschrift „Zusammensetzung“, wobei die Bezeichnungen der einzelnen Einzelfuttermittel gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a in absteigender Reihenfolge nach Gewicht angegeben werden, welches auf der Basis des Feuchtegehalts im Mischfuttermittel berechnet wird; dieses Verzeichnis kann die Angabe in Gewichtsprozent umfassen; und f) die obligatorischen Angaben gemäß Kapitel II von Anhang VI oder VII.

2 Für das Verzeichnis gemäß Absatz 1 Buchstabe e gelten folgende Bestimmungen: a) Die Bezeichnung und der Gewichtsprozentsatz eines Einzelfuttermittels sind anzugeben, sofern sein Vorhandensein durch die Kennzeichnung in Worten, Bildern oder Grafiken betont ist; b) werden die Gewichtsprozentsätze der Einzelfuttermittel, die in Mischfuttermitteln für der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere enthalten sind, in der Kennzeichnung nicht angegeben, liefert die für die Kennzeichnung verantwortliche Person unbeschadet der Richtlinie 2004/48/EG dem Käufer auf Anfrage Informationen über die mengenmäßige Zusammensetzung im Bereich von +/– 15 % des Wertes gemäß der Futtermittelformulierung; und c) bei Mischfuttermitteln für nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere mit Ausnahme von Pelztieren kann die Angabe der spezifischen Bezeichnung des Einzelfuttermittels durch die Bezeichnung der Kategorie ersetzt werden, zu der das Einzelfuttermittel zählt.

3 Im Falle einer Dringlichkeit in Bezug auf die menschliche Gesundheit, die Tiergesundheit oder den Umweltschutz und unbeschadet der Richtlinie 2004/48/EG kann die zuständige Behörde dem Käufer Informationen übermitteln, die bei ihr gemäß Artikel 5 Absatz 2 vorhanden sind, nachdem sie nach Abwägung der legitimen Interessen der Hersteller und der Käufer zu dem Schluss kommt, dass eine solche Übermittlung von Informationen gerechtfertigt ist. Gegebenenfalls übermittelt die zuständige Behörde diese Informationen vorbehaltlich der Unterzeichnung einer Vertraulichkeitserklärung durch den Käufer.

4 Für die Zwecke des Absatzes 2 Buchstabe c erstellt die Kommission eine Liste der Kategorien von Einzelfuttermitteln, die bei der Kennzeichnung von Futtermitteln für nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere mit Ausnahme von Pelztieren anstatt der einzelnen Einzelfuttermittel angegeben werden können. Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der vorliegenden Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 28 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Article 18 Zusätzliche zwingende Kennzeichnungsanforderungen für Futtermittelfür besondere Ernährungszwecke

Zusätzlich zu den allgemeinen zwingenden Anforderungen gemäß den Artikeln 15, 16 und 17 sind bei Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke folgende Angaben zu machen: a) das Bestimmungswort „Diät-“, das ausschließlich Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke vorbehalten ist, in Verbindung mit der Futtermittelbezeichnung gemäß Artikel 15 Buchstabe a; b) die für den jeweiligen vorgesehenen Verwendungszweck in den Spalten 1 bis 6 des Verzeichnisses der vorgesehenen Verwendungszwecke gemäß Artikel 9 vorgeschriebenen Angaben und c) die Angabe, dass vor Verwendung des Futtermittels oder vor Verlängerung seiner Verwendungsdauer der Rat eines Fütterungsexperten oder Tierarztes eingeholt werden sollte.

Article 19 Zusätzliche zwingende Kennzeichnungsanforderungen für Heimtierfuttermittel

Auf dem Etikett von Heimtierfuttermitteln ist eine kostenfreie Telefonnummer oder ein anderes geeignetes Kommunikationsmittel anzugeben, damit der Käufer neben den vorgeschriebenen Angaben zusätzliche Informationen erhalten kann über a) die in dem Heimtierfuttermittel enthaltenen Futtermittelzusatzstoffe und b) die enthaltenen Einzelfuttermittel, soweit deren Kategorie gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe c angegeben ist.

