2010/655/EU: Beschluss des Rates vom 19. Oktober 2010 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Zusatzprotokolls zum Übereinkommen über die Zusammenarbeit beim Schutz der Küsten und Gewässer des Nordostatlantiks gegen Verschmutzung
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Article 1
Das Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über die Zusammenarbeit beim Schutz der Küsten und Gewässer des Nordostatlantiks gegen Verschmutzung wird im Namen der Europäischen Union genehmigt. Der Wortlaut des Zusatzprotokolls ist diesem Beschluss beigefügt.
Article 2
1 Der Präsident des Rates bestellt die Person(en) , die befugt ist (sind), gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Zusatzprotokolls im Namen der Union die Genehmigungsurkunde bei der Regierung Portugals, die als Verwahrer fungiert, zu hinterlegen, um die Zustimmung der Union auszudrücken, durch das betreffende Protokoll gebunden zu sein.
2 Die Union und die Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien des Übereinkommens von Lissabon sind, bemühen sich, ihre Urkunden zur Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung des Zusatzprotokolls möglichst gleichzeitig zu hinterlegen.
Article 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Der Tag des Inkrafttretens des Zusatzprotokolls wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Article 1 Änderung des Übereinkommens von Lissabon
Artikel 3 Buchstabe c des Übereinkommen über die Zusammenarbeit beim Schutz der Küsten und Gewässer des Nordostatlantiks gegen Verschmutzung, das am 17. Oktober 1990 in Lissabon geschlossen wurde („Übereinkommen von Lissabon“), erhält folgende Fassung: „c) im Süden durch die südliche Grenze der Gewässer, die der Hoheitsgewalt oder der Gerichtsbarkeit eines der Vertragsstaaten unterliegen.“
Article 2 Beziehung zwischen dem Übereinkommen von Lissabon und dem Zusatzprotokoll
Mit diesem Protokoll wird das Übereinkommen von Lissabon nach Maßgabe der Bestimmungen des Artikels 1 geändert, wobei die Vertragsparteien dieses Protokolls das Übereinkommen und das Zusatzprotokoll als ein einziges Rechtsinstrument auslegen und anwenden müssen.
Article 3 Zustimmung, durch das Protokoll gebunden zu sein, und Inkrafttreten
1 Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Vertragsparteien, und die entsprechenden Urkunden sind bei der Regierung der Portugiesischen Republik zu hinterlegen.
2 Dieses Protokoll tritt zum Zeitpunkt der Hinterlegung der letzten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde bei der Regierung der Portugiesischen Republik in Kraft.
3 Die Vertragsparteien können ihre Zustimmung, durch das Protokoll gebunden zu sein, erst dann ausdrücken, wenn sie zuvor oder gleichzeitig ihre Zustimmung, durch das Übereinkommen von Lissabon gebunden zu sein, nach den Bestimmungen des Artikels 22 ausgedrückt haben.
4 Nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls bedeutet jeder Beitritt zum Übereinkommen von Lissabon nach dem Verfahren der Artikel 23 und 24 auch die Zustimmung, durch dieses Protokoll gebunden zu sein, so dass die Vertragsparteien an das durch Artikel 1 des vorliegenden Protokolls geänderte Übereinkommen von Lissabon gebunden sind.
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