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Seqlense EUR-Lex

2010/597/EU: Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 16. September 2010 über die Prüfung der Echtheit und Umlauffähigkeit und über die Wiederausgabe von Euro-Banknoten (EZB/2010/14)

CELEX
32010D0014
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2010-09-16
In force since
2010-10-10
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Anwendungsbereich

Dieser Beschluss legt einheitliche Regeln und Verfahren für die Prüfung der Echtheit und Umlauffähigkeit und für die Wiederausgabe von Euro-Banknoten gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 fest.

Article 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck 1. „NZB“ die nationale Zentralbank eines Mitgliedstaats, dessen Währung der Euro ist; 2. „Bargeldakteure“ die in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 erwähnten Institute und Wirtschaftssubjekte; 3. „Wiederausgabe“ den Vorgang, durch den Bargeldakteure Euro-Banknoten, die sie entweder aus der Öffentlichkeit als Zahlung oder als Gutschrift auf ein Bankkonto oder von einem anderen Bargeldakteur erhalten haben, unmittelbar oder mittelbar wieder in Umlauf bringen; 4. „Banknotenbearbeitungsgerät“ ein in Anhang I definiertes kunden- oder beschäftigtenbedientes Gerät; 5. „Banknotenbearbeitungsgerätetyp“ ein Banknotenbearbeitungsgerät, das gemäß Anhang I von anderen Banknotenbearbeitungsgeräten unterschieden werden kann; 6. „einheitliche Testverfahren“ die von der EZB festgelegten Testverfahren, die die NZBen anzuwenden haben, um Typen von Banknotenbearbeitungsgeräten zu testen; 7. „geschulte Mitarbeiter“ Angestellte von Bargeldakteuren, die a) Kenntnis der verschiedenen, durch das Eurosystem festgelegten und veröffentlichten öffentlichen Sicherheitsmerkmale von Euro-Banknoten haben sowie die Fähigkeit, diese zu überprüfen und b) Kenntnis der in Anhang IIIb aufgeführten Sortierungskriterien haben sowie die Fähigkeit, Euro-Banknoten im Einklang mit diesen zu überprüfen; 8. „falsche Euro-Banknoten“ falsche Banknoten gemäß der Definition in Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001; 9. „Geldautomat“ einen Selbstbedienungsautomaten, der durch Verwendung einer Bankkarte oder anderer Mittel Euro-Banknoten unter Belastung eines Bankkontos an die Öffentlichkeit ausgibt, wie etwa ein Geldausgabeautomat. Self-checkout terminals („ScoTs“), mit denen die Öffentlichkeit für Waren oder Dienstleistungen entweder mit Bankkarte, Bargeld oder anderen Zahlungsinstrumenten bezahlen können und die über eine Bargeldabhebefunktion verfügen, werden ebenfalls als Geldautomaten angesehen; 10. „zuständige nationale Behörden“ die in Artikel 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 definierten Behörden; 11. „nicht umlauffähige Euro-Banknoten“ Euro-Banknoten, die nach der in Artikel 6 erwähnten Überprüfung der Umlauffähigkeit als zur Wiederausgabe nicht geeignet beurteilt werden; 12. „Kreditinstitut“ ein Kreditinstitut gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute .

Article 3 Allgemeine Grundsätze

1 Die Bargeldakteure kommen ihrer Verpflichtung, Euro-Banknoten auf Echtheit und Umlauffähigkeit zu prüfen, entsprechend der in diesem Beschluss festgelegten Verfahren nach.

2 Sind zwei oder mehr Bargeldakteure an der Wiederausgabe derselben Euro-Banknoten beteiligt, so wird der für die Prüfung der Echtheit und Umlauffähigkeit verantwortliche Bargeldakteur im Einklang mit nationalen Rechtsvorschriften oder, falls solche nicht existieren, durch vertragliche Vereinbarungen zwischen den betreffenden Bargeldakteuren bestimmt.

3 Die Prüfung der Echtheit und Umlauffähigkeit wird entweder durch einen Banknotenbearbeitungsgerätetyp, der von einer NZB erfolgreich getestet wurde, oder manuell durch einen geschulten Mitarbeiter durchgeführt.

4 Euro-Banknoten können nur dann durch kundenbediente Automaten oder Geldautomaten wieder ausgegeben werden, wenn sie auf Echtheit und Umlauffähigkeit durch einen Banknotenbearbeitungsgerätetyp, der von einer NZB erfolgreich getestet wurde, geprüft und als echt und umlauffähig eingestuft wurden. Diese Anforderung gilt jedoch nicht für Euro-Banknoten, die einem Bargeldakteur unmittelbar durch eine NZB oder durch einen Bargeldakteur überbracht worden sind, der die Euro-Banknoten bereits auf diese Weise auf Echtheit und Umlauffähigkeit geprüft hat.

5 Beschäftigtenbediente Automaten, die zum Zwecke der Prüfung der Echtheit und Umlauffähigkeit verwendet werden, und kundenbediente Automaten können von Bargeldakteuren nur dann in Betrieb genommen werden, wenn diese erfolgreich durch eine NZB getestet und auf der Webseite der EZB gemäß Artikel 9 Absatz 2 aufgeführt wurden. Die Automaten werden in ihren erfolgreich getesteten Werkseinstellungen einschließlich aller etwaigen Aktualisierungen verwendet, sofern sich die NZB und der Bargeldakteur nicht auf strengere Einstellungen geeinigt haben.

6 Euro-Banknoten, die auf Echtheit und Umlauffähigkeit geprüft wurden und die zwar von einem geschulten Mitarbeiter, jedoch nicht von einem Typ eines Banknotenbearbeitungsgerätes, der von einer NZB erfolgreich getestet wurde, als echt eingestuft wurden, können nur über den Schalter wieder in Umlauf gebracht werden.

7 Dieser Beschluss ist nicht anwendbar auf die Überprüfung von Euro-Banknoten auf Echtheit und Umlauffähigkeit, die von NZBen durchgeführt wird.

Article 4 Klassifizierung und Behandlung von Euro-Banknoten durch Banknotenbearbeitungsgeräte

1 Euro-Banknoten, die von einem kundenbedienten Automaten überprüft wurden, werden im Einklang mit Anhang IIa eingestuft und behandelt.

2 Euro-Banknoten, die von einem beschäftigtenbedienten Automaten überprüft wurden, werden im Einklang mit Anhang IIb eingestuft und behandelt.

Article 5 Erkennung von falschen Euro-Banknoten

Banknoten, deren Echtheit im Anschluss an eine im Einklang mit Anhang IIa oder IIb durchgeführte Klassifizierung oder nach manueller Echtheitsprüfung durch einen geschulten Mitarbeiter nicht festgestellt wird, sind unverzüglich entsprechend den nationalen Bestimmungen und in jedem Fall innerhalb von 20 Werktagen von den Bargeldakteuren an die zuständigen nationalen Behörden zu übergeben.

Article 6 Erkennung von nicht umlauffähigen Banknoten

1 Die Prüfung der Echtheit wird im Einklang mit den in den Anhängen IIIa und IIIb festgelegten Mindeststandards durchgeführt.

2 Eine NZB kann nach Unterrichtung der EZB strengere Standards für eine oder mehrere Stückelungen von Euro-Banknoten festlegen, sofern dies z. B. wegen einer Verschlechterung der Qualität der in ihrem Mitgliedstaat in Umlauf befindlichen Euro-Banknoten gerechtfertigt ist.

