Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1 Gegenstand
Diese Richtlinie regelt die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung infolge industrieller Tätigkeiten. Sie sieht auch Vorschriften zur Vermeidung und, sofern dies nicht möglich ist, zur Verminderung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden und zur Abfallvermeidung vor, um ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu erreichen.
Article 2 Geltungsbereich
1 Diese Richtlinie gilt für die in den Kapiteln II bis VI genannten industriellen Tätigkeiten, die eine Umweltverschmutzung verursachen.
2 Diese Richtlinie gilt nicht für Forschungstätigkeiten, Entwicklungsmaßnahmen oder die Erprobung von neuen Produkten und Verfahren.
Article 3 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck: 1. „Stoff“ chemische Elemente und ihre Verbindungen, ausgenommen folgende Stoffe: a) radioaktive Stoffe gemäß Artikel 1 der Richtlinie 96/29/Euratom des Rates vom 13. Mai 1996 zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen ; b) genetisch veränderte Mikroorganismen gemäß Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 2009/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen ; c) genetisch veränderte Organismen gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt ; 2. „Umweltverschmutzung“ die durch menschliche Tätigkeiten direkt oder indirekt bewirkte Freisetzung von Stoffen, Erschütterungen, Wärme oder Lärm in Luft, Wasser oder Boden, die der menschlichen Gesundheit oder der Umweltqualität schaden oder zu einer Schädigung von Sachwerten bzw. zu einer Beeinträchtigung oder Störung von Annehmlichkeiten und anderen legitimen Nutzungen der Umwelt führen können; 3. „Anlage“ eine ortsfeste technische Einheit, in der eine oder mehrere der in Anhang I oder Anhang VII Teil 1 genannten Tätigkeiten sowie andere unmittelbar damit verbundene Tätigkeiten am selben Standort durchgeführt werden, die mit den in den genannten Anhängen aufgeführten Tätigkeiten in einem technischen Zusammenhang stehen und die Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung haben können; 4. „Emission“ die von Punktquellen oder diffusen Quellen der Anlage ausgehende direkte oder indirekte Freisetzung von Stoffen, Erschütterungen, Wärme oder Lärm in die Luft, das Wasser oder den Boden; 5. „Emissionsgrenzwert“ die im Verhältnis zu bestimmten spezifischen Parametern ausgedrückte Masse, die Konzentration und/oder das Niveau einer Emission, die in einem oder mehreren Zeiträumen nicht überschritten werden dürfen; 6. „Umweltqualitätsnorm“ die Gesamtheit von Anforderungen, die zu einem gegebenen Zeitpunkt in einer gegebenen Umwelt oder einem bestimmten Teil davon nach den Rechtsvorschriften der Union erfüllt werden müssen; 7. „Genehmigung“ eine schriftliche Genehmigung zum Betrieb einer Anlage, Feuerungsanlage, Abfallverbrennungsanlage oder Abfallmitverbrennungsanlage oder eines Teils von diesen; 8. „allgemeine bindende Vorschriften“ Emissionsgrenzwerte oder andere Bedingungen, zumindest auf Sektorebene, die zur direkten Verwendung bei der Formulierung von Genehmigungsauflagen festgelegt werden; 9. „wesentliche Änderung“ eine Änderung der Beschaffenheit oder der Funktionsweise oder eine Erweiterung der Anlage, Feuerungsanlage, Abfallverbrennungsanlage oder Abfallmitverbrennungsanlage, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt haben kann; 10. „beste verfügbare Techniken“ den effizientesten und fortschrittlichsten Entwicklungsstand der Tätigkeiten und entsprechenden Betriebsmethoden, der bestimmte Techniken als praktisch geeignet erscheinen lässt, als Grundlage für die Emissionsgrenzwerte und sonstige Genehmigungsauflagen zu dienen, um Emissionen in und Auswirkungen auf die gesamte Umwelt zu vermeiden oder, wenn dies nicht möglich ist, zu vermindern: a) „Techniken“: sowohl die angewandte Technologie als auch die Art und Weise, wie die Anlage geplant, gebaut, gewartet, betrieben und stillgelegt wird; b) „verfügbare Techniken“: die Techniken, die in einem Maßstab entwickelt sind, der unter Berücksichtigung des Kosten/Nutzen-Verhältnisses die Anwendung unter in dem betreffenden industriellen Sektor wirtschaftlich und technisch vertretbaren Verhältnissen ermöglicht, gleich, ob diese Techniken innerhalb des betreffenden Mitgliedstaats verwendet oder hergestellt werden, sofern sie zu vertretbaren Bedingungen für den Betreiber zugänglich sind; c) „beste“: die Techniken, die am wirksamsten zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt sind; 11. „BVT-Merkblatt“ ein aus dem gemäß Artikel 13 organisierten Informationsaustausch hervorgehendes Dokument, das für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigten Techniken sowie alle Zukunftstechniken beschreibt, wobei den Kriterien in Anhang III besonders Rechnung getragen wird; 12. „BVT-Schlussfolgerungen“ ein Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung, Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit, den mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten, den dazugehörigen Überwachungsmaßnahmen, den dazugehörigen Verbrauchswerten sowie gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen enthält; 13. „mit den besten verfügbaren Techniken assoziierte Emissionswerte“ den Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen; 14. „Zukunftstechnik“ eine neue Technik für eine industrielle Tätigkeit, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnte als bestehende beste verfügbare Techniken; 15. „Betreiber“ jede natürliche oder juristische Person, die die