2010/146/: Beschluss der Kommission vom 5. März 2010 gemäß der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angemessenheit des Schutzniveaus, den das färöische Gesetz über die Verarbeitung personenbezogener Daten bietet (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 1130) (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
Gemäß Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie 95/46/EG werden die Färöer als ein Land angesehen, das ein angemessenes Schutzniveau bei der Übermittlung personenbezogener Daten aus der Europäischen Union an Empfänger bietet, die dem Gesetz über die Verarbeitung personenbezogener Daten („Färöisches Datenschutzgesetz“) unterliegen.
Article 2
Dieser Beschluss betrifft ausschließlich die Angemessenheit des Schutzes, den das Färöische Datenschutzgesetz bietet, um den Anforderungen des Artikels 25 Absatz 1 der Richtlinie 95/46/EG zu genügen; andere Bestimmungen zur Umsetzung sonstiger Vorschriften der Richtlinie und Einschränkungen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten in den Mitgliedstaaten bleiben davon unberührt.
Article 3
1 Unbeschadet ihrer Handlungsbefugnis zum Zwecke der Einhaltung einzelstaatlicher Vorschriften, die gemäß anderen Bestimmungen als denen des Artikels 25 der Richtlinie 95/46/EG angenommen wurden, können die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten von ihrem Recht Gebrauch machen, zum Schutz von Privatpersonen bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten die Datenübermittlung an einen Empfänger auf den Färöer, dessen Aktivitäten in den Geltungsbereich des färöischen Datenschutzgesetzes fallen, auszusetzen, wenn a) eine zuständige Behörde der Färöer feststellt, dass der Datenempfänger die geltenden Datenschutzvorschriften nicht einhält, oder b) wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass die festgelegten Schutzvorschriften verletzt werden, Grund zur Annahme besteht, dass die zuständige färöische Behörde nicht rechtzeitig angemessene Maßnahmen ergreift bzw. ergreifen wird, um den betreffenden Fall zu lösen, die Fortsetzung der Datenübermittlung den betroffenen Personen einen unmittelbar bevorstehenden schweren Schaden zuzufügen droht und die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten sich unter den gegebenen Umständen in angemessener Weise bemüht haben, die für die Datenverarbeitung verantwortliche Stelle auf den Färöer zu benachrichtigen, und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben haben.
2 Die Aussetzung ist zu beenden, sobald sichergestellt ist, dass die Vorschriften befolgt werden und die zuständige Behörde in dem (den) jeweiligen Mitgliedstaat(en) davon in Kenntnis gesetzt ist (sind).
Article 4
1 Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich, wenn Maßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 1 ergriffen wurden.
2 Die Mitgliedstaaten und die Kommission unterrichten einander über Fälle, in denen die Maßnahmen der verantwortlichen Einrichtungen für die Einhaltung der Vorschriften auf den Färöer nicht ausreichen, um ein angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten.
3 Ergeben die nach Artikel 3 und nach Absatz 1 und 2 gewonnenen Erkenntnisse, dass eine für die Einhaltung der Vorschriften auf den Färöer verantwortliche Einrichtung ihre Aufgabe nicht wirksam erfüllt, so benachrichtigt die Kommission die zuständige färöische Behörde und schlägt erforderlichenfalls Maßnahmen gemäß dem in Artikel 31 Absatz 2 der Richtlinie 95/46/EG genannten Verfahren vor, die auf eine Aufhebung oder Aussetzung dieser Entscheidung oder eine Beschränkung ihres Geltungsbereichs gerichtet sind.
Article 5
Die Kommission überwacht die Durchführung dieses Beschlusses und unterrichtet den nach Artikel 31 der Richtlinie 95/46/EG eingesetzten Ausschuss über relevante Erkenntnisse; dazu zählen auch Erkenntnisse, die sich auf die Beurteilung in Artikel 1 dieses Beschlusses auswirken könnten, wonach die Färöer ein angemessenes Schutzniveau im Sinne von Artikel 25 der Richtlinie 95/46/EG bieten, ferner Erkenntnisse, die darauf hindeuten, dass dieser Beschluss in diskriminierender Weise angewandt wird.
Article 6
Die Mitgliedstaaten ergreifen spätestens 90 Tage nach der Bekanntgabe des Beschlusses alle für seine Umsetzung erforderlichen Maßnahmen.
Article 7
Dieser Beschluss gilt ab dem 15. Juni 2010.
Article 8
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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