Article 20 Zusätzliche zwingende Kennzeichnungsanforderungen für nicht konforme Futtermittel

1 Zusätzlich zu den in den Artikeln 15, 16, 17 und 18 festgelegten Anforderungen ist ein Futtermittel, das den in Anhang VIII genannten gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen nicht genügt, wie etwa kontaminierte Materialien, mit den in dem genannten Anhang vorgesehenen besonderen Kennzeichnungsangaben zu versehen.

2 Die Kommission kann Anhang VIII ändern, um ihn dem legislativen Fortschritt im Hinblick auf die Erarbeitung von Normen anzupassen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 28 Absatz 4 erlassen.

Article 21 Ausnahmen

1 Die Angaben gemäß Artikel 15 Buchstaben c, d, e und g und Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b sind nicht erforderlich, wenn der Käufer vor jedem Geschäftsvorgang schriftlich bestätigt hat, dass er diese Informationen nicht verlangt. Ein Geschäftsvorgang kann mehrere Sendungen umfassen.

2 Bei abgepackten Futtermitteln können die in Artikel 15 Buchstaben c, d und e, Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c oder Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben c, d und e genannten Angaben auf der Verpackung außerhalb des Etiketts gemäß Artikel 14 Absatz 1 gemacht werden. In diesem Fall ist darauf hinzuweisen, wo diese Angaben zu finden sind.

3 Unbeschadet des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 sind die Angaben gemäß Artikel 15 Buchstaben c, d, e und g und Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung nicht verbindlich für Einzelfuttermittel, die keine Futtermittelzusatzstoffe enthalten, außer Konservierungsmitteln oder Silierzusatzstoffen, und die von einem Futtermittelunternehmer hergestellt und gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 einem Futtermittelverwender der Primärproduktion zur Verwendung im eigenen Betrieb geliefert werden.

4 Die obligatorischen Angaben gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe f sind bei Mischungen aus ganzen Pflanzenkörnern, Saaten und Früchten nicht erforderlich.

5 Bei Mischfuttermitteln aus höchstens drei Einzelfuttermitteln sind die Angaben gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben a und b nicht erforderlich, wenn aus der Beschreibung klar hervorgeht, welche Einzelfuttermittel verwendet worden sind.

6 Bei Mengen von höchstens 20 kg Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermitteln, die für den Endverwender bestimmt sind und lose verkauft werden, können die Angaben gemäß den Artikeln 15, 16 und 17 dem Käufer mittels eines geeigneten Hinweises an der Verkaufsstelle zur Kenntnis gebracht werden. In diesem Fall werden die Angaben gemäß Artikel 15 Buchstabe a oder Artikel 16 Absatz 1 oder Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben a und b dem Käufer spätestens auf oder mit der Rechnung übermittelt.

7 Bei Heimtierfuttermitteln, die in Verpackungen mit mehreren Behältnissen verkauft werden, können die Angaben gemäß Artikel 15 Buchstaben b, c, f und g sowie Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben b, c, e und f nur auf der äußeren Verpackung anstatt auf jedem einzelnen Behältnis gemacht werden, sofern das kombinierte Gesamtgewicht der Packung nicht 10 kg überschreitet.

8 Abweichend von den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung können die Mitgliedstaaten nationale Bestimmungen über Futtermittel für Tiere anwenden, die zu wissenschaftlichen Zwecken oder Versuchszwecken gehalten werden, sofern dieser Zweck eindeutig auf dem Etikett angegeben wird. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Bestimmungen unverzüglich mit.

Article 22 Freiwillige Kennzeichnung

1 Zusätzlich zu den zwingenden Kennzeichnungsanforderungen können bei der Kennzeichnung von Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln auch freiwillige Kennzeichnungsangaben gemacht werden, sofern die in der vorliegenden Verordnung enthaltenen allgemeinen Grundsätze eingehalten werden.

