2010/580/EU: Durchführungsbeschluss des Rates vom 27. September 2010 zur Ermächtigung des Königreichs der Niederlande, eine von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden
Text
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Article 1
In Abweichung von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG wird das Königreich der Niederlande ermächtigt, bis zum 31. Dezember 2012 im Bekleidungssektor eine Regelung anzuwenden, wonach die Pflicht zur Entrichtung der Mehrwertsteuer vom Zulieferer auf das Konfektionsunternehmen (Hauptauftragnehmer) verlagert wird.
Article 2
Im Falle eines Antrags auf weitere Verlängerung der Regelung nach 2012 wird das Königreich der Niederlande der Kommission bis spätestens 1. April 2012 einen Bericht insbesondere über die Wirksamkeit der Maßnahme und nachweisliche Standortwechsel von Zulieferern des Bekleidungssektors in andere Länder vorlegen.
Article 3
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam. Er gilt ab dem 1. Januar 2010.
Article 4
Dieser Beschluss ist an das Königreich der Niederlande gerichtet.
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