2010/213/: Beschluss der Kommission vom 18. Dezember 2009 über die staatliche Beihilfe C 34/07 (ex N 93/06) über die Einführung einer Tonnagesteuerregelung für den internationalen Seeverkehr in Polen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 10376) (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
Die Beihilfe, die Polen auf der Grundlage des Tonnagesteuergesetzes gewähren will, ist vorbehaltlich der in Artikel 2 genannten Bedingungen und Auflagen mit dem Binnenmarkt vereinbar.
Article 2
Schlepptätigkeiten kommen für die Tonnagesteuer in Betracht, sofern mindestens 50 % der Betriebszeit der von einem Schleppschiff im Verlauf eines Jahres tatsächlich ausgeführten Tätigkeiten auf Dienste entfielen, die als Seeverkehr gelten.
Article 3
Polen setzt die Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses von den Maßnahmen in Kenntnis, die ergriffen wurden, um dem Beschluss nachzukommen.
Article 4
Dieser Beschluss ist an die Republik Polen gerichtet.
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