Beschluss 2010/585/GASP des Rates vom 27. September 2010 zur Unterstützung der Tätigkeiten der IAEO in den Bereichen nukleare Sicherheit und Verifikation im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen
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Article 1
1 Zur sofortigen praktischen Umsetzung einiger Bestandteile der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen („die Strategie“) unterstützt die Union die Tätigkeiten der IAEO in den Bereichen nukleare Sicherheit und Verifikation, um nachstehende Ziele zu verfolgen: a) die Verwirklichung von Fortschritten im Hinblick auf eine weltweite Anwendung der internationalen Übereinkünfte über Nichtverbreitung und nukleare Sicherheit, einschließlich der Übereinkommen über umfassende Sicherungsmaßnahmen und des Zusatzprotokolls; b) die Verbesserung der Schutzmaßnahmen für proliferationsrelevante Materialien und Ausrüstungen und der einschlägigen Technologie, Unterstützung bei der Ausarbeitung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf dem Gebiet der nuklearen Sicherung und der Sicherungsmaßnahmen; c) die Verbesserung der Aufdeckung des unerlaubten Handels mit Kernmaterial und anderen radioaktiven Stoffen und verstärkte Gegenmaßnahmen.
2 Die Projekte der IAEO, die den Maßnahmen der Strategie entsprechen, haben Folgendes zum Ziel: a) Ausbau der nationalen Rechts- und Verwaltungsstrukturen für die Durchführung der einschlägigen internationalen Übereinkünfte in den Bereichen nukleare Sicherheit und Verifikation, einschließlich der Übereinkommen über umfassende Sicherungsmaßnahmen und des Zusatzprotokolls; b) Unterstützung von Staaten bei der Verstärkung der Sicherung und Kontrolle von Kernmaterial und anderen radioaktiven Stoffen; c) Stärkung der Fähigkeiten von Staaten, den unerlaubten Handel mit Kernmaterial und anderem radioaktivem Material aufzudecken und Gegenmaßnahmen zu treffen. Diese Projekte werden nach einer ersten Bewertung durch ein Expertenteam in Ländern durchgeführt, die in diesen Bereichen Unterstützung benötigen. Eine ausführliche Beschreibung der Projekte ist im Anhang enthalten.
Article 2
1 Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik („Hoher Vertreter“) zuständig.
2 Die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte werden von der IAEO als der für die Projektdurchführung zuständigen Stelle durchgeführt. Sie nimmt diese Aufgabe unter der Aufsicht des Hohen Vertreters wahr. Hierfür trifft der Hohe Vertreter die notwendigen Vereinbarungen mit der IAEO.
Article 3
1 Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte beträgt 9966000 EUR, die aus dem Gesamthaushaltsplan der Union bereitgestellt werden.
2 Die mit dem Betrag nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden entsprechend den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.
3 Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung der in Absatz 1 genannten Ausgaben, die in Form eines nichtrückzahlbaren Zuschusses gewährt werden. Hierzu schließt sie ein Finanzierungsabkommen mit der IAEO. In dem Finanzierungsabkommen ist festzuhalten, dass die IAEO sicherstellt, dass dem Beitrag der Union die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteil wird.
4 Die Kommission ist bestrebt, das in Absatz 3 genannte Finanzierungsabkommen so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über etwaige Schwierigkeiten dabei und teilt ihm den Zeitpunkt mit, zu dem das Finanzierungsabkommen geschlossen wird.
Article 4
Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat auf Grundlage regelmäßiger Berichte, die von der IAEO erstellt werden, über die Durchführung dieses Beschlusses. Diese Berichte bilden die Grundlage für die Bewertung durch den Rat. Die Kommission stellt Informationen über die finanziellen Aspekte der Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte zur Verfügung.
Article 5
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Seine Geltungsdauer endet 24 Monate nach dem Zeitpunkt des Abschlusses des Finanzierungsabkommens zwischen der Kommission und der IAEO oder 12 Monate nach dem Tag seiner Annahme, falls vor diesem Zeitpunkt kein Finanzierungsabkommen geschlossen wurde.
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