L_2010028DE.01000101.xml 30.1.2010 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 28/1 BESCHLUSS DES RATES vom 29. April 2008 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Serbien andererseits (2010/36/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 und Absatz 3 Satz 1, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Es ist notwendig, bis zum Inkrafttreten des in Luxemburg am 29.
April 2008 unterzeichneten Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits das Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Serbien andererseits (nachstehend „Abkommen“ genannt) zu genehmigen. (2) Das Abkommen enthält Handelsbestimmungen besonderer Art; dies hängt mit der im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses verfolgten Politik zusammen und stellt für die Europäische Union keinen Präzedenzfall für die Handelspolitik der Gemeinschaft gegenüber Drittstaaten dar, die nicht zu den westlichen Balkanstaaten gehören.
(3) Das Abkommen sollte unterzeichnet und genehmigt werden — BESCHLIESST: Artikel 1 (1) Das Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Serbien andererseits, die Anhänge dieses Abkommens und die Protokolle zu diesem Abkommen sowie die gemeinsamen Erklärungen und die Erklärung der Gemeinschaft, die der Schlussakte beigefügt sind, werden im Namen der Gemeinschaft genehmigt. (2) Die in Absatz 1 genannten Texte sind dem vorliegenden Beschluss beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Gemeinschaft zu unterzeichnen und die in Artikel 59 des Abkommens vorgesehene Genehmigungsurkunde zu hinterlegen.
Geschehen zu Brüssel am 29. April 2008 Im Namen des Rates Der Präsident D. RUPEL SCHLUSSAKTE Die Bevollmächtigten der EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT und der EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT, nachstehend „Gemeinschaft“ genannt, einerseits und die Bevollmächtigten der REPUBLIK SERBIEN, nachstehend „Serbien“ genannt, andererseits, die am neunundzwanzigsten April zweitausendacht in Luxemburg zur Unterzeichnung des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Serbien andererseits (nachstehend „Abkommen“ genannt) zusammengetreten sind, haben die folgenden Texte angenommen: dieses Abkommen und seine Anhänge I bis V und VI, nämlich: — Anhang I (Artikel 6) Zollzugeständnisse Serbiens für gewerbliche Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft — Anhang II (Artikel 11) Bestimmung des Begriffs „Baby-beef“ — Anhang III (Artikel 12) Zollzugeständnisse Serbiens für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft — Anhang IV (Artikel 14) Zugeständnisse der Gemeinschaft für serbische Fischereierzeugnisse — Anhang V (Artikel 15) Serbische Zugeständnisse für Fischereierzeugnisse der Gemeinschaft — Anhang VI (Artikel 40) Rechte des geistigen und gewerblichen Eigentums und folgende Protokolle: — Protokoll Nr.
1 (Artikel 10) Handel zwischen der Gemeinschaft und Serbien mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen — Protokoll Nr. 2 (Artikel 13) Wein und Spirituosen — Protokoll Nr. 3 (Artikel 29) Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen — Protokoll Nr. 4 (Artikel 38) Staatliche Beihilfen für die Stahlindustrie — Protokoll Nr. 5 (Artikel 41) Gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich — Protokoll Nr. 6 (Artikel 50) Streitbeilegung Die Bevollmächtigten der Gemeinschaft und die Bevollmächtigten Serbiens haben die folgenden, dieser Schlussakte beigefügten Gemeinsamen Erklärungen angenommen:
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 17 dieses Übereinkommens (SAA Artikel 32) Gemeinsame Erklärung zu Artikel 40 dieses Übereinkommens (SAA Artikel 75) Die Bevollmächtigten Serbiens haben folgende, dieser Schlussakte beigefügte Erklärung zur Kenntnis genommen: Erklärung der Gemeinschaft GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 17 DIESES ABKOMMENS (SAA ARTIKEL 32) Zweck der in Artikel 17 festgelegten Maßnahmen ist es, den Handel mit Erzeugnissen mit hohem Zuckergehalt, die für die Weiterverarbeitung verwendet werden könnten, zu überwachen und die Verzerrung der Struktur des Handels mit Zucker und mit Erzeugnissen zu verhindern, die keine Eigenschaften haben, die sich wesentlich von den Eigenschaften von Zucker unterscheiden.
Jener Artikel sollte so ausgelegt werden, dass der Handel mit für den Endverbrauch bestimmten Erzeugnissen nicht oder so wenig wie möglich behindert wird. GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 40 DIESES ABKOMMENS (SAA ARTIKEL 75) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass das „geistige Eigentum“ für die Zwecke dieses Abkommens insbesondere Folgendes umfasst: das Urheberrecht, einschließlich des Urheberrechts an Computerprogrammen, und die verwandten Schutzrechte, die Rechte an Datenbanken, die Patente, einschließlich der ergänzenden Schutzzertifikate, die gewerblichen Muster und Modelle, die Marken für Waren und Dienstleistungen, die Topografien integrierter Schaltkreise, die geografischen Angaben, einschließlich der Ursprungsbezeichnungen, und Sortenschutzrechte.
Der Schutz der Rechte an gewerblichem Eigentum umfasst insbesondere den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb im Sinne des Artikels 10bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums und den Schutz vertraulicher Informationen im Sinne des Artikels 39 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (Trips-Übereinkommen). Die Vertragsparteien sind sich ferner darüber einig, dass das in Artikel 40 Absatz 3 (SAA Artikel 75 Absatz 3) genannte Schutzniveau die Verfügbarkeit der in der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.
April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe ( 1 ) umfasst. ( 1 ) ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 45 . Berichtigte Fassung in ABl. L 195 vom 2.6.2004, S. 16 . ERKLÄRUNG DER GEMEINSCHAFT In der Erwägung, dass die Gemeinschaft für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Länder, einschließlich Serbiens, mit der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 besondere Handelsmaßnahmen eingeführt hat, erklären die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten, — dass bei der Anwendung des Artikels 20 dieses Abkommens (SAA Artikel 35) die günstigeren der einseitigen autonomen Handelsmaßnahmen zusätzlich zu den von der Gemeinschaft in diesem Abkommen angebotenen vertraglichen Handelszugeständnissen angewandt werden, solange die Verordnung (EG) Nr.
2007/2000 des Rates vom 18. September 2000 zur Einführung besonderer Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete ( 1 ) Anwendung findet; — dass insbesondere für die Waren der Kapitel 7 und 8 der Kombinierten Nomenklatur, für die im Gemeinsamen Zolltarif ein Wertzollsatz und ein spezifischer Zollsatz vorgesehen ist, abweichend von der einschlägigen Bestimmung des Artikels 11 Absatz 2 (SAA Artikel 26 Absatz 2) dieses Abkommens auch der spezifische Zollsatz beseitigt wird. ( 1 ) ABl. L 240 vom 23.9.2000, S.
1 . L_2010028DE.01000201.xml 30.1.2010 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 28/2 INTERIMSABKOMMEN über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Serbien andererseits DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, nachstehend „Gemeinschaft“ genannt, einerseits und DIE REPUBLIK SERBIEN, nachstehend „Serbien“ genannt, andererseits, nachstehend zusammen „Vertragsparteien“ genannt — IN ERWÄGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE: (1) Das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits (nachstehend „Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen“ oder „SAA“ genannt) ist in Luxemburg am 29.
April 2008 unterzeichnet worden. (2) Mit dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen wird angestrebt, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und des beiderseitigen Interesses enge und dauerhafte Beziehungen zu begründen, die es Serbien ermöglichen, die bereits begründeten Beziehungen zur Europäischen Union weiter zu vertiefen und auszubauen. (3) Die Entwicklung der Handelsbeziehungen muss durch Vertiefung und Erweiterung der bisher begründeten Beziehungen gewährleistet werden. (4) Zu diesem Zweck müssen die Handel und Handelsfragen betreffenden Bestimmungen des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens so bald wie möglich durch ein Interimsabkommen (nachstehend „dieses Abkommen“ genannt) in Kraft gesetzt werden.
(5) Einige Bestimmungen des Protokolls Nr. 4 zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen über den Straßentransitverkehr stehen unmittelbar mit dem freien Warenverkehr in Zusammenhang und müssen daher in dieses Abkommen einbezogen werden. (6) Da noch keine vertraglichen Strukturen bestehen, wird mit diesem Abkommen ein Interimsausschuss für die Durchführung dieses Abkommens eingesetzt. (7) Da der Handel mit bestimmten Textilwaren im Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Serbien vom 31. März 2005 geregelt ist, wird anerkannt, dass dieses mit Inkrafttreten des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens hinfällig wird — DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT:
Dr. Dimitrij RUPEL, Minister für auswärtige Angelegenheiten der Republik Slowenien, Präsident des Rates der Europäischen Union Olli REHN, Für Erweiterung zuständiges Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend „Europäische Kommission“ genannt) SERBIEN: Božidar ĐELIĆ, Stellvertretender Ministerpräsident der Republik Serbien WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: TITEL I ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE Artikel 1 (SAA Artikel 2) Die Wahrung der Grundsätze der Demokratie, die Achtung der Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verkündet und in der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, der Schlussakte von Helsinki und der Pariser Charta für ein neues Europa festgelegt wurden, und die Wahrung der Grundsätze des Völkerrechts, einschließlich der uneingeschränkten Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (ICTY), und der Rechtsstaatlichkeit sowie der Grundsätze der Marktwirtschaft, wie sie im Dokument der Bonner KSZE-Konferenz über wirtschaftliche Zusammenarbeit zum Ausdruck kommen, sind die Grundlage der Innen- und der Außenpolitik der Vertragsparteien und wesentliche Elemente dieses Abkommens.
