2010/274/GASP: Beschluss 2010/274/GASP des Rates vom 12. Mai 2010 zur Änderung und Verlängerung der Gemeinsamen Aktion 2005/889/GASP zur Einrichtung einer Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des Grenzschutzes am Grenzübergang Rafah (EU BAM Rafah)
Text
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Article 1
„(2 Der Zivile Operationsführer übt unter der politischen Kontrolle und strategischen Leitung des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees (PSK) und unter der Gesamtverantwortung des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (Hoher Vertreter) bei EU BAM Rafah die Anordnungs- und Kontrollbefugnis auf strategischer Ebene aus.“
„(1 Die Rechtsstellung des Personals der EU BAM Rafah, gegebenenfalls einschließlich der Vorrechte, Immunitäten und weiterer für die Aufgabenerfüllung und das reibungslose Funktionieren der EU BAM Rafah erforderlicher Garantien, ist Gegenstand einer Übereinkunft, die nach dem Verfahren des Artikels 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu schließen ist.“
„(3 Der Zivile Operationsführer, der der politischen Kontrolle und strategischen Leitung des PSK und der Gesamtverantwortung des Hohen Vertreters untersteht, ist der Befehlshaber der EU BAM Rafah auf strategischer Ebene und erteilt als solcher dem Missionsleiter Weisungen und Ratschläge und leistet technische Unterstützung.
4 Der Zivile Operationsführer erstattet über den Hohen Vertreter dem Rat Bericht.“
„(1 Das PSK nimmt unter der Verantwortung des Rates die politische Kontrolle und strategische Leitung der Mission wahr. Der Rat ermächtigt das PSK, für diesen Zweck die entsprechenden Beschlüsse nach Artikel 38 des Vertrags zu fassen. Diese Ermächtigung schließt die Befugnis zur Ernennung eines Missionsleiters auf Vorschlag des Hohen Vertreters und zur Änderung des OPLAN ein. Sie umfasst auch die Befugnis, weitere Beschlüsse hinsichtlich der Ernennung des Missionsleiters zu fassen. Die Befugnis zur Entscheidung über die Ziele und die Beendigung der Mission verbleibt beim Rat.“
„(4 Die Einzelheiten der Beteiligung von Drittstaaten werden in einer nach dem Verfahren des Artikels 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu schließenden Übereinkunft geregelt. Haben die EU und ein Drittstaat ein Abkommen über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung dieses Drittstaats an Krisenbewältigungsoperationen der EU geschlossen, so gelten die Bestimmungen eines solchen Abkommens im Rahmen der EU BAM Rafah.“
„(1 Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der Mission für den Zeitraum vom 25. Mai 2010 bis zum 24. Mai 2011 beläuft sich auf EUR 1950000.“
„(1 Der Rat und die Kommission gewährleisten jeweils in Einklang mit ihren eigenen Zuständigkeiten die Kohärenz zwischen der Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion und dem auswärtigen Handeln der Union nach Artikel 21 Absatz 3 des Vertrags. Der Rat und die Kommission arbeiten zu diesem Zweck zusammen.“
Article 15 Weitergabe von Verschlusssachen
1 Der Hohe Vertreter ist befugt, gegebenenfalls und entsprechend den operativen Erfordernissen der Mission als EU-Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad ‚RESTREINT UE‘ eingestufte Informationen und Dokumente, die für die Zwecke der Mission generiert werden, unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften des Rates an Drittstaaten, die sich an dieser Gemeinsamen Aktion beteiligen, weiterzugeben.
2 Im Falle eines speziellen und unmittelbaren operativen Erfordernisses ist der Hohe Vertreter ferner befugt, als EU-Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad ‚RESTREINT UE‘ eingestufte Informationen und Dokumente, die für die Zwecke der Mission generiert werden, unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften des Rates an die örtlichen Behörden weiterzugeben. In allen anderen Fällen werden solche Informationen und Dokumente an die örtlichen Behörden nach Verfahren weitergegeben, die dem Grad ihrer Zusammenarbeit mit der EU entsprechen.
3 Der Hohe Vertreter ist befugt, nicht als EU-Verschlusssachen eingestufte, aber der Geheimhaltungspflicht nach Artikel 6 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Rates unterliegende Dokumente über die die Mission betreffenden Beratungen des Rates an Drittstaaten, die sich an dieser Gemeinsamen Aktion beteiligen, und an die örtlichen Behörden weiterzugeben.
Article 17 Überprüfung
Diese Gemeinsame Aktion wird bis spätestens 15. April 2011 überprüft.“
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
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