2010/614/EU: Beschluss des Rates vom 14. Juni 2010 über den Standpunkt der Europäischen Union im AKP-EG-Ministerrat zu den von der Unterzeichnung bis zum Inkrafttreten des Abkommens zur zweiten Änderung des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 und erstmals geändert in Luxemburg am 25. Juni 2005 , geltenden Übergangsmaßnahmen
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Der Standpunkt der Europäischen Union im AKP-EU-Ministerrat zu den von der Unterzeichnung bis zum Inkrafttreten des Abkommens zur zweiten Änderung des Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 und erstmals geändert in Luxemburg am 25. Juni 2005, geltenden Übergangsmaßnahmen ist, die vorläufige Anwendung des Abkommens nach Maßgabe des beigefügten Entwurfs eines Beschlusses des AKP-EU-Ministerrates zu genehmigen. Geringfügige Änderungen am Entwurf des Beschlusses können vereinbart werden, ohne dass es einer Änderung dieses Beschlusses bedarf.
Article 1 Vorläufige Anwendung des Abkommens
Das Abkommen zur zweiten Änderung des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 und erstmals geändert in Luxemburg am 25. Juni 2005 (nachstehend „Abkommen“ genannt), wird ab dem Tag seiner Unterzeichnung vorläufig angewandt.
Article 2 Umsetzung dieses Beschlusses und Inkrafttreten des Abkommens
Die Union trifft alle erforderlichen Maßnahmen, um die vollständige Umsetzung des vorliegenden Beschlusses zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten der Union und die Mitglieder der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean sind aufgefordert, die ihnen als geeignet erscheinenden Maßnahmen zu ergreifen, um diesen Beschluss umzusetzen. Die Vertragsparteien bemühen sich, die für das vollständige Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen Verfahren innerhalb von zwei Jahren nach dem Datum seiner Unterzeichnung abzuschließen.
Article 3 Inkrafttreten und Geltungsdauer dieses Beschlusses
Dieser Beschluss tritt am Tag der Unterzeichnung des Abkommens in Kraft. Er gilt bis zum Inkrafttreten des Abkommens.
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