2010/398/Euratom: Beschluss der Kommission vom 15. Juli 2010 über den Abschluss einer Absichtserklärung zwischen der Europäischen Kommission und der Internationalen Atomenergie-Organisation zur EURDEP-Plattform (EUropean Radiological Data Exchange Platform)
Text
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Article 1
Die im Anhang beigefügte Absichtserklärung zwischen der Europäischen Kommission und der Internationalen Atomenergie-Organisation zur EURDEP-Plattform (EUropean Radiological Data Exchange Platform) wird gebilligt.
Article 2
Das für Energiefragen zuständige Mitglied der Kommission, Günther Oettinger, unterzeichnet die Absichtserklärung zwischen der Europäischen Kommission und der Internationalen Atomenergie-Organisation zur EURDEP-Plattform (EUropean Radiological Data Exchange Platform) im Namen der Kommission.
Article 1 Zweck der Absichtserklärung
1 Im Rahmen dieser Absichtserklärung vereinbaren die Kommission und die IAEO, zu Überprüfungszwecken und im Hinblick auf Notfallsituationen im Bereich des globalen Austauschs von Echtzeitstrahlungsdaten zusammenzuarbeiten.
2 Die Seiten vereinbaren ferner, dass sie in Fragen von gemeinsamem Interesse in enger Abstimmung handeln und einander konsultieren werden, wenn dies im Rahmen ihrer jeweiligen Aufgaben angemessen ist.
Article 2 Institutionelle Regelungen
1 Die Kommission und die IAEO werden zur Erleichterung ihrer Zusammenarbeit geeignete Kommunikationskanäle schaffen.
2 Die Kommission und die IAEO werden jeweils eine Kontaktstelle bestimmen, die für die Koordinierung der Tätigkeiten gemäß Artikel 3 verantwortlich ist.
3 Die IAEO wird Mitglied der ECURIE-EURDEP-Arbeitsgruppe und an der Planung weiterer EURDEP-Aktivitäten sowie an der Genehmigung eventueller Aktualisierungen oder Änderungen der EURDEP-Software — auch gegebenenfalls notwendiger Datenformatänderungen — beteiligt sein.
4 Die IAEO wird sich an künftigen EURDEP-Workshops beteiligen und die Kommission bei deren Organisation unterstützen.
Article 3 Spezifische Bereiche der Zusammenarbeit
Die Seiten vereinbaren, vorbehaltlich ihrer jeweiligen Haushalts- und Geschäftsordnung, ihrer Politik und ihrer Verfahren sowie der Verfügbarkeit von Finanzmitteln, unter anderem in folgenden Bereichen zusammenzuarbeiten: a) Unbeschadet ihrer Rechte des geistigen Eigentums in diesem Zusammenhang wird die Kommission die für die Sammlung und Darstellung von Echtzeitdaten zur Höhe der Strahlungen in Europa entwickelte Software (European Radiological Data Exchange Platform (EURDEP, http://eurdep.jrc.it) einschließlich eventueller Aktualisierungen oder Änderungen der IAEO zur Verfügung stellen. b) Die Kommission und die IAEO werden sich darum bemühen, sicherzustellen, dass sämtliche Strahlungsdaten allen nationalen Datenlieferanten in gleicher Weise frei zugänglich sind. c) Die IAEO wird die Unterstützung des Austauschs radiologischer Echtzeit-Überwachungsdaten mit allen ihren Mitgliedstaaten, die noch keine Vereinbarung mit der Kommission getroffen haben, koordinieren und diesen Austausch fördern, um so auf ein gemeinsames, globales, auf der EURDEP-Technologie basierendes System der Kommission und der IAEO hinzuarbeiten, das einen neuen Namen trägt. d) Spiegelseiten der EURDEP-Website werden von der Kommission und der IAEO implementiert und betrieben. Die IAEO wird regionale Spiegelseiten für die Daten fördern und Software und Technologie nur den Organisationen zur Verfügung stellen, die die Daten spiegeln. e) Die Kommission und die IAEO werden sich abstimmen, um sicherzustellen, dass keine Abweichungen den globalen Austausch von Strahlungsüberwachungsdaten gefährden.
Article 4 Finanzbestimmungen
Diese Absichtserklärung begründet keine finanziellen Verpflichtungen einer Seite. Können Maßnahmen zur Umsetzung dieser Absichtserklärung zu finanziellen oder rechtlichen Verpflichtungen führen, sollten die Seiten eine gesonderte Vereinbarung schließen, die der Haushalts- und Geschäftsordnung beider Seiten unterliegt, bevor entsprechende Maßnahmen durchgeführt werden.