Artikel 2 (SAA Artikel 9) Dieses Abkommen ist in jeder Hinsicht mit den einschlägigen WTO-Bestimmungen, insbesondere mit Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT 1994) und Artikel V des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS), vereinbar und wird in einer mit diesen Bestimmungen vereinbaren Weise durchgeführt. TITEL II FREIER WARENVERKEHR Artikel 3 (SAA Artikel 18) Während eines Zeitraums von höchstens sechs Jahren ab Inkrafttreten dieses Abkommens errichten die Gemeinschaft und Serbien nach Maßgabe dieses Abkommens und im Einklang mit den Bestimmungen des GATT 1994 und der WTO schrittweise eine bilaterale Freihandelszone.
Dabei berücksichtigen sie die nachstehenden besonderen Vorschriften. Für die Einreihung der Waren im Handel zwischen den Vertragparteien gilt die Kombinierte Nomenklatur. Für die Zwecke dieses Abkommens sind Zölle und Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle Abgaben jeder Art, die im Zusammenhang mit der Einfuhr oder der Ausfuhr einer Ware erhoben werden, einschließlich Ergänzungsabgaben und Zuschläge in jeder Form im Zusammenhang mit einer solchen Einfuhr oder Ausfuhr, nicht jedoch a) einer internen Steuer entsprechende Abgaben, die im Einklang mit Artikel III Absatz 2 des GATT 1994 erhoben werden, b) Antidumping- oder Ausgleichsmaßnahmen, c) Gebühren oder Abgaben, die in einem angemessenen Verhältnis zu den erbrachten Leistungen stehen.
Für jedes Erzeugnis gilt als Ausgangszollsatz, von dem aus die in diesem Abkommen vorgesehenen schrittweisen Zollsenkungen vorgenommen werden, a) der mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 ( 1 ) eingeführte, am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens tatsächlich erga omnes angewandte Satz des Gemeinsamen Zolltarifs der Gemeinschaft, b) der angewandte serbische Zollsatz ( 2 ) . Werden nach Unterzeichnung dieses Abkommens Zollsenkungen erga omnes vorgenommen, insbesondere Zollsenkungen, die sich a) aus den Zollverhandlungen der WTO, oder b) im Falle des Beitritts Serbiens zur WTO oder c) aus Senkungen nach dem Beitritt Serbiens zur WTO ergeben, so treten mit Inkrafttreten dieser Senkungen die gesenkten Zollsätze an die Stelle der in Absatz 4 genannten Ausgangszollsätze.
Die Gemeinschaft und Serbien teilen einander ihre Ausgangszollsätze und Änderungen dieser Zollsätze mit. KAPITEL I Gewerbliche Erzeugnisse Artikel 4 (SAA Artikel 19) Begriffsbestimmung Dieses Kapitel gilt für Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft und Serbiens, die unter die Kapitel 25 bis 97 der Kombinierten Nomenklatur fallen, mit Ausnahme der in Anhang I Nummer 1 Ziffer ii des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft aufgeführten Erzeugnisse. Der Handel zwischen den Vertragsparteien mit Erzeugnissen, die unter den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft fallen, unterliegt diesem Vertrag.
Dieses Abkommen gilt für Textilwaren, die unter das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Serbien über den Handel mit Textilwaren vom 31. März 2005 fallen. Artikel 5 (SAA Artikel 20) Zugeständnisse der Gemeinschaft für gewerbliche Erzeugnisse (1) Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft und die Abgaben gleicher Wirkung auf gewerbliche Erzeugnisse mit Ursprung in Serbien werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt. (2) Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen der Gemeinschaft und die Maßnahmen gleicher Wirkung für gewerbliche Erzeugnisse mit Ursprung in Serbien werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.
Artikel 6 (SAA Artikel 21) Zugeständnisse Serbiens für gewerbliche Erzeugnisse (1) Die Einfuhrzölle Serbiens auf die gewerblichen Erzeugnisse der Gemeinschaft, die nicht in Anhang I aufgeführt sind, werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt. (2) Die Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle Serbiens auf gewerbliche Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt. (3) Die Einfuhrzölle Serbiens auf die gewerblichen Erzeugnisse der Gemeinschaft, die in Anhang I aufgeführt sind, werden schrittweise nach dem dort angegebenen Zeitplan gesenkt und beseitigt.
(4) Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen Serbiens für gewerbliche Erzeugnisse der Gemeinschaft und die Maßnahmen gleicher Wirkung werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt. Artikel 7 (SAA Artikel 22) Ausfuhrzölle und Ausfuhrbeschränkungen (1) Die Gemeinschaft und Serbien beseitigen bei Inkrafttreten dieses Abkommens in ihrem Handel alle Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung. (2) Die Gemeinschaft und Serbien beseitigen bei Inkrafttreten dieses Abkommens in ihrem Handel alle mengenmäßigen Ausfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung. Artikel 8 (SAA Artikel 23) Schnellere Senkung der Zollsätze Serbien erklärt sich bereit, seine Zollsätze im Handel mit der Gemeinschaft schneller als in Artikel 6 vorgesehen zu senken, sofern seine allgemeine wirtschaftliche Lage und die Lage des betreffenden Wirtschaftszweigs dies zulassen.
Der Interimsausschuss prüft diesbezüglich die Lage und spricht entsprechende Empfehlungen aus. KAPITEL II Landwirtschaft und Fischerei Artikel 9 (SAA Artikel 24) Begriffsbestimmung (1) Dieses Kapitel gilt für den Handel mit landwirtschaftlichen und Fischereierzeugnissen mit Ursprung in der Gemeinschaft und in Serbien. (2) Als „landwirtschaftliche und Fischereierzeugnisse“ gelten die Erzeugnisse der Kapitel 1 bis 24 der Kombinierten Nomenklatur und die in Anhang I Nummer 1 Ziffer ii des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft aufgeführten Erzeugnisse. (3) Diese Begriffsbestimmung umfasst Fisch und Fischereierzeugnisse des Kapitels 3, der Positionen 1604 und 1605 sowie der Unterpositionen 0511 91, 2301 20 und ex19 02 20 („Teigwaren, gefüllt, mehr als 20 GHT Fische, Krebstiere, Weichtiere oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend“).
Artikel 10 (SAA Artikel 25) Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse Das Protokoll Nr. 1 enthält die Handelsregelung für die dort aufgeführten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse. Artikel 11 (SAA Artikel 26) Zugeständnisse der Gemeinschaft für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnissemit Ursprung in Serbien (1) Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigt die Gemeinschaft alle mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Serbien. (2) Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigt die Gemeinschaft die Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung auf landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Serbien, die nicht unter die Positionen 0102, 0201, 0202, 1701, 1702 und 2204 der Kombinierten Nomenklatur fallen.
Für die Erzeugnisse der Kapitel 7 und 8 der Kombinierten Nomenklatur, für die im Gemeinsamen Zolltarif ein Wertzollsatz und ein spezifischer Zollsatz vorgesehen sind, wird nur der Wertzoll beseitigt. (3) Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens setzt die Gemeinschaft die Einfuhrzölle auf Erzeugnisse aus „Baby-beef“ im Sinne des Anhangs II mit Ursprung in Serbien im Rahmen eines jährlichen Zollkontingents von 8 700 Tonnen Schlachtkörpergewicht auf 20 v. H. des Wertzollsatzes und 20 v. H. des spezifischen Zollsatzes fest, die im gemeinschaftlichen Gemeinsamen Zolltarif vorgesehen sind.
(4) Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens gewährt die Gemeinschaft für Erzeugnisse der Positionen 1701 und 1702 der Kombinierten Nomenklatur mit Ursprung in Serbien im Rahmen eines jährlichen Zollkontingents von 180 000 Tonnen (Nettogewicht) abgabenfreien Zugang. Artikel 12 (SAA Artikel 27) Zugeständnisse Serbiens für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse (1) Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigt Serbien alle mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft. (2) Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens a) beseitigt Serbien die Einfuhrzölle auf die in Anhang IIIa aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft; b) beseitigt Serbien schrittweise die Einfuhrzölle auf die in Anhang IIIb aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft nach dem dort für jedes Erzeugnis angegebenen Zeitplan; c) senkt Serbien schrittweise die Einfuhrzölle auf die in den Anhängen IIIc und IIId aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft nach dem dort für jedes Erzeugnis angegebenen Zeitplan.
