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Seqlense EUR-Lex

Abkommen vom 31. Dezember 2008 zwischen der Národná banka Slovenska und der Europäischen Zentralbank über die Forderung, die der Národná banka Slovenska gemäß Artikel 30.3 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank durch die Europäische Zentralbank gutgeschrieben wird

CELEX
32009X0124(01)
Document type
AGREE_INTERINSTIT
Sector
Legislation
Date of document
2008-12-31
In force since
2009-01-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Modalitäten für die Gutschrift der Forderung der Národná banka Slovenska

1 Sofern der Gegenwert der Forderung, die die EZB der Národná banka Slovenska gemäß Artikel 30.3 der ESZB-Satzung und Artikel 4 Absatz 1 des Beschlusses EZB/2008/33 gutschreibt (nachfolgend als „Forderung“ bezeichnet), zum letzten Zeitpunkt, an dem die EZB Währungsreserven von der Národná banka Slovenska gemäß Artikel 3 des Beschlusses EZB/2008/33 erhält, höher ist als 399443637,59 EUR, wird der Gegenwert der Forderung ab diesem Zeitpunkt auf 399443637,59 EUR reduziert. Diese Reduzierung erfolgt durch Verrechnung der Forderung mit dem Beitrag, den die Národná banka Slovenska zu den Reserven und Rückstellungen der EZB mit Wirkung vom 1. Januar 2009 gemäß Artikel 49.2 der ESZB-Satzung sowie Artikel 5 Absatz 1 des Beschlusses EZB/2008/33 leistet. Der zu verrechnende Beitrag gilt gemäß Artikel 49.2 der ESZB-Satzung sowie Artikel 5 Absatz 1 des Beschlusses EZB/2008/33 als Vorableistung des Beitrags für die Reserven und Rückstellungen der EZB; die Vorableistung gilt als zum Zeitpunkt der Verrechnung erfolgt.

2 Sofern der Gegenwert des Beitrags der Národná banka Slovenska zu den Reserven und Rückstellungen der EZB gemäß Artikel 49.2 der ESZB-Satzung und Artikel 5 Absatz 1 des Beschlusses EZB/2008/33 geringer ist als die Differenz zwischen dem Gegenwert der Forderung der Národná banka Slovenska und 399443637,59 EUR, wird der Gegenwert der Forderung auf 399443637,59 EUR reduziert: i) durch Verrechnung gemäß Absatz 1; und ii) durch Zahlung des Euro-Gegenwertes in Höhe des nach der Verrechnung verbleibenden Fehlbetrags durch die EZB an die Národná banka Slovenska. Der von der EZB gemäß diesem Absatz zu zahlende Betrag ist am 1. Januar 2009 fällig. Die EZB erteilt rechtzeitig die Anweisung zur Übertragung dieses Betrags sowie der darauf aufgelaufenen Nettozinsen über das Transeuropäische Automatisierte Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET2). Die aufgelaufenen Zinsen werden zu einem Zinssatz berechnet, der dem marginalen Zinssatz entspricht, der vom Eurosystem bei seinem letzten Hauptrefinanzierungsgeschäft zugrunde gelegt wurde; die Zinsberechnung erfolgt taggenau unter Anwendung der Eurozinsmethode (actual/360).

3 Sofern der Gegenwert der Forderung der Národná banka Slovenska zum letzten Zeitpunkt, zu dem die EZB Währungsreserven von der Národná banka Slovenska gemäß Artikel 3 des Beschlusses EZB/2008/33 erhält, geringer ist als 399443637,59 EUR, wird der Gegenwert der Forderung zu diesem Zeitpunkt auf 399443637,59 EUR erhöht und die Národná banka Slovenska zahlt den Euro-Gegenwert in Höhe des Differenzbetrags an die EZB. Der von der Národná banka Slovenska gemäß diesem Absatz zu zahlende Betrag ist am 1. Januar 2009 fällig und nach Maßgabe des in Artikel 5 Absätze 4 und 5 des Beschlusses EZB/2008/33 vorgesehenen Verfahren zu zahlen.

Article 2 Schlussbestimmungen

1 Dieses Abkommen tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

2 Dieses Abkommen wird in zwei ordnungsgemäß unterzeichneten Originalen in englischer Sprache abgefasst. Die EZB und die Národná banka Slovenska verwahren jeweils ein Original.

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