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Seqlense EUR-Lex

Beschluss der Kommission vom 19. Juli 2010 über die Finanzierung im Jahr 2010 von Tätigkeiten im Veterinärbereich im Zusammenhang mit der Informationspolitik der Europäischen Union, der Unterstützung internationaler Organisationen, der Meldung von Tierseuchen und der Informatisierung veterinärrechtlicher Verfahren

CELEX
32010D0721(01)
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2010-07-19
In force since
2010-07-19
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Das Jahresarbeitsprogramm für die Durchführung von Artikel 20, 23, 35 Absatz 2 und 36 Absatz 2 der Entscheidung 2009/470/EG des Rates, wie in den Anhängen I und II dargelegt, wird angenommen. Das Arbeitsprogramm gilt als Finanzierungsbeschluss im Sinne von Artikel 75 der Haushaltsordnung.

Article 2

Der mit diesem Beschluss genehmigte Höchstbeitrag für die Durchführung des Programms beläuft sich auf 4935000 EUR und wird aus folgender Haushaltslinie des Gesamthaushaltplans der Europäischen Union für 2010 finanziert: Haushaltslinie 17 04 02 01: 4935000 EUR Diese Mittel können auch die Zahlung von Verzugszinsen abdecken.

Article 3

1 Der Anweisungsbefugte kann im Einklang mit den Grundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltsführung und der Verhältnismäßigkeit Änderungen dieses Beschlusses vornehmen, die nicht als substanziell im Sinne von Artikel 90 Absatz 4 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 gelten.

2 Änderungen der Mittelzuweisungen für spezifische Maßnahmen im Rahmen des Arbeitsprogramms, die in der Summe 10 % des Höchstbeitrags gemäß Artikel 2 dieses Beschlusses nicht überschreiten, gelten nicht als substanziell im Sinne von Artikel 90 Absatz 4 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002, wenn dadurch Art und Ziel des Arbeitsprogramms nicht wesentlich verändert werden.

Relations

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