Artikel 13 (SAA Artikel 28) Protokoll über Wein und Spirituosen Die für die in Protokoll Nr. 2 aufgeführten Weine und Spirituosen geltende Regelung ist in dem genannten Protokoll enthalten. Artikel 14 (SAA Artikel 29) Zugeständnisse der Gemeinschaft für Fisch und Fischereierzeugnisse (1) Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigt die Gemeinschaft alle mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung für Fisch und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Serbien. (2) Bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt die Gemeinschaft alle Zölle und Abgaben gleicher Wirkung auf Fisch und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Serbien, die nicht in Anhang IV aufgeführt sind.
Die in Anhang IV aufgeführten Erzeugnisse unterliegen den dort festgelegten Bestimmungen. Artikel 15 (SAA Artikel 30) Zugeständnisse Serbiens für Fisch und Fischereierzeugnisse (1) Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigt Serbien alle mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung für Fisch und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft. (2) Bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt Serbien alle Zölle und Abgaben gleicher Wirkung auf Fisch und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft, die nicht in Anhang V aufgeführt sind.
Die in Anhang V aufgeführten Erzeugnisse unterliegen den dort festgelegten Bestimmungen. Artikel 16 (SAA Artikel 31) Überprüfungsklausel Unter Berücksichtigung des Umfangs des Handels zwischen den Vertragsparteien mit landwirtschaftlichen und Fischereierzeugnissen, ihrer besonderen Empfindlichkeit, der Regeln der Gemeinsamen Agrar- und Fischereipolitik der Gemeinschaft, der Regeln der Agrar- und Fischereipolitik Serbiens, der Bedeutung der Landwirtschaft und der Fischerei für die Wirtschaft Serbiens, der Auswirkungen der multilateralen Handelsverhandlungen im Rahmen der WTO und des möglichen Beitritts Serbiens zur WTO prüfen die Gemeinschaft und Serbien spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens im Interimsausschuss für jedes Erzeugnis, welche weiteren Zugeständnisse auf der Grundlage der Ordnungsmäßigkeit und der angemessenen Gegenseitigkeit im Hinblick auf eine stärkere Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen und Fischereierzeugnissen eingeräumt werden können.
Artikel 17 (SAA Artikel 32) Schutzklausel für landwirtschaftliche und Fischereierzeugnisse (1) Sollten die Einfuhren von Ursprungserzeugnissen der einen Vertragspartei, für die nach den Artikeln 10, 11, 12, 13, 14 und 15 Zugeständnisse eingeräumt wurden, wegen der besonderen Empfindlichkeit der Agrar- und Fischereimärkte eine ernste Störung auf den Märkten oder bei den internen Regulierungsmechanismen der anderen Vertragspartei hervorrufen, so nehmen beide Vertragsparteien unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Abkommens, insbesondere des Artikels 26, unverzüglich Konsultationen auf, um eine geeignete Lösung zu finden.
Bis zu einer solchen Lösung kann die betroffene Vertragspartei die Maßnahmen treffen, die sie für notwendig erachtet. (2) Erreicht das Volumen der Einfuhren von in Protokoll Nr. 3 Anhang V aufgeführten Erzeugnissen mit Ursprung in Serbien zusammengenommen 115 v. H. des Durchschnitts der drei letzten Kalenderjahre, so nehmen Serbien und die Gemeinschaft innerhalb von fünf Arbeitstagen Konsultationen auf, um die Handelsströme dieser Erzeugnisse in die Gemeinschaft zu analysieren und zu evaluieren und gegebenenfalls geeignete Lösungen zu finden, die eine Verzerrung des Handels bei den Einfuhren dieser Erzeugnisse in die Gemeinschaft verhindern.
Steigt das Volumen der Einfuhren von in Protokoll Nr. 3 Anhang V aufgeführten Erzeugnissen mit Ursprung in Serbien in einem Kalenderjahr zusammengenommen um mehr als 30 v. H. gegenüber dem Durchschnitt der drei letzten Kalenderjahre, so kann die Gemeinschaft unbeschadet des Absatzes 1 die Anwendung der Präferenzregelung für die Waren, die die Steigerung verursachen, aussetzen. Wird die Aussetzung der Anwendung der Präferenzregelung beschlossen, so notifiziert die Gemeinschaft die Maßnahme innerhalb von fünf Arbeitstagen dem Interimsausschuss und nimmt Konsultationen mit Serbien auf, um Maßnahmen zu vereinbaren, die eine Verzerrung des Handels mit den in Protokoll Nr.
3 Anhang V aufgeführten Erzeugnissen verhindern. Die Gemeinschaft wendet die Präferenzregelung wieder an, sobald die Handelsverzerrung durch wirksame Umsetzung der vereinbarten Maßnahmen oder durch die Wirkung anderer geeigneter Maßnahmen, die die Vertragsparteien getroffen haben, beseitigt ist. Artikel 26 Absätze 3 bis 6 gilt sinngemäß für das Vorgehen nach diesem Absatz. (3) Die Vertragsparteien überprüfen das Funktionieren des in Absatz 2 vorgesehenen Mechanismus spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens. Der Interimsausschuss kann über eine geeignete Anpassung des in Absatz 2 vorgesehenen Mechanismus beschließen.
Artikel 18 (SAA Artikel 33) Schutz geografischer Angaben für landwirtschaftliche und Fischereierzeugnisse und Lebensmittel, ausgenommen Wein und Spirituosen (1) Nach Maßgabe dieses Artikels schützt Serbien die geografischen Angaben der Gemeinschaft, die nach der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel ( 3 ) in der Gemeinschaft eingetragen sind. Geografische Angaben Serbiens können unter den in der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 festgelegten Voraussetzungen in der Gemeinschaft eingetragen werden.
(2) Serbien verbietet in seinem Hoheitsgebiet die Verwendung von in der Gemeinschaft geschützten Namen für vergleichbare Erzeugnisse, die nicht der Spezifikation der geografischen Angabe entsprechen. Dies gilt auch, wenn der tatsächliche geografische Ursprung der Ware angegeben, die betreffende geografische Angabe in Übersetzung verwendet oder der Name in Verbindung mit Begriffen wie „Art“, „Typ“, „Fasson“, „Nachahmung“, „Methode“ oder dergleichen angegeben wird. (3) Serbien lehnt die Eintragung einer Marke ab, deren Benutzung den Fällen des Absatzes 2 entspricht. (4) Marken, deren Benutzung den Fällen des Absatzes 2 entspricht und die in Serbien eingetragen oder durch Benutzung erworben worden sind, dürfen fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens nicht mehr benutzt werden.
Dies gilt jedoch nicht für in Serbien eingetragene Marken und durch Benutzung erworbene Marken, die Angehörigen von Drittstaaten gehören, es sei denn, sie sind geeignet, die Öffentlichkeit über die Qualität, die Spezifikation oder den geografischen Ursprung der Waren zu täuschen. (5) Die Verwendung der nach Absatz 1 geschützten geografischen Angaben als übliche Begriffe, die in der allgemeinen Sprache der übliche Name für diese Waren in Serbien sind, endet spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens. (6) Serbien stellt sicher, dass die fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens aus seinem Hoheitsgebiet ausgeführten Waren nicht gegen diesen Artikel verstoßen.
(7) Serbien gewährleistet den Schutz nach den Absätzen 1 bis 6 von sich aus und auf Antrag eines Beteiligten. KAPITEL III Gemeinsame Bestimmungen Artikel 19 (SAA Artikel 34) Geltungsbereich Dieses Kapitel gilt für den gesamten Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien, sofern in diesem Kapitel oder in Protokoll Nr. 1 nichts anderes bestimmt ist. Artikel 20 (SAA Artikel 35) Weitere Zugeständnisse Dieser Titel lässt die einseitige Anwendung günstigerer Maßnahmen durch eine Vertragspartei unberührt. Artikel 21 (SAA Artikel 36) Stillhalteregelung (1) Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens werden im Handel zwischen der Gemeinschaft und Serbien weder neue Einfuhr- oder Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung eingeführt noch die bereits geltenden erhöht.
(2) Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens werden im Handel zwischen der Gemeinschaft und Serbien weder neue mengenmäßige Einfuhr- oder Ausfuhrbeschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung eingeführt noch die bestehenden verschärft. (3) Unbeschadet der nach den Artikeln 11, 12, 13, 14 und 15 eingeräumten Zugeständnisse wird die Verfolgung der Agrar- und Fischereipolitik Serbiens und der Gemeinschaft und die Einführung von Maßnahmen im Rahmen dieser Politik durch die Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels nicht beschränkt, sofern die in den Anhängen II bis V und Protokoll Nr.