Anlage, Feuerungsanlage, Abfallverbrennungsanlage oder Abfallmitverbrennungsanlage vollständig oder teilweise betreibt oder besitzt oder der — sofern in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehen — die ausschlaggebende wirtschaftliche Verfügungsmacht über deren technischen Betrieb übertragen worden ist; 16. „Öffentlichkeit“ eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen und, in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder der innerstaatlichen Praxis, deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen; 17. „betroffene Öffentlichkeit“ die von einer Entscheidung über die Erteilung oder Aktualisierung einer Genehmigung oder von Genehmigungsauflagen betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit oder die Öffentlichkeit mit einem Interesse daran; im Sinne dieser Begriffsbestimmung haben Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen und alle nach innerstaatlichem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllen, ein Interesse; 18. „gefährliche Stoffe“ Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen ; 19. „Bericht über den Ausgangszustand“ Informationen über den Stand der Verschmutzung des Bodens und des Grundwassers durch die relevanten gefährlichen Stoffe; 20. „Grundwasser“ Grundwasser im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik ; 21. „Boden“ die oberste Schicht der Erdkruste, die sich zwischen dem Grundgestein und der Oberfläche befindet. Der Boden besteht aus Mineralpartikeln, organischem Material, Wasser, Luft und lebenden Organismen; 22. „Umweltinspektionen“ alle Maßnahmen, einschließlich Besichtigungen vor Ort, Überwachung der Emissionen und Überprüfung interner Berichte und Folgedokumente, Überprüfung der Eigenkontrolle, Prüfung der angewandten Techniken und der Eignung des Umweltmanagements der Anlage, die von der zuständigen Behörde oder in ihrem Namen zur Prüfung und Förderung der Einhaltung der Genehmigungsauflagen durch die Anlagen und gegebenenfalls zur Überwachung ihrer Auswirkungen auf die Umwelt getroffen werden; 23. „Geflügel“ Geflügel gemäß Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 90/539/EWG des Rates vom 15. Oktober 1990 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern für ihre Einfuhr aus Drittländern ; 24. „Brennstoff“ alle festen, flüssigen oder gasförmigen brennbaren Stoffe; 25. „Feuerungsanlage“ jede technische Einrichtung, in der Brennstoffe im Hinblick auf die Nutzung der dabei erzeugten Wärme oxidiert werden; 26. „Schornstein“ eine Konstruktion, die einen oder mehrere Kanäle aufweist, über die Abgase in die Luft abgeleitet werden; 27. „Betriebsstunden“ den in Stunden ausgedrückten Zeitraum, in dem sich eine Feuerungsanlage vollständig oder teilweise in Betrieb befindet und Emissionen in die Luft abgibt, ohne die Zeitabschnitte des An- und Abfahrens; 28. „Schwefelabscheidegrad“ das Verhältnis der Schwefelmenge, die von einer Feuerungsanlage in einem bestimmten Zeitraum nicht in die Luft abgeleitet wird, zu der Schwefelmenge des Festbrennstoffs, der im gleichen Zeitraum in die Feuerungsanlage eingebracht und verbraucht wird; 29. „einheimischer fester Brennstoff“ ein natürlich vorkommender fester Brennstoff, der in einer eigens für diesen Brennstoff konzipierten Feuerungsanlage verfeuert wird und der vor Ort gewonnen wird; 30. „maßgeblicher Brennstoff“ unter den Brennstoffen, die in einer Destillations- oder Konversionsrückstände aus der Rohölraffinierung allein oder zusammen mit anderen Brennstoffen für den Eigenverbrauch verfeuernden Mehrstofffeuerungsanlage verwendet werden, den Brennstoff mit dem höchsten Emissionsgrenzwert nach Anhang V Teil 1 oder — im Falle von mehreren Brennstoffen mit gleichem Emissionsgrenzwert — den Brennstoff, der von diesen Brennstoffen die größte Wärmemenge liefert; 31. „Biomasse“ a) Produkte land- oder forstwirtschaftlichen Ursprungs aus pflanzlichem Material, die als Brennstoff zur energetischen Rückgewinnung verwendet werden können; b) nachstehende Abfälle: i) pflanzliche Abfälle aus der Land- und Forstwirtschaft; ii) pflanzliche Abfälle aus der Nahrungsmittelindustrie, falls die erzeugte Wärme genutzt wird; iii) faserige pflanzliche Abfälle aus der Herstellung von natürlichem Zellstoff und aus der Herstellung von Papier aus Zellstoff, sofern sie am Herstellungsort mitverbrannt werden und die erzeugte Wärme genutzt wird; iv) Korkabfälle; v) Holzabfälle mit Ausnahme von Holzabfällen, die infolge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder infolge einer Beschichtung halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können, und zu denen insbesondere solche Holzabfälle aus Bau- und Abbruchabfällen gehören; 32. „Mehrstofffeuerungsanlage“ eine Feuerungsanlage, die gleichzeitig oder wechselweise mit zwei oder mehr Brennstoffen beschickt werden kann; 33. „Gasturbine“ jede rotierende Maschine, die thermische Energie in mechanische Arbeit umwandelt und hauptsächlich aus einem Verdichter, aus einer Brennkammer, in der Brennstoff zur Erhitzung des Arbeitsmediums oxidiert wird, und aus einer Turbine besteht; 34. „Gasmotor“ einen nach dem Ottoprinzip arbeitenden Verbrennungsmotor mit Fremdzündung des Kraftstoffs bzw. — im Falle von Zweistoffmotoren — mit Selbstzündung des Kraftstoffs; 35. „Dieselmotor“ einen nach dem Dieselprinzip arbeitenden Verbrennungsmotor mit Selbstzündung des Kraftstoffs; 36. „kleines, isoliertes Netz“ ein kleines, isoliertes Netzsystem im Sinne des Artikels 2 Nummer 26 der Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt ; 37. „Abfall“ Abfälle gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle ; 38. „gefährliche Abfälle“ gefährliche Abfälle gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 3 Nummer 2 der Richtlinie 2008/98/EG; 39. „gemischte Siedlungsabfälle“ Abfälle aus Haushaltungen sowie gewerbliche, industrielle Abfälle und Abfälle aus Einrichtungen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung den Abfällen aus Haushaltungen ähnlich sind, jedoch ausgenommen die unter Position 20 01 des Anhangs der Entscheidung 2000/532/EG genannten Fraktionen, die getrennt am Entstehungsort eingesammelt werden, und anderen, unter Position 20 02 dieses Anhangs genannten Abfalls; 40. „Abfallverbrennungsanlage“ jede ortsfeste oder nicht ortsfeste technische Einheit oder Anlage, die zur thermischen Behandlung von Abfällen mit oder ohne Nutzung der Verbrennungswärme mittels Verbrennung durch Oxidation von Abfällen und anderen thermischen Behandlungsverfahren wie Pyrolyse, Vergasung und Plasmaverfahren eingesetzt wird, wenn die bei der Behandlung entstehenden Stoffe anschließend verbrannt werden; 41. „Abfallmitverbrennungsanlage“ jede ortsfeste oder nicht ortsfeste technische Einheit, deren Hauptzweck in der Energieerzeugung oder der Produktion stofflicher Erzeugnisse besteht und in der Abfall als Regel- oder Zusatzbrennstoff verwendet oder im Hinblick auf die Beseitigung thermisch behandelt wird, und zwar mittels Verbrennung durch Oxidation von Abfällen und andere thermische Behandlungsverfahren wie Pyrolyse, Vergasung und Plasmaverfahren, wenn die bei der Behandlung entstehenden Stoffe anschließend verbrannt werden; 42. „Nennkapazität“ die Summe der vom Hersteller angegebenen und vom Betreiber bestätigten Verbrennungskapazitäten aller Öfen einer Abfallverbrennungs- oder Abfallmitverbrennungsanlage, wobei der Heizwert des Abfalls, ausgedrückt in der pro Stunde verbrannten Abfallmenge, zu berücksichtigen ist; 43. „Dioxine“ und „Furane“ alle in Anhang VI Teil 2 genannten polychlorierten Dibenzo-p-Dioxine und Dibenzofurane; 44. „organische Verbindung“ eine Verbindung, die zumindest das Element Kohlenstoff und eines oder mehrere der Elemente Wasserstoff, Halogene, Sauerstoff, Schwefel, Phosphor, Silizium oder Stickstoff enthält, ausgenommen Kohlenstoffoxide sowie anorganische Karbonate und Bikarbonate; 45. „flüchtige organische Verbindung“ eine organische Verbindung und der Kreosotanteil, die bzw. der bei 293,15 K einen Dampfdruck von 0,01 kPa oder mehr hat oder unter den jeweiligen Verwendungsbedingungen eine entsprechende Flüchtigkeit aufweist; 46. „organisches Lösungsmittel“ eine flüchtige organische Verbindung, die zu einem der folgenden Zwecke verwendet wird: a) ohne sich chemisch zu verändern allein oder in Kombination mit anderen Stoffen zur Auflösung von Rohstoffen, Produkten oder Abfallstoffen; b) als Reinigungsmittel zur Auflösung von Verschmutzungen; c) als Lösungsmittel; d) als Dispersionsmittel; e) als Mittel zur Einstellung der Viskosität; f) als Mittel zur Einstellung der Oberflächenspannung; g) als Weichmacher; h) als Konservierungsmittel; 47. „Beschichtungsstoff“ Beschichtungsstoff gemäß Artikel 2 Nummer 8 der Richtlinie 2004/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen aufgrund der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Farben und Lacken und in Produkten der Fahrzeugreparaturlackierung .
Article 4 Genehmigungspflicht
1 Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass keine Anlage, Feuerungsanlage, Abfallverbrennungsanlage oder Abfallmitverbrennungsanlage ohne eine Genehmigung betrieben wird. Abweichend von Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten ein Verfahren für die Registrierung von Anlagen festlegen, die ausschließlich unter Kapitel V fallen. Das Registrierungsverfahren ist in einer bindenden Vorschrift festgelegt und sieht mindestens vor, dass der Betreiber die zuständige Behörde über seine Absicht unterrichtet, eine Anlage zu betreiben.
2 Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass eine Genehmigung für zwei oder mehr Anlagen oder Anlagenteile gilt, die vom selben Betreiber am selben Standort betrieben werden. Gilt eine Genehmigung für zwei oder mehr Anlagen, so muss sie Auflagen enthalten, mit denen sichergestellt wird, dass jede Anlage die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt.
3 Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass eine Genehmigung für mehrere Teile einer Anlage gilt, die von verschiedenen Betreibern betrieben wird. In diesen Fällen werden in der Genehmigung die Verantwortlichkeiten jedes Betreibers genau angegeben.
Article 5 Erteilung einer Genehmigung
1 Unbeschadet sonstiger Anforderungen aufgrund einzelstaatlichen Rechts oder Unionsrechts erteilt die zuständige Behörde eine Genehmigung, wenn die Anlage den Anforderungen dieser Richtlinie entspricht.
2 Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen für eine vollständige Koordinierung der Genehmigungsverfahren und der Genehmigungsauflagen, wenn bei diesen Verfahren mehrere zuständige Behörden oder mehr als ein Betreiber mitwirken oder wenn mehr als eine Genehmigung erteilt wird, um ein wirksames integriertes Konzept aller für diese Verfahren zuständigen Behörden sicherzustellen.
3 Handelt es sich um eine neue Anlage oder um eine wesentliche Änderung, für die Artikel 4 der Richtlinie 85/337/EWG gilt, so sind im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung der Genehmigung alle einschlägigen Angaben oder Ergebnisse zu prüfen und zu verwenden, die aufgrund der Artikel 5, 6, 7 und 9 jener Richtlinie vorliegen.
