2010/579/EU: Durchführungsbeschluss des Rates vom 27. September 2010 zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland und des Großherzogtums Luxemburg, eine von Artikel 5 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden
Text
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Article 1
In Abweichung von Artikel 5 der Richtlinie 2006/112/EG werden die Bundesrepublik Deutschland und das Großherzogtum Luxemburg hiermit ermächtigt, bei der bestehenden Grenzbrücke über die Mosel, die die deutsche Bundesstraße B 419 und die luxemburgische Straße N 1 zwischen Wellen und Grevenmacher verbindet, in Bezug auf Lieferungen von Gegenständen und sonstige Leistungen sowie den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen und die Einfuhr von Gegenständen, die für die Erneuerung oder anschließende Erhaltung dieser Brücke bestimmt sind, Brücke und Baustellenbereich als ausschließlich im Hoheitsgebiet des Großherzogtums Luxemburg gelegen anzusehen.
Article 2
Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland und an das Großherzogtum Luxemburg gerichtet.
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