2 In den in Artikel 25 genannten Gemeinschaftskodizes können zusätzliche Bedingungen für freiwillige Angaben festgelegt werden.

Article 23 Verpackung

1 Einzelfuttermittel und Mischfuttermittel dürfen nur in verschlossenen Verpackungen oder Behältnissen in den Verkehr gebracht werden. Die Verpackungen oder Behältnisse sind so zu verschließen, dass der Verschluss beim Öffnen beschädigt wird und nicht wieder verwendet werden kann.

2 Abweichend von Absatz 1 dürfen nachfolgend aufgeführte Futtermittel lose oder in nicht verschlossenen Verpackungen oder Behältnissen in Verkehr gebracht werden: a) Einzelfuttermittel; b) Mischfuttermittel, die ausschließlich durch Mischung von Körnern oder ganzen Früchten hergestellt werden; c) Lieferungen zwischen Herstellern von Mischfuttermitteln; d) Lieferungen des Herstellers von Mischfuttermitteln unmittelbar an den Futtermittelverwender; e) Lieferungen von Herstellern von Mischfuttermitteln an Verpackungsfirmen; f) Mengen von Mischfuttermitteln mit einem Gewicht von höchstens 50 Kilogramm, die für den Endverwender bestimmt sind und unmittelbar aus einer geschlossenen Verpackung oder einem geschlossenen Behältnis entnommen werden, und g) Futterblöcke oder Lecksteine.

Article 24 Gemeinschaftskatalog der Einzelfuttermittel

1 Es wird ein Gemeinschaftskatalog der Einzelfuttermittel (nachstehend „Katalog“) als Instrument zur Verbesserung der Kennzeichnung von Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln erstellt. Dieser Katalog erleichtert den Informationsaustausch über Produkteigenschaften und listet die Einzelfuttermittel nicht abschließend auf. Jeder Eintrag für ein Einzelfuttermittel umfasst mindestens die folgenden Angaben: a) die Bezeichnung; b) die Kennnummer; c) eine Beschreibung des Einzelfuttermittels einschließlich gegebenenfalls Angaben zum Herstellungsverfahren; d) Angaben, die die obligatorischen Angaben nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b ersetzen, und e) ein Glossar der Definitionen der verschiedenen genannten Verfahren und Fachausdrücke.

2 Die Ausgangsfassung des Gemeinschaftskatalogs wird spätestens bis zum 21. März 2010 nach dem in Artikel 28 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren angenommen; seine Einträge bestehen aus jenen Einträgen, die in Teil B des Anhangs zur Richtlinie 96/25/EG und in den Spalten 2 bis 4 des Anhangs zur Richtlinie 82/471/EWG aufgeführt sind. Das Glossar besteht aus dem Punkt IV von Teil A des Anhangs zur Richtlinie 96/25/EG.

3 Für Änderungen des Katalogs gilt das Verfahren gemäß Artikel 26.

4 Dieser Artikel gilt unbeschadet der Sicherheitsanforderungen gemäß Artikel 4.

5 Die Nutzung des Katalogs durch die Futtermittelunternehmer ist freiwillig. Allerdings kann die Bezeichnung eines im Katalog aufgeführten Einzelfuttermittels nur verwendet werden, wenn alle einschlägigen Bestimmungen des Katalogs erfüllt werden.

6 Die Person, die ein nicht im Katalog aufgeführtes Einzelfuttermittel zum ersten Mal auf den Markt bringt, meldet den in Artikel 26 Absatz 1 genannten Vertretern des europäischen Futtermittelsektors unverzüglich seine Verwendung. Die Vertreter des europäischen Futtermittelsektors veröffentlichen ein Register dieser Meldungen im Internet und aktualisieren regelmäßig dieses Register.