Article 6 Allgemeine bindende Vorschriften
Unbeschadet der Genehmigungspflicht können die Mitgliedstaaten Auflagen für bestimmte Kategorien von Anlagen, Feuerungsanlagen, Abfallverbrennungsanlagen oder Abfallmitverbrennungsanlagen in Form von allgemeinen bindenden Vorschriften vorsehen. Werden allgemeine bindende Vorschriften erlassen, so genügt es, wenn in der Genehmigung auf diese Vorschriften verwiesen wird.
Article 7 Vorfälle und Unfälle
Unbeschadet der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden treffen die Mitgliedstaaten bei allen Vorfällen oder Unfällen mit erheblichen Umweltauswirkungen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass a) der Betreiber die zuständige Behörde unverzüglich unterrichtet; b) der Betreiber unverzüglich die Maßnahmen zur Begrenzung der Umweltauswirkungen und zur Vermeidung weiterer möglicher Vorfälle und Unfälle ergreift; c) die zuständige Behörde den Betreiber dazu verpflichtet, alle weiteren geeigneten Maßnahmen zu treffen, die ihres Erachtens zur Begrenzung der Umweltauswirkungen und zur Vermeidung weiterer möglicher Vorfälle und Unfälle erforderlich sind.
Article 8 Nichteinhaltung der Anforderungen
1 Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Genehmigungsauflagen eingehalten werden.
2 Bei einer Nichteinhaltung der Genehmigungsauflagen stellen die Mitgliedstaaten Folgendes sicher: a) der Betreiber informiert unverzüglich die zuständige Behörde; b) der Betreiber ergreift unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Einhaltung der Anforderungen so schnell wie möglich wieder hergestellt wird; c) die zuständige Behörde verpflichtet den Betreiber, alle weiteren geeigneten Maßnahmen zu treffen, die ihres Erachtens erforderlich sind, um die Einhaltung der Anforderungen wieder herzustellen. Wenn ein Verstoß gegen die Genehmigungsauflagen eine unmittelbare Gefährdung der menschlichen Gesundheit verursacht oder eine unmittelbare erhebliche Gefährdung der Umwelt darstellt, wird der weitere Betrieb der Anlage, Feuerungsanlage, Abfallverbrennungsanlage, Abfallmitverbrennungsanlage oder des betreffenden Teils der Anlage ausgesetzt, bis die erneute Einhaltung der Anforderungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben b und c sichergestellt ist.
Article 9 Treibhausgasemissionen
1 Sind Treibhausgasemissionen einer Anlage in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG in Zusammenhang mit einer in dieser Anlage durchgeführten Tätigkeit aufgeführt, so enthält die Genehmigung keine Emissionsgrenzwerte für direkte Emissionen dieses Gases, es sei denn, dies ist erforderlich, um sicherzustellen, dass keine erhebliche lokale Umweltverschmutzung verursacht wird.
2 Den Mitgliedstaaten steht es frei, für die in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführten Tätigkeiten keine Energieeffizienzanforderungen in Bezug auf Verbrennungseinheiten oder andere Einheiten am Standort, die Kohlendioxid ausstoßen, festzulegen.
3 Falls erforderlich, wird die Genehmigung durch die zuständigen Behörden entsprechend geändert.
4 Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Anlagen, die gemäß Artikel 27 der Richtlinie 2003/87/EG vorübergehend aus dem System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union ausgeschlossen sind.
Article 10 Geltungsbereich
Dieses Kapitel gilt für die Tätigkeiten, die in Anhang I aufgelistet sind und bei denen gegebenenfalls die in dem genannten Anhang festgelegten Kapazitätsschwellen erreicht werden.
Article 11 Allgemeine Prinzipien der Grundpflichten der Betreiber
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die Anlage nach folgenden Prinzipien betrieben wird: a) Es werden alle geeigneten Vorsorgemaßnahmen gegen Umweltverschmutzungen getroffen; b) die besten verfügbaren Techniken werden angewandt; c) es werden keine erheblichen Umweltverschmutzungen verursacht; d) die Erzeugung von Abfällen wird gemäß der Richtlinie 2008/98/EG vermieden; e) falls Abfälle erzeugt werden, werden sie entsprechend der Prioritätenfolge und im Einklang mit der Richtlinie 2008/98/EG zur Wiederverwendung vorbereitet, recycelt, verwertet oder, falls dies aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht möglich ist, beseitigt, wobei Auswirkungen auf die Umwelt vermieden oder vermindert werden; f) Energie wird effizient verwendet; g) es werden die notwendigen Maßnahmen ergriffen, um Unfälle zu verhindern und deren Folgen zu begrenzen; h) bei einer endgültigen Stilllegung werden die erforderlichen Maßnahmen getroffen, um jegliche Gefahr einer Umweltverschmutzung zu vermeiden und den in Artikel 22 beschriebenen zufrieden stellenden Zustand des Betriebsgeländes wiederherzustellen.
Article 12 Genehmigungsantrag
1 Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit ein Genehmigungsantrag eine Beschreibung von Folgendem enthält: a) Anlage sowie Art und Umfang ihrer Tätigkeiten; b) Roh- und Hilfsstoffe, sonstige Stoffe und Energie, die in der Anlage verwendet oder erzeugt werden; c) Quellen der Emissionen aus der Anlage; d) Zustand des Anlagengeländes; e) gegebenenfalls einen Bericht über den Ausgangszustand gemäß Artikel 22 Absatz 2; f) Art und Menge der vorhersehbaren Emissionen aus der Anlage in jedes einzelne Umweltmedium sowie Feststellung von erheblichen Auswirkungen der Emissionen auf die Umwelt; g) vorgesehene Technologie und sonstige Techniken zur Vermeidung der Emissionen aus der Anlage oder, sofern dies nicht möglich ist, Verminderung derselben; h) Maßnahmen zur Vermeidung, zur Vorbereitung, zur Wiederverwendung, zum Recycling und zur Verwertung der von der Anlage erzeugten Abfälle; i) sonstige vorgesehene Maßnahmen zur Erfüllung der Vorschriften bezüglich der allgemeinen Prinzipien der Grundpflichten der Betreiber gemäß Artikel 11; j) vorgesehene Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen in die Umwelt; k) die wichtigsten vom Antragsteller geprüften Alternativen zu den vorgeschlagenen Technologien, Techniken und Maßnahmen in einer Übersicht. Der Genehmigungsantrag muss ferner eine nichttechnische Zusammenfassung der in Unterabsatz 1 genannten Angaben enthalten.
