Verordnung (EU) Nr. 1233/2009 der Kommission vom 15. Dezember 2009 über eine besondere Marktstützungsmaßnahme im Milchsektor
Text
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Article 1
Die Mitgliedstaaten verwenden die im Anhang aufgeführten Beträge zur Unterstützung der von der Milchkrise schwer getroffenen Milcherzeuger anhand von objektiven Kriterien und in nicht diskriminierender Weise, wobei diese Zahlungen nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führen dürfen.
Article 2
1 Die Maßnahmen gemäß Artikel 1 dieser Verordnung gelten als Interventionsmaßnahmen zur Regulierung der Agrarmärkte im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005.
2 Die Zahlungen für die Unterstützung gemäß Artikel 1 werden von den Mitgliedstaaten bis spätestens 30. Juni 2010 getätigt.
Article 3
In Bezug auf die Unterstützung gemäß Artikel 1 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission Folgendes mit: a) umgehend und bis spätestens 31. März 2010 eine Beschreibung der objektiven Kriterien, anhand deren die Verfahren für die Gewährung der Unterstützung festgelegt wurden, sowie der zur Vermeidung von Marktstörungen getroffenen Vorkehrungen; b) bis spätestens 30. August 2010 die Gesamtbeträge der gewährten Beihilfen sowie Zahl und Art der Begünstigten.
Article 4
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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