Article 25 Gemeinschaftliche Kodizes für die gute Kennzeichnungspraxis

1 Die Kommission fördert die Ausarbeitung zweier gemeinschaftlicher Kodizes für die gute Kennzeichnungspraxis (nachstehend „Kodizes“), eines Kodex für Heimtierfuttermittel und eines Kodex für Mischfuttermittel für der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere, welches einen Abschnitt über Mischfuttermittel für Pelztiere enthalten kann.

2 Die Kodizes zielen auf die Verbesserung der Angemessenheit der Kennzeichnung ab. Sie enthalten insbesondere Bestimmungen über die Aufmachung der Kennzeichnungsangaben nach Artikel 14, die freiwillige Kennzeichnung nach Artikel 22 und die Verwendung von Angaben nach Artikel 13.

3 Für die Erstellung und jegliche Änderung der Kodizes gilt das Verfahren gemäß Artikel 26.

4 Die Nutzung der Kodizes durch die Futtermittelunternehmer ist freiwillig. Allerdings darf auf die Verwendung eines Kodexes in der Kennzeichnung nur hingewiesen werden, wenn alle einschlägigen Bedingungen dieses Kodexes erfüllt sind.

Article 26 Erstellung der Kodizes und Änderungen des Gemeinschaftskatalogs und der Gemeinschaftskodizes

1 Entwürfe von Änderungen an dem Gemeinschaftskatalog und die Entwürfe der Kodizes sowie Entwürfe von Änderungen daran werden von allen geeigneten Vertretern des europäischen Futtermittelsektors ausgearbeitet und geändert, und zwar a) im Benehmen mit anderen Interessengruppen, wie z. B. Futtermittelverwendern; b) in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und gegebenenfalls der Behörde; c) unter Berücksichtigung der entsprechenden Erfahrungen aus Stellungnahmen der Behörde und der Entwicklungen der wissenschaftlichen oder technischen Erkenntnisse.

2 Unbeschadet von Absatz 3 genehmigt die Kommission die zum Zwecke dieses Artikels ergriffenen Maßnahmen nach dem in Artikel 28 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren.

3 Änderungen des Gemeinschaftskatalogs, der den Höchstgehalt der in Anhang I Nummer 1 genannten chemischen Verunreinigungen, die in Anhang I Nummer 2 genannten Werte an botanischer Reinheit, die in Anhang I Nummer 6 genannten Werte des Feuchtegehalts oder die Angaben zur Ersetzung der obligatorischen Angaben gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b festsetzt, werden erlassen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 28 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

4 Maßnahmen gemäß diesem Artikel werden nur unter der Bedingung erlassen, dass die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Sie sind gemäß Absatz 1 ausgearbeitet worden; b) ihr Inhalt ist geeignet, in den betreffenden Sektoren gemeinschaftsweit angewendet zu werden; c) sie sind geeignet, den Zielen der vorliegenden Verordnung zu dienen.

5 Der Katalog wird in der Reihe L des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht. Der Titel und die Verweisungen auf die Kodizes werden in der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Article 27 Durchführungsmaßnahmen

1 Die Kommission kann die Anhänge ändern, um sie angesichts der wissenschaftlichen und technischen Entwicklungen anzupassen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der vorliegenden Verordnung, auch durch Ergänzung, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 28 Absatz 4 erlassen.

2 Andere für die Anwendung dieser Verordnung erforderlichen Durchführungsmaßnahmen können nach dem Regelungsverfahren gemäß Artikel 28 Absatz 3 festgelegt werden, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist.

Article 28 Ausschussverfahren

1 Die Kommission wird von dem mit Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit (nachstehend „Ausschuss“ genannt) unterstützt.

2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

3 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

4 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

5 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1, 2, 4 und 6 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

6 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4, Artikel 5 Buchstabe b und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. Die in Artikel 5a Absatz 3 Buchstabe c und Absatz 4 Buchstaben b und e des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehenen Fristen werden auf zwei Monate, einen Monat bzw. zwei Monate festgesetzt.

