Entscheidung der Kommission vom 21. Oktober 2008 über die staatliche Beihilfe C 20/08 (ex N 62/08), die Italien im Rahmen einer Änderung der Beihilferegelung N 59/04 betreffend befristete Schutzmaßnahmen für den Schiffbau gewähren will (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 6015) (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
Die staatliche Beihilfe, die Italien im Rahmen einer Änderung der Beihilferegelung N 59/04 betreffend befristete Schutzmaßnahmen für den Schiffbau gewähren will, so dass die Mittelausstattung der Regelung um 10 Mio. EUR erhöht wird, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Diese Beihilfe darf somit nicht durchgeführt werden.
Article 2
Italien unterrichtet die Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung über die Maßnahmen, die es ergreift, um dieser Entscheidung nachzukommen.
Article 3
Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.
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