Entscheidung der Kommission vom 28. Oktober 2009 über die Beihilfen gemäß Artikel 99 Absatz 2 Buchstabe a (für den Agrarsektor) und Artikel 124 Absätze 1 und 2 (geändert) des Gesetzes der Region Sizilien Nr. 32 vom 23. Dezember 2000 mit Bestimmungen zur Durchführung des ROP 2000-2006 und zur Änderung der Beihilferegelungen für Unternehmen (Beihilfe C 21/04 — ex N 590/B/01) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 8064)
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
Das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag, das bezüglich der Beihilfen gemäß Artikel 99 Absatz 2 Buchstabe a (für den Agrarsektor) des Gesetzes der Region Sizilien Nr. 32 vom 23. Dezember 2000 eingeleitet wurde, ist, nachdem Italien die Anmeldung zurückgezogen hat, gegenstandslos geworden und wird daher eingestellt.
Article 2
Das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag, das bezüglich der Beihilfen gemäß Artikel 124 Absätze 1 und 2 (geändert) des Gesetzes der Region Sizilien Nr. 32 vom 23. Dezember 2000 eingeleitet wurde, ist gegenstandslos geworden und wird daher eingestellt.
Article 3
Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions