2010/183/: Beschluss des Rates vom 16. März 2010 zur Änderung der Entscheidung 2009/459/EG über einen mittelfristigen finanziellen Beistand der Gemeinschaft für Rumänien
Text
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Article 1
Die Entscheidung 2009/459/EG wird wie folgt geändert: 1. Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) Durchführung eines klar festgelegten mittelfristigen finanzpolitischen Programms, um das gesamtstaatliche Defizit unter den EGV-Referenzwert von 3 % des BIP zu senken, und zwar innerhalb des Zeitrahmens und entsprechend dem Konsolidierungspfad, die mit der im Zuge des Defizitverfahrens verabschiedeten Ratsempfehlung an Rumänen in Einklang stehen.“ 2. Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) Verabschiedung und Ausführung jährlicher Haushalte, die mit dem Konsolidierungspfad gemäß der Ergänzenden Absichtserklärung (Supplemental Memorandum of Understanding) in Einklang stehen, für 2010 und darüber hinaus.“
Article 2
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Notifizierung wirksam.
Article 3
Dieser Beschluss ist an Rumänien gerichtet.
Article 4
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
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