1 vorgesehene Einfuhrregelung nicht beeinträchtigt wird. Artikel 22 (SAA Artikel 37) Verbot steuerlicher Diskriminierung (1) Interne steuerliche Maßnahmen oder Praktiken, die die Waren der einen Vertragspartei unmittelbar oder mittelbar gegenüber gleichartigen Waren mit Ursprung im Gebiet der anderen Vertragspartei benachteiligen, werden von der Gemeinschaft und Serbien nicht eingeführt und die bestehenden beseitigt. (2) Für die Waren, die in das Gebiet der anderen Vertragspartei ausgeführt werden, darf keine Erstattung interner indirekter Abgaben gewährt werden, die höher ist als die auf diese Waren erhobenen indirekten Abgaben.
Artikel 23 (SAA Artikel 38) Finanzzölle Die Bestimmungen über die Beseitigung der Einfuhrzölle gelten auch für Finanzzölle. Artikel 24 (SAA Artikel 39) Zollunionen, Freihandelszonen und Grenzverkehrsregelungen (1) Dieses Abkommen steht der Aufrechterhaltung oder Errichtung von Zollunionen, Freihandelszonen oder Grenzverkehrsregelungen nicht entgegen, sofern diese keine Änderung der in diesem Abkommen vorgesehenen Handelsregelungen bewirken. (2) Während der in Artikel 3 genannten Übergangszeit lässt dieses Abkommen die Anwendung der besonderen Präferenzhandelsregelungen unberührt, die in vorher zwischen einem Mitgliedstaat oder mehreren Mitgliedstaaten und Serbien geschlossenen Grenzverkehrsabkommen festgelegt wurden oder die sich aus den in Titel III genannten bilateralen Abkommen ergeben, die von Serbien zur Förderung des Regionalhandels geschlossen werden.
(3) Im Interimsausschuss finden Konsultationen zwischen den Vertragsparteien statt über die in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Abkommen und auf Ersuchen über alle sonstigen wichtigen Fragen im Zusammenhang mit ihrer jeweiligen Handelspolitik gegenüber Drittstaaten. Konsultationen finden insbesondere im Falle des Beitritts eines Drittstaats zur Union statt, um zu gewährleisten, dass den in diesem Abkommen verankerten beiderseitigen Interessen der Gemeinschaft und Serbiens Rechnung getragen wird. Artikel 25 (SAA Artikel 40) Dumping und Subventionen (1) Eine Vertragspartei ist durch dieses Abkommen nicht daran gehindert, handelspolitische Schutzmaßnahmen nach Absatz 2 dieses Artikels und Artikel 26 zu treffen.
(2) Stellt eine Vertragspartei im Handel mit der anderen Vertragspartei Dumping und/oder anfechtbare Subventionen fest, so kann sie im Einklang mit dem WTO-Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des GATT 1994 bzw. dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen und den einschlägigen internen Rechtsvorschriften geeignete Maßnahmen gegen diese Praktiken treffen. Artikel 26 (SAA Artikel 41) Schutzklausel (1) Artikel XIX des GATT 1994 und das WTO-Übereinkommen über Schutzmaßnahmen finden zwischen den Vertragsparteien Anwendung. (2) Wird eine Ware einer Vertragspartei in derart erhöhten Mengen oder unter solchen Bedingungen in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt, a) dass den inländischen Herstellern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren im Gebiet der einführenden Vertragspartei ein erheblicher Schaden verursacht wird oder droht oder b) dass erhebliche Störungen in einem Wirtschaftszweig oder Schwierigkeiten verursacht werden oder drohen, die eine erhebliche Verschlechterung der Wirtschaftslage einer Region der einführenden Vertragspartei bewirken könnten, so kann die einführende Vertragspartei ungeachtet des Absatzes 1 unter den Voraussetzungen und nach den Verfahren dieses Artikels geeignete bilaterale Schutzmaßnahmen treffen.
(3) Bilaterale Schutzmaßnahmen, die gegen Einfuhren aus der anderen Vertragspartei gerichtet sind, dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Lösung der infolge der Anwendung dieses Abkommens aufgetretenen Probleme im Sinne des Absatzes 2 unbedingt notwendig ist. Die Schutzmaßnahmen sollten in der Aussetzung der Erhöhung oder in der Senkung der in diesem Abkommen vorgesehenen Präferenzspannen für die betroffene Ware bis zu einer Höchstgrenze, die dem in Artikel 3 Absatz 4 Buchstaben a und b und Absatz 5 genannten Ausgangszollsatz für die Ware entspricht, bestehen. Diese Maßnahmen, in denen vorgesehen sein muss, dass sie schrittweise spätestens zum Ende der festgesetzten Laufzeit abgebaut werden, dürfen nicht für mehr als zwei Jahre getroffen werden.
In besonderen Ausnahmefällen können die Maßnahmen um einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren verlängert werden. Auf die Einfuhren einer Ware, die bereits einer Schutzmaßnahme unterworfen war, werden in einem Zeitraum, der demjenigen entspricht, in dem diese Maßnahme bereits angewandt wurde, nicht erneut bilaterale Schutzmaßnahmen angewandt, sofern der Zeitraum der Nichtanwendung mindestens zwei Jahren nach Auslaufen der Maßnahme betragen hat. (4) Die Gemeinschaft einerseits oder Serbien andererseits unterbreitet dem Interimsausschuss in den in diesem Artikel genannten Fällen vor Einführung der darin vorgesehenen Maßnahmen und in den Fällen des Absatzes 5 Buchstabe b so bald wie möglich alle für eine gründliche Prüfung der Lage erforderlichen Informationen, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.
(5) Für die Durchführung der Absätze 1 bis 4 gilt Folgendes: a) Der Interimsausschuss wird unverzüglich mit der Prüfung der Probleme befasst, die sich aus der in diesem Artikel beschriebenen Lage ergeben; er kann die für die Lösung dieser Probleme erforderlichen Beschlüsse fassen. Hat der Interimsausschuss oder die ausführende Vertragspartei innerhalb von 30 Tagen nach der Befassung des Interimsausschusses keinen Beschluss zur Lösung der Probleme gefasst oder ist keine andere zufrieden stellende Lösung erreicht worden, so kann die einführende Vertragspartei geeignete Maßnahmen treffen, um das Problem im Einklang mit diesem Artikel zu lösen.
Bei der Wahl der Schutzmaßnahmen ist den Maßnahmen der Vorrang zu geben, die das Funktionieren der Regelungen dieses Abkommens am wenigsten behindern. Schutzmaßnahmen nach Artikel XIX des GATT 1994 und dem WTO-Übereinkommen über Schutzmaßnahmen müssen die in dem vorliegenden Abkommen vorgesehenen Präferenzniveaus und -spannen aufrechterhalten. b) Schließen besondere und kritische Umstände, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, eine vorherige Unterrichtung bzw. Prüfung aus, so kann die betroffene Vertragspartei in den Fällen dieses Artikels unverzüglich die zur Abhilfe notwendigen vorläufigen Maßnahmen treffen; die andere Vertragspartei wird unverzüglich unterrichtet.
Die Schutzmaßnahmen werden dem Interimsausschuss unverzüglich notifiziert und sind dort insbesondere im Hinblick auf die Aufstellung eines Zeitplans für ihre möglichst baldige Aufhebung Gegenstand regelmäßiger Konsultationen. (6) Führt die Gemeinschaft einerseits oder Serbien andererseits für Einfuhren von Waren, die die in diesem Artikel genannten Probleme hervorrufen könnten, ein Verwaltungsverfahren ein, um schnell Informationen über die Entwicklung der Handelsströme zu erhalten, so teilt die betreffende Vertragspartei dies der anderen Vertragspartei mit. Artikel 27 (SAA Artikel 42) Knappheitsklausel (1) Führt die Befolgung der Bestimmungen dieses Titels a) zu einer kritischen Verknappung oder zur Gefahr einer kritischen Verknappung von Lebensmitteln oder anderen für die ausführende Vertragspartei wesentlichen Waren oder b) zur Wiederausfuhr einer Ware, für die die ausführende Vertragspartei mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen, Ausfuhrzölle oder Maßnahmen bzw.
Abgaben gleicher Wirkung aufrechterhält, in einen Drittstaat und verursacht die beschriebene Lage der ausführenden Vertragspartei erhebliche Schwierigkeiten oder könnte sie sie ihr verursachen, so kann diese Vertragspartei unter den Voraussetzungen und nach den Verfahren dieses Artikels geeignete Maßnahmen treffen. (2) Bei der Wahl der Maßnahmen ist den Maßnahmen der Vorrang zu geben, die das Funktionieren der Regelungen dieses Abkommens am wenigsten behindern. Diese Maßnahmen dürfen nicht so angewandt werden, dass sie zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung, soweit gleiche Umstände gegeben sind, oder zu einer verschleierten Beschränkung des Handels führen, und sind aufzuheben, wenn die Umstände ihre Aufrechterhaltung nicht länger rechtfertigen.