3 Nicht umlauffähige Euro-Banknoten sind unter Berücksichtigung nationaler Bestimmungen einer NZB zu übergeben.

Article 7 Ausnahmen

1 NZBen können abgelegenen Zweigstellen von Kreditinstituten mit einer geringen Anzahl an Bargeldtransaktionen die Genehmigung erteilen, manuelle Überprüfungen der Umlauffähigkeit von Euro-Banknoten, die über kundenbediente Automaten oder Geldautomaten wieder in Umlauf gebracht werden sollen, durch geschulte Mitarbeiter unter der Voraussetzung durchzuführen, dass die Echtheitsprüfung von einem Banknotenbearbeitungsgerätetyp durchgeführt wird, der von einer NZB erfolgreich getestet wurde. Bei der Beantragung dieser Genehmigung liefern die Kreditinstitute der NZB ihres Mitgliedstaats Nachweise für die Abgelegenheit der betreffenden Zweigstelle und für die geringe Anzahl an Bargeldtransaktionen. Jede NZB stellt sicher, dass das Volumen der auf diese Art und Weise manuell geprüften Euro-Banknoten einen Höchstwert von 5 % des Gesamtvolumens der Euro-Banknoten, die jährlich durch kundenbediente Automaten oder Geldautomaten ausgegeben werden, nicht übertrifft. Die NZBen entscheiden, ob die 5 %-Schwelle auf der Ebene jedes einzelnen Kreditinstituts oder auf der nationalen Ebene sämtlicher Kreditinstitute gelten soll.

2 Tritt ein außergewöhnlicher Vorfall ein, aufgrund dessen die Versorgung mit Banknoten in einem Mitgliedstaat erheblich beeinträchtigt ist, können die geschulten Mitarbeiter der Bargeldakteure vorübergehend und unter der Voraussetzung der Zustimmung der zuständigen NZB, dass es sich um einen Ausnahmevorfall handelt, manuelle Prüfungen der Echtheit und Umlauffähigkeit von Euro-Banknoten vornehmen, die durch kundenbediente Automaten oder Geldautomaten wieder in Umlauf gebracht werden sollen.

Article 8 Verpflichtungen des Eurosystems

1 Das Eurosystem stellt den Herstellern die durch das Eurosystem festgelegten Informationen über Euro-Banknoten und ihre maschinenlesbaren Sicherheitsmerkmale im Vorfeld der Ausgabe einer neuen Banknotenserie sowie auch im weiteren Verlauf zur Verfügung, um es diesen zu ermöglichen, Banknotenbearbeitungsgeräte zu konstruieren, die die einheitlichen Testverfahren erfolgreich durchlaufen und sich an neue Anforderungen anpassen können.

2 Das Eurosystem stellt den Herstellern die durch das Eurosystem festgelegten Informationen über Euro-Banknoten und ihre maschinenlesbaren Sicherheitsmerkmale im Vorfeld der Ausgabe einer neuen Banknotenserie sowie auch im weiteren Verlauf zur Verfügung, um es deren Mitarbeitern zu ermöglichen, an erforderlichen Schulungen teilzunehmen.

3 Das Eurosystem unterstützt die Schulung der Mitarbeiter der Bargeldakteure, um sicherzustellen, dass geschulte Mitarbeiter über die Fähigkeit verfügen, Euro-Banknoten auf Echtheit und Umlauffähigkeit zu prüfen.

4 Das Eurosystem informiert die Bargeldakteure soweit angemessen über Fälschungsgefahren und kann sie zum Handeln verpflichten, einschließlich eines vorübergehenden Verbots, die betreffende(n) Banknotenserie(n) wieder in Umlauf zu bringen.

5 Das Eurosystem informiert die Hersteller von Banknotenbearbeitungsgeräten gegebenenfalls über Fälschungsgefahren.

Article 9 Einheitliche Testverfahren des Eurosystems für Banknotenbearbeitungsgeräte

1 Die NZBen testen die Banknotenbearbeitungsgerätetypen im Einklang mit den einheitlichen Testverfahren.

2 Alle erfolgreich getesteten Banknotenbearbeitungsgerätetypen werden für die Dauer der Gültigkeit der Testergebnisse gemäß Absatz 3 auf der Webseite der EZB aufgeführt. Ein Banknotenbearbeitungsgerätetyp, der während dieses Zeitraums nicht mehr imstande ist, alle falschen Euro-Banknoten zu erkennen, wird im Einklang mit einem durch die EZB festgelegten Verfahren von der Liste gestrichen.

3 Die Testergebnisse eines erfolgreich getesteten Banknotenbearbeitungsgerätetypen bleiben im gesamten Euro-Währungsgebiet für ein Jahr ab dem Ende des Monats ihrer Veröffentlichung auf der Webseite der EZB gültig, sofern das Gerät in dem jeweiligen Zeitraum imstande bleibt, sämtliche, dem Eurosystem bekannten falschen Euro-Banknoten zu erkennen.

