Entscheidung der Kommission vom 10. März 2009 über die staatliche Beihilfe C 43/07 (ex N 64/07) und C 44/05 (ex NN 79/05, ex N 439/04) Polens zugunsten der Huta Stalowa Wola S.A. (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 1480) (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
Die Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 2006 über die staatliche Beihilfe C44/05 (ex NN 79/05, ex N 439/04) wird aufgehoben.
Article 2
Die Beihilfemaßnahmen in Höhe von 66,377 Mio. PLN, die der Huta Stalowa Wola S.A. gewährt wurden bzw. werden und die teilweise unter Verletzung von Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag gewährt wurden, sind mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Ferner sind die Beihilfemaßnahmen, die der Huta Stalowa Wola S.A. in Bezug auf Darlehen mit einem Gesamtbetrag von 75 Mio. PLN in Form eines Schuldenswaps gewährt wurden, mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.
Article 3
Diese Entscheidung ist an die Republik Polen gerichtet.
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