(3) Die Gemeinschaft oder Serbien unterbreitet dem Interimsausschuss vor Einführung der in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen oder in den Fällen des Absatzes 4 so bald wie möglich alle zweckdienlichen Angaben, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen. Die Vertragsparteien können im Interimsausschuss die für die Behebung der Schwierigkeiten erforderlichen Maßnahmen vereinbaren. Ist innerhalb von 30 Tagen nach der Befassung des Interimsausschusses keine Einigung erzielt worden, so kann die ausführende Vertragspartei Maßnahmen nach diesem Artikel auf die Ausfuhr der betreffenden Ware anwenden.
(4) Schließen außergewöhnliche und kritische Umstände, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, eine vorherige Unterrichtung bzw. Prüfung aus, so kann die Gemeinschaft oder Serbien unverzüglich die zur Abhilfe notwendigen Sicherungsmaßnahmen treffen; die andere Vertragspartei wird unverzüglich unterrichtet. (5) Die nach diesem Artikel angewandten Maßnahmen werden unverzüglich dem Interimsausschuss notifiziert und sind dort insbesondere im Hinblick auf die Aufstellung eines Zeitplans für ihre möglichst baldige Aufhebung Gegenstand regelmäßiger Konsultationen. Artikel 28 (SAA Artikel 43) Staatliche Monopole Serbien formt alle staatlichen Handelsmonopole schrittweise so um, dass drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens jede Diskriminierung in den Versorgungs- und Absatzbedingungen zwischen den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Serbiens ausgeschlossen ist.
Artikel 29 (SAA Artikel 44) Ursprungsregeln Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, enthält Protokoll Nr. 3 die Ursprungsregeln für die Anwendung dieses Abkommens. Artikel 30 (SAA Artikel 45) Zulässige Beschränkungen Dieses Abkommen steht Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, zum Schutz des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder zum Schutz des geistigen oder gewerblichen Eigentums gerechtfertigt sind; ebenso wenig steht es Regelungen betreffend Gold und Silber entgegen.
Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel der willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien darstellen. Artikel 31 (SAA Artikel 46) Verweigerung der Amtshilfe (1) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass Amtshilfe für die Anwendung und Überwachung der in diesem Titel vorgesehenen Präferenzregelung von entscheidender Bedeutung ist, und unterstreichen ihre Zusage, Unregelmäßigkeiten und Betrug im Zusammenhang mit Zoll und Zollfragen zu bekämpfen. (2) Hat eine Vertragspartei auf der Grundlage objektiver Informationen eine Verweigerung der Amtshilfe und/oder Unregelmäßigkeiten oder Betrug im Zusammenhang mit diesem Titel festgestellt, so kann sie die Anwendung der einschlägigen Präferenzregelung für die betreffenden Erzeugnisse nach diesem Artikel vorübergehend aussetzen.
(3) Für die Zwecke dieses Artikels liegt eine „Verweigerung der Amtshilfe“ unter anderem vor, a) wenn die Verpflichtung zur Überprüfung der Ursprungseigenschaft der betreffenden Ware(n) wiederholt nicht erfüllt worden ist; b) wenn die nachträgliche Überprüfung der Ursprungsnachweise und/oder die Mitteilung des Ergebnisses wiederholt abgelehnt oder ohne Grund verzögert worden ist; c) wenn die Erteilung der Genehmigung für Missionen im Rahmen der Amtshilfe zur Prüfung der Echtheit der Papiere oder der Richtigkeit der Angaben, die für die Gewährung der betreffenden Präferenzbehandlung von Bedeutung sind, wiederholt abgelehnt oder ohne Grund verzögert worden ist.
Für die Zwecke dieses Artikels können Unregelmäßigkeiten oder Betrug unter anderem festgestellt werden, wenn die Einfuhren von Waren ohne zufrieden stellende Erklärung rasch zunehmen und das übliche Produktionsniveau und die Exportkapazitäten der anderen Vertragspartei übersteigen und dies nach objektiven Informationen mit Unregelmäßigkeiten oder Betrug zusammenhängt. (4) Die vorübergehende Aussetzung ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig: a) Die Vertragspartei, die auf der Grundlage objektiver Informationen eine Verweigerung der Amtshilfe und/oder Unregelmäßigkeiten oder Betrug festgestellt hat, notifiziert ihre Feststellungen zusammen mit den objektiven Informationen unverzüglich dem Interimsausschuss und nimmt Konsultationen im Interimsausschuss auf der Grundlage aller zweckdienlichen Informationen und objektiven Feststellungen auf, um eine für beide Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen. b) Haben die Vertragsparteien nach Buchstabe a Konsultationen im Interimsausschuss aufgenommen, aber innerhalb von drei Monaten nach der Notifikation keine Einigung über eine annehmbare Lösung erzielt, so kann die betreffende Vertragspartei die Anwendung der einschlägigen Präferenzregelung für die betreffenden Erzeugnisse vorübergehend aussetzen.
Die vorübergehende Aussetzung wird dem Interimsausschuss unverzüglich notifiziert. c) Die vorübergehende Aussetzung nach diesem Artikel ist auf das zum Schutz der finanziellen Interessen der betreffenden Vertragspartei notwendige Minimum zu beschränken. Sie gilt für höchstens sechs Monate und kann verlängert werden. Die vorübergehende Aussetzung wird dem Interimsausschuss unmittelbar nach ihrer Annahme notifiziert. Sie ist Gegenstand regelmäßiger Konsultationen im Interimsausschuss, insbesondere um sie zu beenden, sobald die Voraussetzungen für ihre Anwendung nicht mehr gegeben sind.
(5) Gleichzeitig mit der Notifikation an den Interimsausschuss nach Absatz 4 Buchstabe a sollte die betreffende Vertragspartei in ihrem Amtsblatt eine Bekanntmachung an die Einführer veröffentlichen. In der Bekanntmachung sollte den Einführern für die betreffenden Waren mitgeteilt werden, dass auf der Grundlage objektiver Informationen eine Verweigerung der Amtshilfe und/oder Unregelmäßigkeiten oder Betrug festgestellt worden sind. Artikel 32 (SAA Artikel 47) Ist den zuständigen Behörden bei der Verwaltung des Ausfuhrpräferenzsystems, insbesondere bei der Anwendung des Protokolls Nr. 3 zu diesem Abkommen, ein Fehler unterlaufen, der sich auf die Einfuhrabgaben auswirkt, so kann die von diesen Auswirkungen betroffene Vertragspartei den Interimsausschuss ersuchen, alle Möglichkeiten für geeignete Abhilfemaßnahmen zu prüfen.
Artikel 33 (SAA Artikel 48) Die Anwendung dieses Abkommens lässt die Anwendung des Gemeinschaftsrechts auf die Kanarischen Inseln unberührt. TITEL III SONSTIGE HANDEL UND HANDELSFRAGEN BETREFFENDE BESTIMMUNGEN Artikel 34 (SAA Artikel 61 Absatz 1) Transitverkehr Begriffsbestimmungen (Artikel 3 Buchstaben a und b des Protokolls Nr. 4 zum SAA) Für die Zwecke dieses Protokolls gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) „Transitverkehr der Gemeinschaft“ ist die Beförderung von Gütern im Transit durch das Hoheitsgebiet Serbiens in einen oder aus einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft durch ein in der Gemeinschaft niedergelassenes Verkehrsunternehmen. b) „Transitverkehr Serbiens“ ist die Beförderung von für ein Drittland bestimmten Gütern aus Serbien oder von für Serbien bestimmten Gütern aus einem Drittland im Transit durch das Gebiet der Gemeinschaft durch ein in Serbien niedergelassenes Verkehrsunternehmen.
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, ab Inkrafttreten dieses Abkommens ungehinderten Zugang zum Transitverkehr der Gemeinschaft durch Serbien und zum Transitverkehr Serbiens durch die Gemeinschaft zu gewähren. (2) Nimmt der Transitverkehr von Verkehrsunternehmen der Gemeinschaft infolge der nach Absatz 1 gewährten Rechte in einem Maße zu, dass eine erhebliche Beeinträchtigung der Straßeninfrastruktur oder der Flüssigkeit des Verkehrs auf den Achsen verursacht wird oder droht, die in der im Juni 2004 von Ministern aus der Region und der Europäischen Kommission unterzeichneten Vereinbarung über den Aufbau eines Verkehrsinfrastrukturkernnetzes für Südosteuropa festgelegt wurden, und treten unter diesen Umständen im Gebiet der Gemeinschaft nahe der Grenze Serbiens Probleme auf, so wird der mit Artikel 44 dieses Abkommens eingesetzte Interimsausschuss mit der Frage befasst.
Die Vertragsparteien können die vorübergehenden nichtdiskriminierenden Ausnahmeregelungen vorschlagen, die zur Begrenzung dieser Beeinträchtigung erforderlich sind. (3) Die Vertragsparteien unterlassen einseitige Maßnahmen, die zu einer Diskriminierung zwischen Verkehrsunternehmen und Fahrzeugen aus der Gemeinschaft und Verkehrsunternehmen und Fahrzeugen aus Serbien führen könnten. Die Vertragsparteien treffen alle Maßnahmen, die zur Erleichterung des Straßenverkehrs in das Gebiet oder durch das Gebiet der anderen Vertragspartei erforderlich sind. (1) Die Vertragsparteien kommen überein, die Abwicklung des Güterverkehrs auf Schiene und Straße sowohl im bilateralen als auch im Transitverkehr zu vereinfachen.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, soweit wie nötig gemeinsam tätig zu werden und die Einführung zusätzlicher Vereinfachungsmaßnahmen zu fördern. Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien findet im Rahmen eines besonderen Unterausschusses des Interimsausschusses statt, der nach Artikel 45 dieses Abkommens eingesetzt wird. Dieser hat insbesondere die Aufgabe, die Arbeiten im Zusammenhang mit der Überwachung, der Abschätzung und der Statistik des grenzüberschreitenden Verkehrs, insbesondere des Transitverkehrs, zu koordinieren. Artikel 35 (SAA Artikel 62) Die Vertragsparteien verpflichten sich, Leistungsbilanzzahlungen und -transfers zwischen der Gemeinschaft und Serbien in frei konvertierbarer Währung nach Artikel VIII des Übereinkommens über den Internationalen Währungsfonds zu genehmigen.
Artikel 36 (SAA Artikel 69) (1) Die Vertragsparteien bemühen sich nach Möglichkeit, die Einführung restriktiver Maßnahmen, einschließlich Maßnahmen, die die Einfuhren betreffen, für Zahlungsbilanzzwecke zu vermeiden. Eine Vertragspartei, die solche Maßnahmen trifft, legt der anderen Vertragspartei so bald wie möglich einen Zeitplan für ihre Aufhebung vor. (2) Bei bereits eingetretenen oder drohenden ernsten Zahlungsbilanzschwierigkeiten eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder Serbiens kann die Gemeinschaft bzw. Serbien unter den im WTO-Übereinkommen festgelegten Voraussetzungen restriktive Maßnahmen, einschließlich Maßnahmen, die die Einfuhren betreffen, einführen, die von begrenzter Dauer sind und nicht über das zur Behebung der Zahlungsbilanzschwierigkeiten Notwendige hinausgehen dürfen.
Die Gemeinschaft und Serbien unterrichtet unverzüglich die andere Vertragspartei. (3) Die restriktiven Maßnahmen gelten nicht für Transfers im Zusammenhang mit Investitionen, insbesondere nicht für die Rückführung investierter oder reinvestierter Beträge oder etwaiger daraus resultierender Einnahmen. Artikel 37 (SAA Artikel 71) Dieses Abkommen lässt die Anwendung von Maßnahmen durch die Vertragsparteien unberührt, die notwendig sind, um zu verhindern, dass ihre Maßnahmen, die den Zugang von Drittstaaten zu ihrem Markt betreffen, mit Hilfe dieses Abkommens umgangen werden. Artikel 38 (SAA Artikel 73) Wettbewerb und sonstige wirtschaftliche Bestimmungen (1) Soweit sie geeignet sind, den Handel zwischen der Gemeinschaft und Serbien zu beeinträchtigen, sind mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar i) alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken; ii) die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung im Gebiet der Gemeinschaft oder Serbiens oder in einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen; iii) jegliche staatliche Beihilfen, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder bestimmter Waren den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen.
(2) Jegliche Verhaltensweisen, die im Widerspruch zu diesem Artikel stehen, werden nach den Kriterien beurteilt, die sich aus den Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft, insbesondere aus den Artikeln 81, 82, 86 und 87 des EG-Vertrags und den von den Gemeinschaftsorganen erlassenen auslegenden Rechtsakten ergeben. (3) Die Vertragsparteien gewährleisten, dass einer unabhängig arbeitenden Behörde die Befugnisse übertragen werden, die für die volle Anwendung des Absatzes 1 Ziffern i und ii auf private und öffentliche Unternehmen und Unternehmen, denen besondere Rechte gewährt worden sind, erforderlich sind.
(4) Serbien errichtet innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine unabhängig arbeitende Behörde, der die Befugnisse übertragen werden, die für die volle Anwendung des Absatzes 1 Ziffer iii erforderlich sind. Diese Behörde ist unter anderem für die Genehmigung von staatlichen Beihilfeprogrammen und Einzelbeihilfen nach Absatz 2 zuständig und kann die Rückzahlung rechtswidrig gewährter staatlicher Beihilfen anordnen. (5) Die Gemeinschaft einerseits und Serbien andererseits sorgen für Transparenz im Bereich der staatlichen Beihilfen, indem sie unter anderem der anderen Vertragspartei jährlich einen Bericht oder Ähnliches vorlegen, der in Methoden und Aufbau der Gemeinschaftserhebung über staatliche Beihilfen entspricht.
Auf Ersuchen der anderen Vertragspartei erteilen die Vertragsparteien Auskunft über bestimmte Einzelfälle staatlicher Beihilfen. (6) Serbien stellt ein umfassendes Inventar der vor Errichtung der in Absatz 4 genannten Behörde eingerichteten Beihilfeprogramme auf und passt diese Beihilfeprogramme innerhalb von höchstens vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens nach den in Absatz 2 genannten Kriterien an. (7) a) Für die Zwecke des Absatzes 1 Ziffer iii erkennen die Vertragsparteien an, dass während der ersten fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens alle von Serbien gewährten staatlichen Beihilfen unter Berücksichtigung der Tatsache beurteilt werden, dass Serbien den in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a des EG-Vertrags beschriebenen Gebieten der Gemeinschaft gleichgestellt wird. b) Innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens legt Serbien der Europäischen Kommission Zahlen für das BIP pro Kopf der Bevölkerung auf der NUTS II entsprechenden Ebene vor.
Die in Absatz 4 genannte Behörde und die Europäische Kommission prüfen dann gemeinsam die Förderungswürdigkeit der Regionen Serbiens sowie die entsprechende Höchstintensität der Beihilfen und erstellen auf der Grundlage der einschlägigen Leitlinien der Gemeinschaft die Fördergebietskarte. (8) Protokoll Nr. 4 enthält die Regelung für staatliche Beihilfen für die Stahlindustrie. In jenem Protokoll sind die Regeln festgelegt, die für den Fall gelten, dass der Stahlindustrie Umstrukturierungsbeihilfen gewährt werden. Darin wird hervorgehoben, dass Umstrukturierungsbeihilfen nur ausnahmsweise und zeitlich begrenzt gewährt werden dürfen und mit einem Kapazitätsabbau im Rahmen von Durchführbarkeitsprogrammen verknüpft werden.
(9) Hinsichtlich der in Titel II Kapitel II genannten Waren a) findet Absatz 1 Ziffer iii keine Anwendung; b) werden Verhaltensweisen, die im Widerspruch zu Absatz 1 Ziffer i stehen, nach den Kriterien beurteilt, die die Gemeinschaft auf der Grundlage der Artikel 36 und 37 des EG-Vertrags aufgestellt hat, und nach den auf dieser Grundlage erlassenen spezifischen Gemeinschaftsrechtsakten. (10) Ist eine bestimmte Verhaltensweise nach Auffassung einer der Vertragsparteien mit Absatz 1 unvereinbar, so kann sie nach Konsultationen im Interimsausschuss oder dreißig Arbeitstage nach dem Ersuchen um derartige Konsultationen geeignete Maßnahmen treffen.
Dieser Artikel berührt nicht die Einführung von Ausgleichsmaßnahmen durch die Gemeinschaft oder Serbien nach dem GATT 1994 und dem WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen oder den einschlägigen internen Rechtsvorschriften. Artikel 39 (SAA Artikel 74) Öffentliche Unternehmen Am Ende des dritten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens wendet Serbien die Grundsätze, die im EG-Vertrag, insbesondere in Artikel 86, festgelegt sind, auf öffentliche Unternehmen und Unternehmen, denen besondere oder ausschließliche Rechte gewährt worden sind, an. Zu den besonderen Rechten öffentlicher Unternehmen während der Übergangszeit gehört nicht die Möglichkeit, mengenmäßige Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung für Einfuhren aus der Gemeinschaft nach Serbien einzuführen.
Artikel 40 (SAA Artikel 75) Geistiges und gewerbliches Eigentum (1) Im Einklang mit diesem Artikel und Anhang VI bekräftigen die Vertragsparteien die Bedeutung, die sie der Gewährleistung eines angemessenen und wirksamen Schutzes und einer angemessenen und wirksamen Durchsetzung der Rechte des geistigen und gewerblichen Eigentums beimessen. (2) Ab Inkrafttreten dieses Abkommens gewähren die Vertragsparteien den Gesellschaften und Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei hinsichtlich der Anerkennung und des Schutzes des geistigen und gewerblichen Eigentums eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie Drittstaaten im Rahmen bilateraler Abkommen gewähren.