4 Das Eurosystem haftet nicht, wenn ein erfolgreich getesteter Banknotenbearbeitungsgerätetyp nicht imstande ist, Euro-Banknoten im Einklang mit Anhang IIa oder IIb einzustufen und zu behandeln.

Article 10 Überwachungstätigkeiten und Korrekturmaßnahmen des Eurosystems

1 Die NZBen sind gemäß den Anforderungen des nationalen Rechts berechtigt, i) in den Geschäftsräumen der Bargeldakteure Prüfungen vor Ort — auch unangekündigt — durchzuführen, um deren Banknotenbearbeitungsgeräte zu überwachen, insbesondere im Hinblick auf die Fähigkeit der Automaten, Prüfungen der Echtheit und Umlauffähigkeit vorzunehmen und fälschungsverdächtige Euro-Banknoten sowie Euro-Banknoten, deren Echtheit nicht eindeutig festgestellt werden kann, auf den Kontoinhaber zurückzuverfolgen, und ii) die für den Betrieb und die Kontrolle des Banknotenbearbeitungsgeräts geltenden Verfahren, die Behandlung der überprüften Euro-Banknoten und manuelle Prüfungen der Echtheit und Umlauffähigkeit zu verifizieren.

2 Die NZBen sind gemäß den Anforderungen des nationalen Rechts berechtigt, Stichproben der bearbeiteten Euro-Banknoten zu nehmen, um sie in ihren eigenen Geschäftsräumen zu überprüfen.

3 Erkennt eine NZB im Zuge einer Prüfung vor Ort einen Verstoß gegen Bestimmungen dieses Beschlusses, so verpflichtet sie den Bargeldakteur, innerhalb einer bestimmten Frist Korrekturmaßnahmen durchzuführen. Die NZB, die die Verpflichtung ausspricht, kann im Namen der EZB dem Bargeldakteur die Wiederausgabe der betreffenden Banknotenstückelung(en) untersagen, solange der Verstoß nicht behoben ist. Ist der Verstoß auf ein Versagen eines Banknotenbearbeitungsgerätetyps zurückzuführen, kann dies zu dessen Entfernung von der Liste gemäß Artikel 9 Absatz 2 führen.

4 Arbeitet ein Bargeldakteur in Bezug auf eine Prüfung nicht mit der entsprechenden NZB zusammen, wird dies als Verstoß angesehen.

Article 11 Berichtspflichten

Damit die EZB und die NZBen die Einhaltung dieses Beschlusses durch die Bargeldakteure überwachen und Entwicklungen im Bargeldkreislauf beaufsichtigen können, werden die NZBen i) schriftlich, einschließlich in elektronischer Form, durch die Bargeldakteure informiert, bevor ein Banknotenbearbeitungsgerätetyp in Betrieb genommen wird und ii) durch die Bargeldakteure mit den in Anhang IV festgelegten Informationen beliefert.

Article 12 Kosten

1 Das Eurosystem erstattet den Bargeldakteuren keine Kosten, die diesen infolge der Umsetzung dieses Beschlusses entstehen.

2 Das Eurosystem ersetzt nicht die zusätzlichen Kosten, die den Bargeldakteuren durch die Ausgabe von Euro-Banknoten mit veränderten oder neuen Sicherheitsmerkmalen entstehen.

Article 13 Schlussbestimmungen

1 Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Er gilt ab dem 1. Januar 2011. Jede NZB kann den Bargeldakteuren ihrer Mitgliedstaaten eine Übergangsfrist für die Meldung statistischer Daten gemäß Anhang IV anbieten. Anhang IV gilt spätestens ab 1. Januar 2012.

2 Für die Bargeldakteure der Mitgliedstaaten, die den Euro am 1. Januar 2011 oder später einführen, gilt für die Anwendung dieses Beschlusses eine Übergangszeit von einem Jahr ab dem Datum der Einführung des Euro.

Relations

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