2 Wenn Angaben gemäß den Anforderungen der Richtlinie 85/337/EWG oder ein Sicherheitsbericht gemäß der Richtlinie 96/82/EG oder sonstige Informationen in Erfüllung anderer Rechtsvorschriften eine der Anforderungen von Absatz 1 erfüllen, können sie in den Antrag aufgenommen oder diesem beigefügt werden.
Article 13 BVT-Merkblätter und Informationsaustausch
1 Zur Erstellung, Überprüfung und erforderlichenfalls Aktualisierung der BVT-Merkblätter organisiert die Kommission einen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten, den betreffenden Industriezweigen, den Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen, und der Kommission.
2 Es findet ein Informationsaustausch insbesondere über folgende Themen statt: a) Leistungsfähigkeit der Anlagen und Techniken in Bezug auf Emissionen, gegebenenfalls ausgedrückt als kurz- und langfristige Mittelwerte sowie assoziierte Referenzbedingungen, Rohstoffverbrauch und Art der Rohstoffe, Wasserverbrauch, Energieverbrauch und Abfallerzeugung; b) angewandte Techniken, zugehörige Überwachung, medienübergreifende Auswirkungen, wirtschaftliche Tragfähigkeit und technische Durchführbarkeit sowie Entwicklungen bei diesen Aspekten; c) beste verfügbare Techniken und Zukunftstechniken, die nach der Prüfung der in den Buchstaben a und b aufgeführten Aspekte ermittelt worden sind.
3 Die Kommission richtet ein Forum aus Vertretern der Mitgliedstaaten, der betreffenden Industriezweige und der sich für den Umweltschutz einsetzenden Nichtregierungsorganisationen ein, das sie regelmäßig einberuft. Die Kommission holt die Stellungnahme des Forums zu den praktischen Vorkehrungen für den Informationsaustausch und insbesondere zu Folgendem ein: a) Geschäftsordnung des Forums; b) Arbeitsprogramm für den Informationsaustausch; c) Leitlinien für die Erhebung von Daten; d) Leitlinien für die Ausarbeitung der BVT-Merkblätter und die entsprechenden Qualitätssicherungsmaßnahmen einschließlich der geeigneten Inhalte und des angemessenen Formats der BVT-Merkblätter. Die in den Buchstaben c und d des zweiten Unterabsatzes genannten Leitlinien berücksichtigen die Stellungnahme des Forums und werden nach dem in Artikel 75 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren angenommen.
4 Die Kommission holt die Stellungnahme des Forums zu dem vorgeschlagenen Inhalt der BVT-Merkblätter ein, macht sie öffentlich zugänglich und berücksichtigt diese Stellungnahme bei den Verfahren gemäß Absatz 5.
5 Zur Annahme der BVT-Schlussfolgerungen werden Beschlüsse nach dem in Artikel 75 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren erlassen.
6 Nach der Annahme eines Beschlusses gemäß Absatz 5 macht die Kommission unverzüglich das betreffende BVT-Merkblatt öffentlich zugänglich und sorgt dafür, dass die BVT-Schlussfolgerungen in allen Amtssprachen der Union verfügbar sind.
7 Bis zur Annahme eines einschlägigen Beschlusses gemäß Absatz 5 gelten die Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken aus BVT-Merkblättern, die von der Kommission vor dem in Artikel 83 genannten Zeitpunkt angenommen wurden, für die Zwecke dieses Kapitels als BVT-Schlussfolgerungen; hiervon ausgenommen ist Artikel 15 Absätze 3 und 4.
Article 14 Genehmigungsauflagen
1 Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Genehmigung alle Maßnahmen umfasst, die zur Erfüllung der in den Artikeln 11 und 18 genannten Genehmigungsvoraussetzungen notwendig sind. Diese Maßnahmen umfassen mindestens Folgendes: a) Emissionsgrenzwerte für die Schadstoffe der Liste in Anhang II, und für sonstige Schadstoffe, die von der betreffenden Anlage unter Berücksichtigung der Art der Schadstoffe und der Gefahr einer Verlagerung der Verschmutzung von einem Medium auf ein anderes in relevanter Menge emittiert werden können; b) angemessene Auflagen zum Schutz des Bodens und des Grundwassers sowie Maßnahmen zur Überwachung und Behandlung der von der Anlage erzeugten Abfälle; c) angemessene Anforderungen für die Überwachung der Emissionen, in denen Folgendes festgelegt ist: i) die Messmethodik, die Messhäufigkeit und das Bewertungsverfahren; und ii) die Vorgabe, dass in den Fällen, in denen Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe b angewendet wird, die Ergebnisse der genannten Emissionsüberwachung für die gleichen Zeiträume und Referenzbedingungen verfügbar sein müssen wie für die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte; d) eine Verpflichtung, der zuständigen Behörde regelmäßig — mindestens jährlich — Folgendes vorzulegen: i) Informationen auf der Grundlage der Ergebnisse der in Buchstabe c genannten Emissionsüberwachung und sonstige erforderliche Daten, die der zuständigen Behörde die Prüfung der Einhaltung der Genehmigungsauflagen ermöglichen; und ii) in den Fällen, in denen Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe b angewendet wird, eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Emissionsüberwachung, die einen Vergleich mit den mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten ermöglicht; e) angemessene Anforderungen für die regelmäßige Wartung und für die Überwachung der Maßnahmen zur Vermeidung der Verschmutzung von Boden und Grundwasser gemäß Buchstabe b sowie angemessene Anforderungen für die wiederkehrende Überwachung von Boden und Grundwasser auf die relevanten gefährlichen Stoffe, die wahrscheinlich vor Ort anzutreffen sind, unter Berücksichtigung möglicher Boden- und Grundwasserverschmutzungen auf dem Gelände der Anlage; f) Maßnahmen im Hinblick auf von den normalen Betriebsbedingungen abweichende Bedingungen, wie das An- und Abfahren, das unbeabsichtigte Austreten von Stoffen, Störungen, kurzzeitiges Abfahren sowie die endgültige Stilllegung des Betriebs; g) Vorkehrungen zur weitestgehenden Verminderung der weiträumigen oder grenzüberschreitenden Umweltverschmutzung; h) Bedingungen für die Überprüfung der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte oder einen Verweis auf die geltenden anderweitig genannten Anforderungen.
