2010/815/EU: Beschluss der Kommission vom 15. Dezember 2009 über die staatliche Beihilfe C 21/05 (ex PL 45/04), die Polen zugunsten von Poczta Polska als Ausgleich für die Erbringung von Universalpostdiensten gewähren will (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 9962) Text von Bedeutung für den EWR
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
Die von Polen eingeführte Beihilfemaßnahme, mit der Poczta Polska ein Ausgleich für die Nettokosten der Erbringung der dem Unternehmen übertragenen Universalpostdienste im Zeitraum 2006-2011 gewährt werden soll, ist nach Artikel 106 Absatz 2 AEUV mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, sofern die in Artikel 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Article 2
Polen erlässt die erforderlichen Rechtsvorschriften zwecks 1. präziserer Bestimmung der Parameter für die Berechnung, Überwachung und etwaige Änderung der Ausgleichszahlungen, um sicherzustellen, dass alle Ergebnisse den Dienstleistungen nach dem gemeinhin akzeptierten Verfahren zugewiesen werden können; 2. Verbesserung der Regelungen zur Vermeidung und Rückzahlung überhöhter Ausgleichszahlungen, damit alle für die Berechnung des Ausgleichs relevanten Ergebnisse einbezogen werden können und die entsprechenden Bestimmungen bezüglich der Rückzahlung überhöhter Ausgleichszahlungen Anwendung finden; 3. Gewährleistung der Vereinbarkeit des neuen Kostenverteilungsverfahrens mit Artikel 14 der Richtlinie 97/67 sowie Unterrichtung der Kommission über sämtliche relevante Änderungen im internen Kostenrechnungssystem von PP innerhalb von drei Monaten.
Article 3
Innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses setzt Polen die Kommission von den zur Umsetzung dieses Beschlusses ergriffenen Maßnahmen in Kenntnis.
Article 4
Dieser Beschluss ist an die Republik Polen gerichtet.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions