2010/566/EU: Beschluss Nr. 1/2010 des Assoziationsrates EU-Algerien vom 3. August 2010 zur Änderung von Artikel 15 Absatz 7 des Protokolls Nr. 6 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
Text
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Article 1
„(7 Abweichend von Absatz 1 kann Algerien, außer für Erzeugnisse, die unter die Kapitel 1 bis 24 des Harmonisierten Systems fallen, Regelungen über eine Rückvergütung oder Befreiung von Zöllen oder Abgaben gleicher Wirkung, die auf bei der Herstellung von Ursprungserzeugnissen verwendete Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft anwendbar sind, unter folgenden Voraussetzungen anwenden: a) Auf Erzeugnisse der Kapitel 25 bis 49 und 64 bis 97 des Harmonisierten Systems wird ein Zoll zu einem Satz von 4 % oder einem gegebenenfalls in Algerien geltenden niedrigeren Satz erhoben; b) auf Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems wird ein Zoll zu einem Satz von 8 % oder einem gegebenenfalls in Algerien geltenden niedrigeren Satz erhoben. Dieser Absatz gilt bis zum 31. Dezember 2012 und kann im gegenseitigen Einvernehmen überprüft werden.“
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2010.
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