2 Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a können die Emissionsgrenzwerte durch äquivalente Parameter bzw. äquivalente technische Maßnahmen, die ein gleichwertiges Umweltschutzniveau gewährleisten, erweitert oder ersetzt werden.
3 Die BVT-Schlussfolgerungen dienen als Referenzdokument für die Festlegung der Genehmigungsauflagen.
4 Unbeschadet des Artikels 18 darf die zuständige Behörde strengere Genehmigungsauflagen vorgeben, als sie mit der Verwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen beschriebenen besten verfügbaren Techniken einzuhalten sind. Die Mitgliedstaaten können Regeln festlegen, nach denen die zuständige Behörde solche strengeren Auflagen vorgeben kann.
5 Legt die zuständige Behörde Genehmigungsauflagen auf der Grundlage einer besten verfügbaren Technik fest, die in keiner der einschlägigen BVT-Schlussfolgerungen beschrieben ist, so gewährleistet sie, dass a) diese Technik unter besonderer Berücksichtigung der in Anhang III aufgeführten Kriterien bestimmt wird; und b) die Anforderungen des Artikels 15 erfüllt werden. Enthalten die in Unterabsatz 1 genannten BVT-Schlussfolgerungen keine mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsgrenzwerte, so sorgt die zuständige Behörde dafür, dass die in Unterabsatz 1 genannte Technik ein Umweltschutzniveau gewährleistet, das den in den BVT-Schlussfolgerungen beschriebenen besten verfügbaren Techniken gleichwertig ist.
6 Liegen für eine Tätigkeit oder einen Typ eines Produktionsprozesses, die bzw. der innerhalb einer Anlage durchgeführt wird, keine BVT-Schlussfolgerungen vor oder decken diese Schlussfolgerungen nicht alle potenziellen Umweltauswirkungen der Tätigkeit oder des Prozesses ab, so legt die zuständige Behörde nach vorheriger Konsultation des Betreibers auf der Grundlage der besten verfügbaren Techniken, die sie für die betreffenden Tätigkeiten oder Prozesse bestimmt hat, die Genehmigungsauflagen fest, wobei sie den Kriterien des Anhangs III besonders Rechnung trägt.
7 Für die in Anhang I Nummer 6.6 genannten Anlagen gelten die Absätze 1 bis 6 dieses Artikels unbeschadet von Tierschutzvorschriften.
Article 15 Emissionsgrenzwerte, äquivalente Parameter und äquivalente technische Maßnahmen
1 Die Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe gelten an dem Punkt, an dem die Emissionen die Anlage verlassen, wobei eine etwaige Verdünnung vor diesem Punkt bei der Festsetzung der Grenzwerte nicht berücksichtigt wird. Bei der indirekten Einleitung von Schadstoffen in das Wasser kann die Wirkung einer Kläranlage bei der Festsetzung der Emissionsgrenzwerte der betreffenden Anlage berücksichtigt werden, sofern ein insgesamt gleichwertiges Umweltschutzniveau sichergestellt wird und es nicht zu einer höheren Belastung der Umwelt kommt.
2 Die in Artikel 14 Absätze 1 und 2 genannten Emissionsgrenzwerte, äquivalenten Parameter und äquivalenten technischen Maßnahmen sind vorbehaltlich des Artikels 18 auf die besten verfügbaren Techniken zu stützen, ohne dass die Anwendung einer bestimmten Technik oder Technologie vorgeschrieben wird.
3 Die zuständige Behörde legt Emissionsgrenzwerte fest, mit denen sichergestellt wird, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, wie sie in den Entscheidungen über die BVT-Schlussfolgerungen gemäß Artikel 13 Absatz 5 festgelegt sind, nicht überschreiten, und trifft hierzu eine der beiden folgenden Maßnahmen: a) Festlegung von Emissionsgrenzwerten, die die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte nicht überschreiten. Diese Emissionsgrenzwerte werden für die gleichen oder kürzere Zeiträume und unter denselben Referenzbedingungen ausgedrückt wie die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte; oder b) Festlegung von Emissionsgrenzwerten, die in Bezug auf Werte, Zeiträume und Referenzbedingungen von den in Buchstabe a aufgeführten Emissionsgrenzwerten abweichen. Kommt Buchstabe b zur Anwendung, so bewertet die zuständige Behörde mindestens jährlich die Ergebnisse der Emissionsüberwachung, um sicherzustellen, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte nicht überschritten haben.
