2010/267/: Beschluss der Kommission vom 6. Mai 2010 über harmonisierte technische Bedingungen für die Nutzung des Frequenzbands 790–862 MHz für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste in der Europäischen Union erbringen können (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 2923) (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
Dieser Beschluss dient der Harmonisierung der technischen Bedingungen für die Verfügbarkeit und effiziente Nutzung des Frequenzbands 790-862 MHz („800-MHz-Band“) für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste in der Europäischen Union erbringen können.
Article 2
1 Wenn die Mitgliedstaaten das 800-MHz-Band für andere Netze als Rundfunknetze mit hoher Sendeleistung zuweisen oder bereitstellen, so geschieht dies auf nicht ausschließlicher Basis für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste erbringen können, gemäß den Parametern im Anhang dieses Beschlusses.
2 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 1 genannten Systeme einen ausreichenden Schutz der Systeme in benachbarten Frequenzbändern gewährleisten.
3 Die Mitgliedstaaten erleichtern grenzübergreifende Koordinierungsvereinbarungen mit dem Ziel, unter Berücksichtigung bestehender Regulierungsverfahren und Rechte den Betrieb der in Absatz 1 genannten Systeme zu ermöglichen.
4 In geografischen Gebieten, in denen die Koordinierung mit Drittländern ein Abweichen von den Parametern im Anhang dieses Beschlusses erforderlich macht, sind die Mitgliedstaaten nicht gehalten, die Verpflichtungen aus diesem Beschluss zu erfüllen, sofern sie der Kommission die diesbezüglichen Informationen unter Angabe der betroffenen Gebiete mitteilen und gemäß der Frequenzentscheidung veröffentlichen. Die Mitgliedstaaten unternehmen alle praktikablen Anstrengungen zur Lösung solcher Abweichungen und setzen die Kommission davon in Kenntnis.
Article 3
Die Mitgliedstaaten beobachten die Nutzung des 800-MHz-Bands und teilen der Kommission auf Ersuchen ihre Erkenntnisse mit. Die Kommission nimmt gegebenenfalls eine Überprüfung dieses Beschlusses vor.
Article 4
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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