Beschluss Nr. A3 vom 17. Dezember 2009 über die Zusammenrechnung ununterbrochener Entsendezeiten, die gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zurückgelegt wurden (Text von Bedeutung für den EWR und das Abkommen EG/Schweiz) 2010/C 149/04 DIE VERWALTUNGSKOMMISSION FÜR DIE KOORDINIERUNG DER SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT — gestützt auf Artikel 72 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit , wonach die Verwaltungskommission alle Verwaltungs- und Auslegungsfragen zu behandeln hat, die sich aus der Verordnung (EG) Nr.
883/2004 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates ergeben, gestützt auf Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, gestützt auf die Artikel 5 und 14 bis 21 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Begriff „ Entsendung “ jeden von einer selbstständig oder unselbstständig erwerbstätigen Person absolvierten Zeitraum, in dem diese ihre Tätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gemäß den Bestimmungen der Artikel 14 Absatz 1, 14a Absatz 1, 14b Absatz 1 oder 14b Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr.
1408/71 des Rates bzw. des Artikels 12 Absatz 1 oder 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ausübt. (2) Mit Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, der eine Ausnahme von der in Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a dieser Verordnung festgelegten allgemeinen Regel vorsieht, soll insbesondere zweierlei gefördert werden: einerseits die Dienstleistungsfreiheit für Arbeitgeber/innen, die Arbeitnehmer/innen in andere Mitgliedstaaten als denjenigen entsenden, in dem sie ihren Sitz haben; andererseits die Freizügigkeit der Arbeitnehmer/innen in den Mitgliedstaaten. Die Bestimmungen zielen somit darauf ab, die Hindernisse, die der Arbeitnehmerfreizügigkeit im Wege stehen, zu beseitigen und gleichzeitig die gegenseitige wirtschaftliche Verflechtung zu fördern, ohne dabei den Verwaltungsaufwand für Arbeitnehmer/innen und Unternehmen zu erhöhen.
(3) Maßgeblich für die Anwendung von Artikel 12 Absatz 1 der genannten Verordnung ist, dass zwischen dem/der Arbeitgeber/in und der beschäftigten Person eine direkte Beziehung besteht und der/die Arbeitgeber/in Verbindungen zu dem Mitgliedstaat hat, in dem er/sie niedergelassen ist. Maßgeblich für die Anwendung von Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung ist, dass die Person üblicherweise eine ähnliche nennenswerte Tätigkeit in dem Mitgliedstaat ausübt, in dem sie ansässig ist. (4) Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 darf die voraussichtliche Dauer der Entsendung zwölf Monate nicht überschreiten; liegen nicht vorhersehbare Gründe vor, kann eine Verlängerung um bis zu zwölf weitere Monate genehmigt werden.
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 darf die voraussichtliche Dauer der Entsendung insgesamt vierundzwanzig Monate nicht überschreiten. (5) Jede Verlängerung des ununterbrochenen Entsendezeitraums, die über die in den Verordnungen festgelegte Höchstdauer hinausgeht, bedarf einer Vereinbarung gemäß Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 bzw. Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004. (6) Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 enthält keine explizite Übergangsbestimmung für die Zusammenrechnung von nach den Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EG) Nr. 883/2004 absolvierten Entsendezeiten.
Absicht des Gesetzgebers war es, die mögliche voraussichtliche Höchstdauer der Entsendung von zwölf Monaten auf vierundzwanzig Monate zu verlängern. Die Verfahren und anderen Bedingungen für die Entsendung haben sich nicht wesentlich geändert. (7) Im Hinblick auf die rechtliche Kontinuität zwischen den alten und neuen Verordnungen und die einheitliche Anwendung der Entsendevorschriften während des Übergangs von der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 auf die Verordnung (EG) Nr. 883/2004, gemäß Artikel 71 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 — BESCHLIESST: 1. Bei der Berechnung des ununterbrochenen Entsendezeitraums gemäß der Verordnung (EG) Nr.
883/2004 werden sämtliche nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 absolvierten Entsendezeiten berücksichtigt, so dass die Gesamtdauer der ununterbrochenen, gemäß beiden Verordnungen absolvierten Entsendezeit vierundzwanzig Monate nicht überschreiten kann. 2. Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Er gilt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 987/2009. Die Vorsitzende der Verwaltungskommission Lena Malmberg