4 Abweichend von Absatz 3 und unbeschadet des Artikels 18 kann die zuständige Behörde in besonderen Fällen weniger strenge Emissionsgrenzwerte festlegen. Solche Ausnahmeregelungen dürfen nur angewandt werden, wenn eine Bewertung ergibt, dass die Erreichung der mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen aus den folgenden Gründen gemessen am Umweltnutzen zu unverhältnismäßig höheren Kosten führen würde: a) geografischer Standort und lokale Umweltbedingungen der betroffenen Anlage; oder b) technische Merkmale der betroffenen Anlage. Die zuständige Behörde dokumentiert die Gründe für die Anwendung des Unterabsatzes 1 und die Ergebnisse der Analyse sowie die Begründung der festgelegten Auflagen im Anhang der Genehmigungsauflagen. Die nach dem ersten Unterabsatz festgelegten Emissionsgrenzwerte dürfen die gegebenenfalls in den Anhängen dieser Richtlinie festgesetzten Emissionsgrenzwerte jedoch nicht überschreiten. Die zuständige Behörde stellt in jedem Fall sicher, dass keine erheblichen Umweltverschmutzungen verursacht werden und ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt erreicht wird. Die Kommission kann auf der Grundlage der nach Artikel 72 Absatz 1 von den Mitgliedstaaten vorgelegten Informationen, insbesondere hinsichtlich der Anwendung dieses Absatzes, erforderlichenfalls die Kriterien, die bei der Anwendung dieses Absatzes zu berücksichtigen sind, in Leitlinien bewerten und weiter erläutern. Die zuständige Behörde führt als Teil jeder Überprüfung der Genehmigungsauflagen gemäß Artikel 21 eine erneute Bewertung der Anwendung des Unterabsatzes 1 durch.
5 Die zuständige Behörde kann für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten vorübergehende Abweichungen von den Auflagen gemäß den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels und Artikel 11 Buchstaben a und b für die Erprobung und Anwendung von Zukunftstechniken genehmigen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder im Rahmen der Tätigkeit mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte erreicht werden.
Article 16 Überwachungsauflagen
1 Die Überwachungsauflagen gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c stützen sich gegebenenfalls auf die in den BVT-Schlussfolgerungen beschriebenen Überwachungsergebnisse.
2 Die Häufigkeit der wiederkehrenden Überwachung gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe e wird von der zuständigen Behörde in Form von Genehmigungsauflagen für jede einzelne Anlage oder in Form allgemeiner bindender Vorschriften festgelegt. Unbeschadet des Unterabsatzes 1 wird die wiederkehrende Überwachung mindestens alle fünf Jahre für das Grundwasser und mindestens alle zehn Jahre für den Boden durchgeführt, es sei denn diese Überwachung erfolgt anhand einer systematischen Beurteilung des Verschmutzungsrisikos.
Article 17 Allgemeine bindende Vorschriften für die in Anhang I aufgeführten Tätigkeiten
1 Bei der Festlegung von allgemeinen bindenden Vorschriften stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ein integriertes Konzept und ein gleich hohes Schutzniveau für die Umwelt wie mit Genehmigungsauflagen gewährleistet werden.
2 Die allgemeinen bindenden Vorschriften stützen sich auf die besten verfügbaren Techniken, ohne dass die Anwendung einer bestimmten Technik oder Technologie vorgeschrieben wird, um die Einhaltung der Artikel 14 und 15 zu gewährleisten.
3 Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die allgemeinen bindenden Vorschriften aktualisiert werden, um die Entwicklungen bei den besten verfügbaren Techniken zu berücksichtigen und um die Einhaltung von Artikel 21 sicherzustellen.
4 Bei Erlass der allgemeinen bindenden Vorschriften gemäß den Absätzen 1 bis 3 wird in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei ihrer amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug genommen.
Article 18 Umweltqualitätsnormen
Erfordert eine Umweltqualitätsnorm strengere Auflagen, als durch die Anwendung der besten verfügbaren Techniken zu erfüllen sind, so werden unbeschadet anderer Maßnahmen, die zur Einhaltung der Umweltqualitätsnormen ergriffen werden können, zusätzliche Auflagen in der Genehmigung vorgesehen.
Article 19 Entwicklungen bei den besten verfügbaren Techniken
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständige Behörde die Entwicklungen bei den besten verfügbaren Techniken und die Veröffentlichung neuer oder aktualisierter BVT-Schlussfolgerungen verfolgt oder darüber unterrichtet wird und macht die diesbezüglichen Informationen der betroffenen Öffentlichkeit zugänglich.
Article 20 Änderungen der Anlagen durch die Betreiber
1 Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit der Betreiber der zuständigen Behörde beabsichtigte Änderungen der Beschaffenheit oder der Funktionsweise oder eine Erweiterung der Anlage, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können, mitteilt. Gegebenenfalls aktualisiert die zuständige Behörde die Genehmigung.
2 Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass keine vom Betreiber geplante, wesentliche Änderung ohne eine zuvor nach dieser Richtlinie erteilte Genehmigung durchgeführt wird. Der Genehmigungsantrag und die Entscheidung der zuständigen Behörde umfassen diejenigen Anlagenteile und in Artikel 12 genannten Einzelheiten, die von der wesentlichen Änderung betroffen sein können.
3 Jede Änderung der Beschaffenheit oder der Funktionsweise oder Erweiterung einer Anlage gilt als wesentlich, wenn die Änderung oder Erweiterung für sich genommen die Kapazitätsschwellenwerte in Anhang I erreicht.
Article 21 Überprüfung und Aktualisierung der Genehmigungsauflagen durch die zuständige Behörde
1 Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die zuständige Behörde alle Genehmigungsauflagen gemäß den Absätzen 2 bis 5 regelmäßig überprüft und gegebenenfalls im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie diese Auflagen auf den neuesten Stand bringt.
2 Auf Anfrage der zuständigen Behörde übermittelt der Betreiber ihr alle für die Überprüfung der Genehmigungsauflagen erforderlichen Informationen, insbesondere Ergebnisse der Emissionsüberwachung und sonstige Daten, die ihr einen Vergleich des Betriebs der Anlage mit den besten verfügbaren Techniken gemäß der Beschreibung in den geltenden BVT-Schlussfolgerungen und mit den mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten ermöglichen. Die zuständige Behörde zieht für die Überprüfung der Genehmigungsauflagen die im Zuge der Überwachung oder Inspektionen erlangten Informationen heran.
