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Seqlense EUR-Lex

2010/179/GASP: Beschluss 2010/179/GASP des Rates vom 11. März 2010 zur Unterstützung der auf die Waffenkontrolle ausgerichteten Tätigkeiten der Zentralstelle Südost- und Osteuropa für die Kontrolle von Kleinwaffen und leichten Waffen (SEESAC) in den westlichen Balkanstaaten im Rahmen der EU-Strategie zur Bekämpfung der Anhäufung von Kleinwaffen und leichten Waffen und zugehöriger Munition sowie des unerlaubten Handels damit

CELEX
32010D0179
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2010-03-11
In force since
2010-03-11
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Die EU tritt weiterhin für Sicherheit und Frieden in den westlichen Balkanstaaten ein, indem sie einen wirksamen Multilateralismus fördert und einschlägige regionale Initiativen unterstützt, die darauf abzielen, die von der Verbreitung und der exzessiven Anhäufung von Kleinwaffen und leichten Waffen und zugehöriger Munition ausgehende Gefahr für Frieden und Sicherheit zu mindern.

2 Zur Verwirklichung des in Absatz 1 genannten Ziels unterstützt die EU ein Projekt der SEESAC zur Minderung der von Kleinwaffen und leichten Waffen ausgehenden Gefahr für die Sicherheit in den westlichen Balkanstaaten. Mit den von der EU geförderten Tätigkeiten werden die folgenden spezifischen Ziele verfolgt: Verbesserung der Verwaltung und der Sicherheit unsicherer und instabiler Waffen- und Munitionsbestände; Verringerung der verfügbaren Waffen- und Munitionsbestände durch Vernichtungsaktionen; Verschärfung der Kontrolle von Kleinwaffen und leichten Waffen, auch durch Anwendung der internationalen und nationalen Instrumente zur Kennzeichnung und Rückverfolgung dieser Waffen in den westlichen Balkanstaaten sowie durch eine Verbesserung des Registrierverfahrens für Waffen. Eine ausführliche Beschreibung des Projekts ist im Anhang enthalten.

Article 2

1 Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (nachstehend „Hoher Vertreter“ genannt) zuständig.

2 Die technische Durchführung des in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekts übernimmt die SEESAC. Die SEESAC nimmt diese Aufgabe unter der Verantwortung des Hohen Vertreters wahr. Hierfür trifft der Hohe Vertreter die notwendigen Vereinbarungen mit der SEESAC.

Article 3

1 Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung des in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekts beträgt 1600000 EUR.

2 Die aus dem in Absatz 1 festgelegten Betrag bestrittenen Ausgaben werden nach den für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.

3 Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung der in Absatz 1 genannten Ausgaben. Hierfür schließt sie ein Finanzierungsabkommen mit dem UNDP ab, das im Auftrag der SEESAC handelt. In diesem Abkommen wird festgelegt, dass die SEESAC zu gewährleisten hat, dass dem EU-Beitrag die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteil wird.

4 Die Kommission ist bestrebt, das in Absatz 3 genannte Finanzierungsabkommen so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Beschlusses des Rates zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über alle dabei auftretenden Schwierigkeiten und teilt ihm den Zeitpunkt mit, zu dem das Finanzierungsabkommen geschlossen wird.

Article 4

Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat auf der Grundlage regelmäßiger, von der SEESAC vorbereiteter Berichte über die Durchführung dieses Beschlusses. Diese Berichte bilden die Grundlage für die Evaluierung durch den Rat. Die Kommission erstattet Bericht über die finanziellen Aspekte der Durchführung des Projekts.

Article 5

1 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

2 Die Geltungsdauer des Beschlusses endet 24 Monate nach Abschluss des in Artikel 3 Absatz 3 genannten Finanzierungsabkommens; sie endet jedoch sechs Monate nach dem Inkrafttreten des Beschlusses, falls das Finanzierungsabkommen nicht bis zu diesem Zeitpunkt geschlossen worden ist.

Article 6

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Relations

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