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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EU) Nr. 1219/2009 der Kommission vom 14. Dezember 2009 mit Durchführungsvorschriften zur Anwendung der Einfuhrzollkontingente für Baby-beef-Erzeugnisse mit Ursprung in Kroatien, Bosnien und Herzegowina, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Serbien, dem Kosovo und Montenegro im Jahr 2010

CELEX
32009R1219
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2009-12-14
In force since
2009-12-18
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2010 werden folgende Zollkontingente eröffnet: a) 9400 Tonnen Baby-beef, ausgedrückt in Schlachtgewicht, mit Ursprung in Kroatien; b) 1500 Tonnen Baby-beef, ausgedrückt in Schlachtgewicht, mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina; c) 1650 Tonnen Baby-beef, ausgedrückt in Schlachtgewicht, mit Ursprung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien; d) 9175 Tonnen Baby-beef, ausgedrückt in Schlachtgewicht, mit Ursprung in Serbien und dem Kosovo; e) 800 Tonnen Baby-beef, ausgedrückt in Schlachtgewicht, mit Ursprung in Montenegro. Die Kontingente gemäß Unterabsatz 1 tragen die laufenden Nummern 09.4503, 09.4504, 09.4505, 09.4198 bzw. 09.4199. Für die Zwecke dieses Kontingents werden 100 kg Lebendgewicht als 50 kg Schlachtgewicht verbucht.

2 Im Rahmen der in Absatz 1 genannten Kontingente wird ein Zoll in Höhe von 20 % des Wertzolls und 20 % des spezifischen Zolls nach dem Gemeinsamen Zolltarif erhoben.

3 Die Einfuhr im Rahmen der Kontingente gemäß Absatz 1 ist bestimmten lebenden Tieren und Fleischarten der nachstehend genannten KN-Codes vorbehalten, die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000, Anhang III des Stabilisierungs- und Assoziationsabkommens mit Kroatien, Anhang III des Stabilisierungs- und Assoziationsabkommens mit der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Anhang II des Interimsabkommens mit Montenegro und Anhang II des Interimsabkommens mit Bosnien und Herzegowina aufgeführt sind: ex01029051, ex01029059, ex01029071 und ex01029079, ex02011000 und ex02012020, ex02012030, ex02012050.

Article 2

Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen der vorliegenden Verordnung finden Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 sowie die Verordnungen (EG) Nr. 376/2008 und (EG) Nr. 382/2008 Anwendung.

Article 3

1 In Feld 8 des Lizenzantrags und der Lizenz sind das Ursprungsland bzw. das Ursprungszollgebiet anzugeben und die Antwort „ja“ anzukreuzen. Die Lizenz verpflichtet zur Einfuhr aus dem angegebenen Land oder Zollgebiet. In Feld 20 des Lizenzantrags und der Lizenz ist eine der in Anhang I genannten Bezeichnungen einzutragen.

2 Das Original der gemäß Artikel 4 ausgestellten Echtheitsbescheinigung muss mit einer Durchschrift der zuständigen nationalen Behörde zusammen mit dem Antrag auf Erteilung der sich auf die Echtheitsbescheinigung beziehenden ersten Einfuhrlizenz vorgelegt werden. Ein Echtheitszeugnis darf im Rahmen der Menge, für die es ausgestellt ist, für die Erteilung mehrerer Einfuhrlizenzen verwendet werden. Werden mehrere Einfuhrlizenzen je Echtheitszeugnis erteilt, so a) vermerkt die zuständige Behörde die Teilmengen in der Echtheitsbescheinigung; b) trägt die zuständige Behörde dafür Sorge, dass die im Zusammenhang mit dem betreffenden Echtheitszeugnis ausgestellten Einfuhrlizenzen am selben Tag erteilt werden.

3 Die zuständigen Behörden dürfen die Einfuhrlizenz erst erteilen, nachdem sie sich vergewissert haben, dass alle Angaben in dem Echtheitszeugnis mit den Angaben übereinstimmen, die die Kommission jede Woche für die betreffenden Einfuhren übermittelt. Die Lizenz wird dann unverzüglich erteilt.

Article 4

1 Jedem Antrag auf Einfuhrlizenz im Rahmen der in Artikel 1 genannten Kontingente muss ein von den Behörden des in Anhang II genannten Ausfuhrlandes oder Ausfuhrzollgebiets ausgestelltes Echtheitszeugnis beiliegen, mit dem bescheinigt wird, dass die Waren Ursprungserzeugnisse des betreffenden Landes sind und dass sie der Definition gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000, Anhang III des Stabilisierungs- und Assoziationsabkommens mit Kroatien, Anhang III des Stabilisierungs- und Assoziationsabkommens mit der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Anhang II des Interimsabkommens mit Montenegro bzw. Anhang II des Interimsabkommens mit Bosnien und Herzegowina entsprechen.