Article 29 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003

„(3 Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Informationen müssen auf der Verpackung oder dem Behältnis eines Zusatzstoffes aus einer in Anhang III aufgeführten Funktionsgruppe oder einer Vormischung, die einen zu einer in Anhang III aufgeführten Funktionsgruppe zählenden Zusatzstoff enthält, die in diesem Anhang genannten Informationen sichtbar, deutlich lesbar und unzerstörbar angegeben sein.“

„(4 Im Fall von Vormischungen muss auf dem Etikett das Wort ‚Vormischung‘ erscheinen. Der Trägerstoff muss im Fall von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln angegeben werden; wird Wasser als Trägerstoff verwendet, muss der Feuchtegehalt der Vormischung angegeben werden. Nur eine einzige Mindesthaltbarkeitsdauer darf in Bezug auf die Vormischung als Ganzes angegeben werden; diese Mindesthaltbarkeitsdauer ergibt sich aus der Mindesthaltbarkeitsdauer der einzelnen Bestandteile des betreffenden Futtermittels.

Article 30 Aufhebung

Artikel 16 der Richtlinie 70/524/EWG und die Richtlinien 79/373/EWG, 80/511/EWG, 82/471/EWG, 83/228/EWG, 93/74/EWG, 93/113/EG und 96/25/EG sowie die Entscheidung 2004/217/EG werden mit Wirkung vom 1. September 2010 aufgehoben. Verweisungen auf die aufgehobenen Richtlinien und die aufgehobene Entscheidung gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang IX zu lesen.

Article 31 Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften über Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung fest und ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen zur Durchsetzung dieser Sanktionen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Bestimmungen spätestens am 1. September 2010 mit und unterrichten sie unverzüglich über alle späteren Änderungen.

Article 32 Übergangsmaßnahmen

1 In Abweichung von Artikel 33 Absatz 2 können vor dem 1. September 2010 in den Verkehr gebrachte oder gemäß den Richtlinien 79/373/EWG, 82/471/EWG, 93/74/EWG und 96/25/EG gekennzeichnete Futtermittel bis zur Erschöpfung der Lagerbestände in den Verkehr gebracht werden oder in Verkehr bleiben.

2 In Abweichung von Artikel 8 Absatz 2 können die in dem genannten Artikel genannten Arten von Futtermitteln, die bereits vor dem 1. September 2010 rechtmäßig in den Verkehr gebracht wurden, in den Verkehr gebracht werden oder in Verkehr bleiben, bis eine Entscheidung über die Anwendung zur Aktualisierung des in Artikel 10 genannten Verzeichnisses der vorgesehenen Verwendungszwecke getroffen worden ist, sofern ein solcher Antrag vor dem 1. September 2010 gestellt wurde.

3 In Abweichung von Anhang I Nummer 1 der vorliegenden Verordnung können Einzelfuttermittel in den Verkehr gebracht und verwendet werden, bis der spezifische Höchstgehalt an chemischen Verunreinigungen infolge ihrer Herstellungsprozesse sowie infolge von Verarbeitungshilfsstoffen festgesetzt wird, sofern sie zumindest die in Anhang Teil A Titel II Abschnitt 1 der Richtlinie 96/25/EG genannten Bedingungen erfüllen. Allerdings gilt diese Ausnahmeregelung nicht mehr ab 1. September 2012.

4 Es können Maßnahmen ergriffen werden, um die Umstellung auf die Anwendung der vorliegenden Verordnung zu erleichtern. Insbesondere können die Bedingungen festgelegt werden, unter denen Futtermittel gemäß den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung vor dem Tag ihres Anwendungsbeginns gekennzeichnet werden können. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 28 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Article 33 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab 1. September 2010. Die Artikel 31 und 32 gelten jedoch ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung.

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