Article 5 Personal
Von den Seiten beschäftigtes Personal unterliegt nach wie vor den Regeln und Vorschriften seiner jeweiligen Institution in allen Fragen, die die Beschäftigung, Kranken- und Lebensversicherungen sowie Arbeitnehmerrechte und Sozialleistungen betreffen. Diese Absichtserklärung beinhaltet oder begründet kein Arbeitgeber-/Arbeitnehmerverhältnis zwischen der IAEO und der Kommission.
Article 6 Informationsverbreitung
Die Kommission und die IAEO werden die weitestmögliche Verbreitung der nicht als Verschlusssachen eingestuften Informationen unterstützen, die im Rahmen dieser Absichtserklärung zur Verfügung gestellt oder ausgetauscht werden, vorbehaltlich des Schutzes geschützter Informationen. Die Kommission und die IAEO werden die vertrauliche Behandlung der von der jeweils anderen Partei als Verschlusssachen („restricted“ oder „confidential“) eingestuften Informationen gewährleisten.
Article 7 Geistiges Eigentum
Die Kommission und die IAEO werden zusammenarbeiten, um sicherzustellen, dass das geistige Eigentum und die entsprechenden Rechte im Zusammenhang mit Material oder Erfindungen jeder der Parteien, von deren Beschäftigten und Unterauftragnehmern — u.a. alle Urheberrechte und Patente ohne jede Einschränkung —, die sich aus der Zusammenarbeit zwischen der Kommission und der IAEO bei der Umsetzung dieser gemeinsamen Absichtserklärung ergeben, im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgabe der IAEO, den Informationsaustausch zwischen ihren Mitgliedstaaten zu fördern, verwendet werden können.
Article 8 Verwendung von Namen, Emblemen und Amtssiegeln
1 Die IAEO verwendet Name, Emblem und Amtssiegel der Kommission nur für die von der Kommission ausdrücklich schriftlich genehmigten Verwendungszwecke.
2 Die Kommission verwendet Name, Emblem und Amtssiegel der IAEO nur für die von der IAEO ausdrücklich schriftlich genehmigten Verwendungszwecke.
Article 9 Vorrechte und Immunitäten
Diese Absichtserklärung oder mit ihr verbundene Bestimmungen sind nicht so auszulegen, als beinhalteten sie einen ausdrücklichen oder impliziten Verzicht auf Immunitäten, Vorrechte, Ausnahmeregelungen oder Vergünstigungen der Kommission oder der IAEO im Rahmen des Völkerrechts, internationaler Übereinkommen oder Abkommen, einschließlich der Vereinbarung über die Vorrechte und Befreiungen der IAEO, oder der nationalen Rechtsvorschriften ihrer jeweiligen Mitgliedstaaten.
Article 10 Streitbeilegung
Streitigkeiten zwischen den Seiten bezüglich der Auslegung oder Umsetzung dieser gemeinsamen Absichtserklärung werden gütlich beigelegt.
Article 11 Beginn und Ende der Zusammenarbeit und Status
1 Die Zusammenarbeit im Rahmen dieser gemeinsamen Absichtserklärung beginnt mit der Unterzeichnung durch beide Seiten und dauert drei Kalenderjahre; dieser Zeitraum wird verlängert, sofern nicht eine der Seiten eine gegenteilige Mitteilung übermittelt. Wird die gemeinsame Absichtserklärung an zwei verschiedenen Tagen unterzeichnet, beginnt die Zusammenarbeit am Tag der zweiten Unterzeichnung.
2 Diese gemeinsame Absichtserklärung kann in schriftlichem Einvernehmen der Seiten geändert werden.
3 Die Zusammenarbeit im Rahmen dieser gemeinsamen Absichtserklärung kann von jeder der Seiten unter Einhaltung einer Frist von sechzig Tagen durch schriftliche Mitteilung an die andere Seite gekündigt werden. Im Falle einer solchen Mitteilung ergreifen die Seiten unverzüglich Maßnahmen zur sofortigen und geordneten Beendigung aller gemeinsamen Tätigkeiten.
4 Diese Absichtserklärung soll für keine Seite rechtliche Verpflichtungen begründen.
Relations
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