2 Die Echtheitszeugnisse werden nach dem jeweiligen Muster für die betreffenden Ausfuhrländer und Ausfuhrzollgebiete gemäß den Anhängen III bis VIII als Original mit zwei Durchschriften ausgestellt und in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft gedruckt und ausgefüllt. Die Zeugnisse können auch in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Ausfuhrlandes oder Ausfuhrzollgebiets gedruckt und ausgefüllt werden. Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Einfuhrlizenz beantragt wird, können eine Übersetzung des Zeugnisses verlangen.

3 Original und Durchschriften des Echtheitszeugnisses können maschinenschriftlich oder handschriftlich ausgefüllt werden. Im letzteren Fall müssen schwarze Tinte und Großbuchstaben verwendet werden. Die Zeugnisformulare haben das Format 210 × 297 mm. Das verwendete Papier wiegt mindestens 40 g/m2. Das Papier des Originals ist weiß, das der ersten Durchschrift rosa und das der zweiten Durchschrift gelb.

4 Jedes Echtheitszeugnis ist mit einer laufenden Nummer, gefolgt vom Namen des Ausgabelandes oder Ausgabezollgebiets, zu kennzeichnen. Die Durchschriften tragen dieselbe laufende Nummer und denselben Namen wie das Original.

5 Ein Echtheitszeugnis ist nur gültig, wenn es von einer in der Liste in Anhang II aufgeführten Ausgabestelle ordnungsgemäß abgezeichnet wurde.

6 Ein Echtheitszeugnis gilt als ordnungsgemäß abgezeichnet, wenn es den Ort und das Datum der Ausgabe sowie den Stempel der Ausgabestelle und die Unterschrift der zeichnungsberechtigten Person oder Personen trägt.

Article 5

1 Eine Ausgabestelle wird nur dann in die Liste in Anhang II eingetragen, wenn sie a) vom Ausfuhrland oder Ausfuhrzollgebiet entsprechend anerkannt ist; b) sich verpflichtet, die Angaben in den Echtheitszeugnissen zu überprüfen; c) sich verpflichtet, der Kommission mindestens einmal wöchentlich alle für die Überprüfung der Angaben der Echtheitszeugnisse zweckdienlichen Informationen mitzuteilen, insbesondere Zeugnisnummer, Ausführer, Empfänger, Bestimmungsland, Erzeugnis (Lebendtier/Fleisch), Eigengewicht sowie Datum der Unterschrift.

2 Die Kommission ändert die Liste in Anhang II, wenn die Bedingung gemäß Absatz 1 Buchstabe a nicht mehr erfüllt ist, eine Ausstellungsbehörde eine oder mehrere der von ihr eingegangenen Verpflichtungen nicht erfüllt oder wenn eine neue Ausstellungsbehörde bezeichnet wird.

Article 6

Die Echtheitszeugnisse und die Einfuhrlizenzen gelten drei Monate ab dem Tag ihrer Erteilung.

Article 7

Die betreffenden Ausfuhrländer bzw. Ausfuhrzollgebiete übermitteln der Kommission die Muster der Abdrucke der von ihren Ausstellungsbehörden verwendeten Stempel sowie die Namen und Unterschriften der Personen, die zur Unterzeichnung der Echtheitszeugnisse befugt sind. Die Kommission teilt diese Angaben den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten mit.

Article 8

1 Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 melden die Mitgliedstaaten der Kommission a) bis spätestens 28. Februar 2011 die Erzeugnismengen, einschließlich der Meldung „entfällt“, für die im vorangegangenen Einfuhrzollkontingentszeitraum Lizenzen erteilt wurden; b) bis spätestens 30. April 2011 die Erzeugnismengen, einschließlich der Meldung „entfällt“, die im Rahmen der Einfuhrlizenzen nicht oder nur teilweise ausgeschöpft wurden, entsprechend dem Unterschied zwischen den auf der Lizenzrückseite eingetragenen Mengen und den Mengen, für die die Lizenzen erteilt wurden.

2 Bis spätestens 30. April 2011 melden die Mitgliedstaaten der Kommission die Erzeugnismengen, die im vorangegangenen Einfuhrzollkontingentszeitraum tatsächlich in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden.

3 Die Meldungen gemäß den Absätzen 1 und 2 erfolgen gemäß den Mustern in den Anhängen IX, X und XI der vorliegenden Verordnung unter Verwendung der in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 382/2008 angegebenen Erzeugniskategorien.

Article 9

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2010.

Relations

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