Entscheidung der Kommission vom 17. Juni 2009 bezüglich der in der Region Latium (Italien) gemäß Regionalgesetz Nr. 52/1994 angewandten und durch Artikel 257 des Regionalgesetzes Nr. 10 vom 10. Mai 2001 refinanzierten Beihilferegelung zugunsten landwirtschaftlicher Genossenschaften und Betriebe zur Konsolidierung hoher Schulden. (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 4525)
Text
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Article 1
Das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag, eingeleitet mit Schreiben vom 11. Dezember 2003 , wird als gegenstandslos eingestellt, da Italien die Anmeldung vom 2. Juli 2004 zurückgezogen und das Beihilfevorhaben nicht weiter verfolgt hat.
Article 2
Das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag in Bezug auf die von Italien (Region Latium) im Zeitraum 1998-2000 im Rahmen der Maßnahme auf der Grundlage der Bestimmungen des Gesetzes Nr. 52/94, geändert durch Gesetz Nr. 13/96, gewährten Beihilfen ist gegenstandslos geworden und wird daher eingestellt.
Article 3
Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.
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