2010/616/EU: Beschluss des Rates vom 7. Oktober 2010 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Japan über die Rechtshilfe in Strafsachen
Text
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Article 1
Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Japan über die Rechtshilfe in Strafsachen wird im Namen der Union genehmigt.
Article 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), im Namen der Union die in Artikel 31 Absatz 1 des Abkommens vorgesehene Notifizierung rechtsverbindlich vorzunehmen .
Article 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Article 4
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
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