2010/169/: Beschluss der Kommission vom 19. März 2010 über die Nichtaufnahme von 2,4,4’-Trichloro-2’-hydroxydiphenylether in das in der Richtlinie 2002/72/EG enthaltene Unionsverzeichnis von Additiven, die bei der Herstellung von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, verwendet werden dürfen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 1613) (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
2,4,4’-Trichloro-2’-hydroxydiphenylether (CAS-Nr. 0003380-34-5, Ref.-Nr. 93930) wird nicht in Anhang III der Richtlinie 2002/72/EG aufgenommen.
Article 2
Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die unter Verwendung von 2,4,4’-Trichloro-2’-hydroxydiphenylether hergestellt und vor dem 1. November 2010 in Verkehr gebracht wurden, dürfen bis zum 1. November 2011 gemäß den nationalen Rechtsvorschriften vermarktet werden.
Article 3
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions