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Seqlense EUR-Lex

Beschluss 2010/766/GASP des Rates vom 7. Dezember 2010 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP über die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias

CELEX
32010D0766
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2010-12-07
In force since
2010-12-07
End of validity
2027-02-28
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

„(1 Personen, die im Sinne der Artikel 101 und 103 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen im Verdacht stehen, seeräuberische Handlungen oder bewaffnete Raubüberfälle in den Hoheitsgewässern Somalias oder auf Hoher See begehen zu wollen, diese zu begehen oder begangen zu haben und die aufgegriffen und im Hinblick auf die Strafverfolgung durch die zuständigen Staaten in Gewahrsam genommen wurden, sowie die Güter, die zur Ausführung dieser Taten dienten, werden auf Grundlage der Zustimmung von Somalia zur Ausübung von gerichtlicher Zuständigkeit durch Mitgliedstaaten oder durch Drittstaaten einerseits und auf der Grundlage von Artikel 105 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen andererseits an die zuständigen Behörden des an der Operation teilnehmenden Mitgliedstaats oder Drittstaats übergeben, unter dessen Flagge das Schiff fährt, durch das die Ingewahrsamnahme erfolgte, oder sofern dieser Staat seine gerichtliche Zuständigkeit nicht wahrnehmen kann oder will, an einen Mitgliedstaat oder an jeden Drittstaat, der seine gerichtliche Zuständigkeit in Bezug auf diese Personen und Güter wahrnehmen möchte, übergeben.“

„(3 Der Hohe Vertreter ist zur Weitergabe von EU-Verschlusssachen und für die Zwecke der EU-Militäroperation erstellten Dokumente des Geheimhaltungsgrads ‚RESTREINT EU‘ auf der Grundlage der Gegenseitigkeit an die US-geführte Coalition Maritime Force (‚CMF‘) über deren Hauptquartier sowie an Drittstaaten, die nicht an der CMF beteiligt sind, sowie an internationale Organisationen, die im Einsatzgebiet der EU-Militäroperation tätig sind, befugt, soweit die Freigabe im Einsatzgebiet aus operativen Gründen erforderlich ist und die Sicherheitsvorschriften des Rates eingehalten werden und entsprechende Vereinbarungen zwischen dem Hohen Vertreter und den zuständigen Stellen der vorgenannten dritten Parteien eine derartige Weitergabe vorsehen.“

„(3 Die EU-Militäroperation endet am 12. Dezember 2012.“

Article 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Relations

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