Verordnung (EG) Nr. 976/2009 der Kommission vom 19. Oktober 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Netzdienste
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Article 1 Gegenstand
Diese Verordnung legt die Anforderungen für die Schaffung und Erhaltung der in Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 2007/2/EG vorgesehenen Netzdienste, nachstehend „Netzdienste“ genannt, und die Verpflichtungen in Bezug auf die Verfügbarkeit dieser Dienste für die Behörden der Mitgliedstaaten und Dritte gemäß Artikel 12 dieser Richtlinie fest.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen in Teil A des Anhangs zu Verordnung (EG) Nr. 1205/2008 der Kommission . Ferner gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. Die „Anfangsbetriebsfähigkeit“ ist die Fähigkeit eines Netzdienstes, volle Funktionalität bereitzustellen, ohne die Dienstqualität gemäß den Bestimmungen in Anhang I dieser Verordnung oder Zugang zu dem Dienst für alle Benutzer über das Geo-Portal INSPIRE zu garantieren; 2. „Leistung“ ist das Mindestniveau, ab dem ein Ziel als erreicht angesehen werden kann, und verdeutlicht, wie schnell eine Anfrage innerhalb eines INSPIRE-Netzdienstes bearbeitet werden kann; 3. „Kapazität“ ist die Höchstmenge gleichzeitiger Dienstanfragen, die mit garantierter Leistung bearbeitet werden; 4. „Verfügbarkeit“ ist die Wahrscheinlichkeit, dass der Netzdienst zur Verfügung steht; 5. „Antwortzeit“ ist die Zeit, die es dauert, bis im Mitgliedstaat am Standort des Dienstes das erste Byte des Ergebnisses ausgegeben wird; 6. „Dienstanfrage“ ist eine einzelne Anfrage an eine Operation eines INSPIRE-Netzdienstes; 7. „INSPIRE-Metadatenelement“ ist ein Metadatenelement im Sinne von Teil B des Anhangs zu Verordnung (EG) Nr. 1205/2008; 8. „Veröffentlichen“ ist die Operation, um INSPIRE-Metadatenelemente von Ressourcen im Suchdienst einzufügen, zu löschen oder zu aktualisieren; 9. „Natürliche Sprache“ ist eine Sprache, die von Menschen gesprochen, geschrieben oder gebärdet wird, um zu kommunizieren; 10. „Sammeln“ ist eine Operation, um INSPIRE-Metadatenelemente von Ressourcen aus einem Quell-Suchdienst zu ziehen und die Metadaten dieser Ressourcen im Ziel-Suchdienst zu erstellen, zu löschen oder zu aktualisieren; 11. „Kartenebene“ ist eine grundlegende Einheit geografischer Informationen, die nach EN ISO 19128 als Karte von einem Server angefordert werden kann.
Article 3 Anforderungen an Netzdienste
Die Netzdienste müssen den Anforderungen an die Qualität der Dienste nach Anhang I entsprechen. Ferner sollen die folgenden Netzdienste Folgendem entsprechen: a) die Suchdienste den besonderen Anforderungen und Merkmalen in Anhang II; b) die Darstellungsdienste den besonderen Anforderungen und Merkmalen in Anhang III.
Article 4 Zugang zu Netzdiensten
1 Bis zum 9. Mai 2011 müssen die Mitgliedstaaten die Anfangsbetriebsfähigkeit der Such- und Darstellungsdienste hergestellt haben.
2 Bis zum 9. November 2011 müssen die Mitgliedstaaten die Such- und Darstellungsdienste entsprechend dieser Verordnung bereitgestellt haben.
Article 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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