(3) Serbien trifft alle Maßnahmen, die notwendig sind, um spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens für Rechte des geistigen und gewerblichen Eigentums ein Schutzniveau zu gewährleisten, das dem der Gemeinschaft vergleichbar ist; dazu gehören auch wirksame Mittel zur Durchsetzung dieser Rechte. (4) Serbien verpflichtet sich, innerhalb des in Absatz 3 genannten Zeitraums den in Anhang VI aufgeführten multilateralen Übereinkünften über die Rechte des geistigen und gewerblichen Eigentums beizutreten. Der Interimsausschuss kann Serbien durch Beschluss verpflichten, bestimmten multilateralen Übereinkünften in diesem Bereich beizutreten.
(5) Treten im Bereich des geistigen und gewerblichen Eigentums Probleme auf, die die Handelsbedingungen beeinflussen, so wird auf Ersuchen einer Vertragspartei dringend der Interimsausschuss damit befasst, um für beide Seiten zufrieden stellende Lösungen zu finden. Artikel 41 (SAA Artikel 99) Zoll Die Vertragsparteien nehmen eine Zusammenarbeit Bereich des Zolls mit dem Ziel auf, die Einhaltung der zu erlassenden Vorschriften im Bereich des Handels zu gewährleisten und das Zollsystem Serbiens an das der Gemeinschaft anzugleichen und damit die Vorbereitung der nach diesem Abkommen geplanten Liberalisierung und die schrittweise Angleichung der serbischen Zollvorschriften an den Besitzstand zu unterstützen.
Bei der Zusammenarbeit wird den vorrangigen Bereichen des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich des Zolls gebührend Rechnung getragen. Protokoll Nr. 5 enthält die Regelung für die gegenseitige Amtshilfe zwischen den Vertragsparteien im Zollbereich. TITEL IV INSTITUTIONELLE, ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 42 (SAA Artikel 119) Es wird ein Interimsausschuss eingesetzt, der die Anwendung und Durchführung dieses Abkommens überwacht. Er tritt regelmäßig auf der geeigneten Ebene zusammen und jedes Mal, wenn die Umstände dies erfordern. Er prüft alle wichtigen Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, und alle sonstigen bilateralen oder internationalen Fragen von beiderseitigem Interesse.
Artikel 43 (SAA Artikel 120) (1) Der Interimsausschuss setzt sich aus den Mitgliedern des Rates der Europäischen Union und Mitgliedern der Europäischen Kommission einerseits und Mitgliedern der Regierung Serbiens andererseits zusammen. (2) Der Interimsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. (3) Die Mitglieder des Interimsausschusses können sich nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung vertreten lassen. (4) Der Vorsitz im Interimsausschuss wird nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung abwechselnd von einem Vertreter der Gemeinschaft und einem Vertreter Serbiens geführt. (5) Bei Fragen, die sie betreffen, nimmt die Europäische Investitionsbank als Beobachter an der Arbeit des Interimsausschusses teil.
Artikel 44 (SAA Artikel 121) Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens ist der Interimsausschuss in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen befugt, im Geltungsbereich dieses Abkommens Beschlüsse zu fassen. Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien verbindlich; diese treffen die für die Umsetzung der Beschlüsse erforderlichen Maßnahmen. Der Interimsausschuss kann auch geeignete Empfehlungen aussprechen. Die Beschlüsse und Empfehlungen des Interimsausschusses werden von den Vertragsparteien einvernehmlich ausgearbeitet. Artikel 45 (SAA Artikel 123) Der Interimsausschuss kann Unterausschüsse einsetzen.
Artikel 46 (SAA Artikel 126) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Geltungsbereich dieses Abkommens zu gewährleisten, dass die natürlichen und juristischen Personen der anderen Vertragspartei frei von Diskriminierung gegenüber den eigenen Staatsangehörigen Zugang zu den zuständigen Gerichten und Verwaltungsorganen der Vertragsparteien haben, um ihre persönlichen Rechte und ihre Eigentumsrechte geltend zu machen. Artikel 47 (SAA Artikel 127) Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, die Maßnahmen zu treffen, a) die sie für notwendig erachtet, um eine Weitergabe von Informationen zu verhindern, die ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen widersprechen würde; b) die die Herstellung von oder den Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder eine für Verteidigungszwecke unentbehrliche Forschung, Entwicklung oder Produktion betreffen; diese Maßnahmen dürfen die Wettbewerbsbedingungen für nicht eigens für militärische Zwecke bestimmte Waren nicht beeinträchtigen; c) die sie zur Wahrung ihrer Sicherheitsinteressen im Falle einer ernsten innerstaatlichen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, im Kriegsfall, bei einer ernsten, eine Kriegsgefahr darstellenden internationalen Spannung oder in Erfüllung der von ihr übernommenen Verpflichtungen zur Wahrung des Friedens und der internationalen Sicherheit für notwendig erachtet.
Artikel 48 (SAA Artikel 128) (1) In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen und unbeschadet der darin enthaltenen besonderen Bestimmungen a) dürfen die von Serbien gegenüber der Gemeinschaft angewandten Regelungen keine Diskriminierung zwischen den Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörigen oder deren Gesellschaften oder sonstigen Unternehmen bewirken; b) dürfen die von der Gemeinschaft gegenüber Serbien angewandten Regelungen keine Diskriminierung zwischen Staatsangehörigen Serbiens oder zwischen serbischen Gesellschaften oder sonstigen Unternehmen bewirken. (2) Absatz 1 lässt das Recht der Vertragsparteien unberührt, ihre einschlägigen Steuervorschriften auf Steuerpflichtige anzuwenden, die sich hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer gleichartigen Situation befinden.
Artikel 49 (SAA Artikel 129) (1) Die Vertragsparteien treffen die allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, die für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen erforderlich sind. Sie sorgen dafür, dass die Ziele dieses Abkommens verwirklicht werden. (2) Die Vertragsparteien kommen überein, auf Ersuchen einer Vertragspartei unverzüglich in geeigneter Form Konsultationen aufzunehmen, um Fragen der Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens und andere relevante Aspekte der Beziehungen zwischen den Vertragsparteien zu erörtern. (3) Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens legen die Vertragsparteien dem Interimsausschuss vor.
In diesem Falle finden Artikel 50 und gegebenenfalls Protokoll Nr. 6 Anwendung. Der Interimsausschuss kann die Streitigkeit durch verbindlichen Beschluss beilegen. (4) Ist die eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere Vertragspartei eine Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht erfüllt hat, so kann sie geeignete Maßnahmen treffen. Abgesehen von besonders dringenden Fällen unterbreitet sie dem Interimsausschuss vor Einführung dieser Maßnahmen alle für eine gründliche Prüfung der Lage erforderlichen Informationen, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.
Bei der Wahl der Maßnahmen ist den Maßnahmen der Vorrang zu geben, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten behindern. Diese Maßnahmen werden unverzüglich dem Interimsausschuss notifiziert und sind auf Ersuchen der anderen Vertragspartei Gegenstand von Konsultationen im Interimsausschuss oder in einem anderen nach Artikel 46 eingesetzten Gremium. (5) Die Absätze 2, 3 und 4 lassen die Artikel 17, 25, 26, 27 und 31 und Protokoll Nr. 3 (Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen) unberührt.
Artikel 50 (SAA Artikel 130) (1) Entsteht zwischen den Vertragsparteien eine Streitigkeit über die Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens, so notifiziert die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei und dem Interimsausschuss ein förmliches Ersuchen um Beilegung der Streitigkeit. Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere Vertragspartei durch Einführung einer Maßnahme oder durch Untätigkeit gegen ihre Verpflichtungen aus diesem Abkommen verstößt, so gibt sie in dem förmlichen Ersuchen um Beilegung der Streitigkeit die Gründe für diese Auffassung an und teilt gegebenenfalls mit, dass sie Maßnahmen nach Artikel 49 Absatz 4 treffen könnte.
(2) Die Vertragsparteien bemühen sich, die Streitigkeit dadurch beizulegen, dass sie nach Treu und Glauben Konsultationen im Interimsausschuss oder in einem anderen in Absatz 3 vorgesehenen Gremium aufnehmen, um so bald wie möglich eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden. (3) Die Vertragsparteien unterbreiten dem Interimsausschuss alle für eine gründliche Prüfung der Lage erforderlichen Informationen. Solange die Streitigkeit nicht beigelegt ist, wird sie auf jeder Tagung des Interimsausschusses erörtert, sofern nicht das in Protokoll Nr. 6 vorgesehene Schiedsverfahren eingeleitet worden ist.
Die Streitigkeit gilt als beigelegt, wenn der Interimsausschuss nach Artikel 49 Absatz 3 einen verbindlichen Beschluss zur Lösung der Frage gefasst oder erklärt hat, dass keine Streitigkeit mehr besteht. Konsultationen über eine Streitigkeit können auch in einer Sitzung des Interimsausschusses oder eines anderen zuständigen nach Artikel 45 eingesetzten Ausschusses oder Gremiums abgehalten werden. Die Konsultationen können auch schriftlich abgehalten werden. Alle während der Konsultationen offen gelegten Informationen bleiben vertraulich. (4) Bei Fragen, die in den Geltungsbereich des Protokolls Nr.
