Verordnung (EG) Nr. 984/2009 der Kommission vom 21. Oktober 2009 zur Verweigerung der Zulassung bestimmter anderer gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
Die im Anhang zur vorliegenden Verordnung aufgeführten gesundheitsbezogenen Angaben dürfen auf dem Gemeinschaftsmarkt nicht über Lebensmittel gemacht werden.
Article 2
Die im Anhang zur vorliegenden Verordnung aufgeführten gesundheitsbezogenen Angaben dürfen nach Inkrafttreten dieser Verordnung noch für sechs Monate verwendet werden.
Article 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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