2010/376/: Beschluss der Kommission vom 2. Juli 2010 zu den Sicherheitsanforderungen, die gemäß der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates durch Europäische Normen über bestimmte Produkte für die Bettruhe von Kindern zu erfüllen sind
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Article 1 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten folgende Begriffsbestimmungen: —„Kinderbettmatratze“Produkt, das als Unterlage für Säuglinge und Kinder in einem Kinderbett dient. In der Regel misst eine solche Matratze 60 × 120 cm oder 70 × 140 cm und ist zwischen 6 und 15 cm dick. Es gibt auch faltbare Modelle;—„Bettnestchen“Produkt, das auf der Innenseite eines Kinderbetts angebracht wird, in der Regel wattiert ist und den Liegekomfort des Kindes verbessern soll. Es kleidet mindestens eine Seite des Bettes aus;—„Hängewiege“Kinderbett, oft mit nicht festem Boden, das mit Seilen, Bändern oder Schlingen an einem oder mehreren Punkten aufgehängt ist. Die Wiege ist geeignet für Säuglinge, die noch nicht knien oder von alleine sitzen können;—„Kinderbettdecke“Stoffhülle mit weicher Füllung als Zudecke für den Schlaf und zum Schutz vor Unterkühlung;—„Kinderschlafsack“mit wärmendem Material gefütterter oder wattierter Sack in Körperlänge zum Schutz vor Unterkühlung oder Ersticken, in den das Kind zum Schlaf oder beim Liegen im Bett gelegt wird.
Article 2 Anforderungen
Die besonderen Sicherheitsanforderungen, denen europäische Normen für die in Artikel 1 genannten Produkte gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2001/95/EG genügen müssen, sind im Anhang dieses Beschlusses festgelegt.
Article 3 Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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