6 fallen, kann eine Vertragspartei die Streitigkeit zur Beilegung im Schiedsverfahren nach diesem Protokoll vorlegen, wenn es den Vertragsparteien nicht gelungen ist, die Streitigkeit innerhalb von zwei Monaten nach Einleitung des Streitbeilegungsverfahrens nach Absatz 1 beizulegen. Artikel 51 (SAA Artikel 131) Bis dem Einzelnen und den Wirtschaftsbeteiligten nach diesem Abkommen gleichwertige Rechte gewährt werden, lässt dieses Abkommen die Rechte unberührt, die ihnen in bestehenden Abkommen zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten einerseits und Serbien andererseits garantiert sind. Artikel 52 (SAA Artikel 17) Zusammenarbeit mit anderen Ländern, die Kandidaten für den Beitritt zur Europäischen Union, aber nicht am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteiligt sind (1) Serbien sollte seine Zusammenarbeit mit jedem Land, das ein Kandidat für den Beitritt zur EU ist, in den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen der Zusammenarbeit ausbauen und mit ihm Übereinkünfte über regionale Zusammenarbeit schließen.
Mit diesen Übereinkünften sollte angestrebt werden, die bilateralen Beziehungen zwischen Serbien und dem Land schrittweise an den entsprechenden Teil der Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und diesem Land anzugleichen. (2) Serbien nimmt Verhandlungen mit der Türkei, die mit der Gemeinschaft durch eine Zollunion verbunden ist, über ein auf einer für beide Seiten vorteilhaften Grundlage zu schließendes Abkommen auf, mit dem im Einklang mit Artikel XXIV des GATT 1994 eine Freihandelszone errichtet wird. Diese Verhandlungen sollten so bald wie möglich eingeleitet werden, damit das genannte Abkommen vor Ende der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Übergangszeit geschlossen werden kann.
Artikel 53 (SAA Artikel 132) Die Anhänge I bis V und VI und die Protokolle Nr. 1, 2, 3, 4, 5 und 6 sind Bestandteil dieses Abkommens. Artikel 54 Dieses Abkommen gilt bis zum Inkrafttreten des am 29. April 2008 in Luxemburg unterzeichneten Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Abkommen tritt sechs Monate nach dem Tag dieser Notifizierung außer Kraft. Verstößt eine Vertragspartei gegen ein wesentliches Element dieses Abkommens, so kann die andere Vertragspartei die Anwendung dieses Abkommens mit sofortiger Wirkung aussetzen.
Artikel 55 (SAA Artikel 134) Für die Zwecke dieses Abkommens sind „Vertragsparteien“ die Gemeinschaft einerseits und die Republik Serbien andererseits. Artikel 56 (SAA Artikel 135) Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der EG-Vertrag angewandt wird, nach Maßgabe jenes Vertrages einerseits und für das Hoheitsgebiet Serbiens andererseits. Dieses Abkommen gilt nicht für den Kosovo, der zurzeit nach der Resolution 1244 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 10. Juni 1999 unter internationaler Verwaltung steht. Diese Bestimmung lässt den derzeitigen Status des Kosovo und die Bestimmung seines endgültigen Status nach jener Resolution unberührt.
Artikel 57 (SAA Artikel 136) Verwahrer dieses Abkommens ist der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union. Artikel 58 (SAA Artikel 137) Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, spanischer, tschechischer, dänischer, deutscher, estnischer, griechischer, englischer, französischer, italienischer, lettischer, litauischer, ungarischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, slowakischer, slowenischer, finnischer, schwedischer und in serbischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Artikel 59 (SAA Artikel 138) Die Vertragsparteien genehmigen dieses Abkommen nach ihren eigenen Verfahren.
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass die in Absatz 1 genannten Verfahren abgeschlossen sind. Werden die in Absatz 1 genannten Verfahren nicht so rechtzeitig abgeschlossen, dass dieses Abkommen am 1. Juli 2008 in Kraft treten kann, so wird es ab jenem Tag vorläufig angewandt. Съставено в Брюксел на двадесет и девети април две хиляди и осма година. Hecho en Luxemburgo, el veintinueve de abril de dosmile ocho. V Lucemburku dne dvacátého devátého dubna dva tisíce osm.
Udfærdiget i Luxembourg den niogtyvende april to tusind og otte. Geschehen zu Luxemburg am neunundzwanzigsten April zweitausendacht. Kahe tuhande kaheksanda aasta aprillikuu kahekümme üheksandal päeval Luxembourgis. 'Εγινε Λουξεμβούργο, στις είκοσι εννέα Απριλίου δύο χιλιάδες οκτώ. Done at Luxembourg on the twenty-ninth day of April in the year tow thousand and eight. Fait à Luxembourg, le vingt-neuf avril deux mille huit. Fatto a Lussemburgo, addì ventinove aprile duemilaotto. Luksemburgā, divtūkstoš astotā gada divdesmit devītajā aprīlī.
Priimta tūkstančiai aštuntų metų balandžio dvidešimt devintą dieną Liuksemburge. Kelt Luxembourgban, a kétezer-nyolcadik év április huszonkilencedik napján. Magħmul fil-Lussemburgu, fid-disgħa u għoxrin jum ta' April tas-sena elfejn u tmienja. Gedaan te Luxemburg, de negenentwintigste april tweeduizend acht. Sporządzono w Luksemburgu, dnia trzydziestego pierwszego października roku dwa tysiące siódmego. Feito em Luxemburgo, em vinte e nove de Abril de dois mil e oito. Întocmit la Luxemburg, la douăzeci și nouă aprilie două mii opt. V Luxemburgu dňa dvadsiateho deviateho apríla dvetisícosem.
V Luxembourgu, dne devetindvajsetega aprila leta dva tisoč osem. Tehty Luxemburgissa kahdentenakymmenentenäyhdeksäntenä päivänä huhtikuuta vuonna kaksituhattakahdeksan. Som skedde i Luxemburg den tjugonionde april tjugohundraåtta. Сачињено у Луксембургу, двадесетдеветог априла двехиљадеосме. За Европейската общност Por la Comunidad Europea Za Evropské společenství For Det Europæiske Fællesskab Für die Europäische Gemeinschaft Euroopa Ühenduse nimel Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα For the European Community Pour la Communauté européenne Per la Comunità europea Eiropas Kopienas vārdā Europos bendrijos vardu az Európai Közösség részéről Għall-Komunità Ewropea Voor de Europese Gemeenschap W imieniu Wspólnoty Europejskiej Pela Comunidade Europeia Pentru Comunitatea Europeană Za Európske spoločenstvo Za Evropsko skupnost Euroopan yhteisön puolesta För Europeiska gemenskapens За Република Сърбия За Европску заједницу Por la República de Serbia Za Republiku Srbsko For Republikken Serbien Für die Republik Serbien Serbia Vabariigi nimel Για τη Δημοκρατία της Σερβίας For the Republic of Serbia Pour la République de Serbie Per la Repubblica di Serbia Serbijas Republikas vārdā Serbijos Respublikos vardu A Szerb Köztársaság részéről Għar-Repubblika tas-Serbja Voor de Republiek Servië W imieniu Republiki Serbiej Pela República da Sérvia Pentru Republica Serbia Za Srbskú republiku Za Republiko Srbijo Serbian tasavallan puolesta För Republiken Serbien За Републику Србију ( 1 ) Verordnung (EWG) Nr.
2658/87 des Rates ( ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1 ) in ihrer geänderten Fassung. ( 2 ) Amtsblatt von Serbien 62/2005 und 61/2007. ( 3 ) ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12 . Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 ( ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1 ). LISTE DER ANHÄNGE UND PROTOKOLLE ANHÄNGE Anhang I (Artikel 6) Zollzugeständnisse Serbiens für gewerbliche Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft Anhang II (Artikel 11) Bestimmung des Begriffs „Baby-beef“ Anhang III (Artikel 12) Zollzugeständnisse Serbiens für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft Anhang IV (Artikel 14) Zugeständnisse der Gemeinschaft für serbische Fischereierzeugnisse Anhang V (Artikel 15) Serbische Zugeständnisse für Fischereierzeugnisse der Gemeinschaft Anhang VI (Artikel 40) Rechte des geistigen und gewerblichen Eigentums PROTOKOLLE Protokoll Nr.
1 (Artikel 10) Handel zwischen der Gemeinschaft und Serbien mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen Protokoll Nr. 2 (Artikel 13) Wein und Spirituosen Protokoll Nr. 3 (Artikel 29) Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse” und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen Protokoll Nr. 4 (Artikel 38) Staatliche Beihilfen für die Stahlindustrie Protokoll Nr. 5 (Artikel 41) Gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich Protokoll Nr. 6 (Artikel 50) Streitbeilegung