3 Innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung von Entscheidungen über BVT-Schlussfolgerungen nach Artikel 13 Absatz 5 zur Haupttätigkeit einer Anlage stellt die zuständige Behörde sicher, dass a) alle Genehmigungsauflagen für die betreffende Anlage überprüft und erforderlichenfalls auf den neuesten Stand gebracht werden, um die Einhaltung dieser Richtlinie und gegebenenfalls insbesondere des Artikels 15 Absätze 3 und 4 zu gewährleisten; b) die betreffende Anlage diese Genehmigungsauflagen einhält. Bei der Überprüfung wird allen für die betreffende Anlage geltenden und seit der Ausstellung oder letzten Überprüfung der Genehmigung gemäß Artikel 13 Absatz 5 neuen oder aktualisierten BVT-Schlussfolgerungen Rechnung getragen.
4 Wird eine Anlage von keinen BVT-Schlussfolgerungen erfasst, so werden die Genehmigungsauflagen überprüft und erforderlichenfalls aktualisiert, wenn Entwicklungen bei den besten verfügbaren Techniken eine erhebliche Verminderung der Emissionen ermöglichen.
5 Die Genehmigungsauflagen werden zumindest in folgenden Fällen überprüft und erforderlichenfalls aktualisiert: a) Die durch die Anlage verursachte Umweltverschmutzung ist so stark, dass die in der Genehmigung festgelegten Emissionsgrenzwerte überprüft oder in der Genehmigung neue Emissionsgrenzwerte vorgesehen werden müssen; b) die Betriebssicherheit erfordert die Anwendung anderer Techniken; c) es muss eine neue oder überarbeitete Umweltqualitätsnorm gemäß Artikel 18 eingehalten werden.
Article 22 Stilllegung
1 Unbeschadet der Richtlinien 2000/60/EG und 2004/35/EG, der Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung und den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union über den Bodenschutz legt die zuständige Behörde Genehmigungsauflagen fest, um sicherzustellen, dass bei endgültiger Einstellung der Tätigkeiten die Absätze 3 und 4 eingehalten werden.
2 Werden im Rahmen einer Tätigkeit relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt, so muss der Betreiber mit Blick auf eine mögliche Verschmutzung des Bodens und Grundwassers auf dem Gelände der Anlage einen Bericht über den Ausgangszustand erstellen und diesen der zuständigen Behörde unterbreiten, bevor die Anlage in Betrieb genommen oder die Genehmigung für die Anlage erneuert wird, und zwar erstmals nach dem 7. Januar 2013. Der Bericht über den Ausgangszustand enthält die Informationen, die erforderlich sind, um den Stand der Boden- und Grundwasserverschmutzung zu ermitteln, damit ein quantifizierter Vergleich mit dem Zustand bei der endgültigen Einstellung der Tätigkeiten gemäß Absatz 3 vorgenommen werden kann. Der Bericht über den Ausgangszustand muss mindestens die folgenden Informationen enthalten: a) Informationen über die derzeitige Nutzung und, falls verfügbar, über die frühere Nutzung des Geländes; b) falls verfügbar, bestehende Informationen über Boden- und Grundwassermessungen, die den Zustand zum Zeitpunkt der Erstellung des Bericht widerspiegeln, oder alternativ dazu neue Boden- und Grundwassermessungen bezüglich der Möglichkeit einer Verschmutzung des Bodens und des Grundwassers durch die gefährlichen Stoffe, die durch die betreffende Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden sollen. Erfüllen Informationen, die nach Maßgabe anderer einzelstaatlicher Rechtsvorschriften oder Rechtsvorschriften der Union erstellt wurden, die Anforderungen dieses Absatzes, so können diese Informationen in den vorzulegenden Bericht über den Ausgangszustand aufgenommen oder diesem beigefügt werden. Die Kommission erstellt Leitlinien für den Inhalt des Berichts über den Ausgangszustand.
3 Bei endgültiger Einstellung der Tätigkeiten bewertet der Betreiber den Stand der Boden- und Grundwasserverschmutzung durch relevante gefährliche Stoffe, die durch die Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden. Wurden durch die Anlage erhebliche Boden- oder Grundwasserverschmutzungen mit relevanten gefährlichen Stoffen im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand gemäß Absatz 2 angegebenen Zustand verursacht, so ergreift der Betreiber die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung, um das Gelände in jenen Zustand zurückzuführen. Zu diesem Zweck kann die technische Durchführbarkeit solcher Maßnahmen berücksichtigt werden. Sofern die Verschmutzung von Boden und Grundwasser auf dem Gelände eine ernsthafte Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt als Folge der genehmigten Tätigkeiten darstellt, die der Betreiber durchgeführt hat, bevor die Genehmigung für die Anlage erstmals nach dem 7. Januar 2013 aktualisiert wurde, ergreift der Betreiber bei endgültiger Einstellung der Tätigkeit unbeschadet des Unterabsatzes 1 und unter Berücksichtigung der gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d festgelegten Auflagen für das Gelände der Anlage die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung, Verhütung, Eindämmung oder Verringerung relevanter gefährlicher Stoffe, damit das Gelände unter Berücksichtigung seiner derzeitigen oder genehmigten künftigen Nutzung keine solche Gefährdung mehr darstellt.
4 Ist der Betreiber nicht verpflichtet, einen Bericht über den Ausgangszustand gemäß Absatz 2 zu erstellen, so trifft er bei der endgültigen Einstellung der Tätigkeiten unter Berücksichtigung der gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d festgelegten Auflagen für das Gelände der Anlage die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung, Verhütung, Eindämmung oder Verringerung relevanter gefährlicher Stoffe, damit das Gelände unter Berücksichtigung seiner derzeitigen oder genehmigten künftigen Nutzung keine ernsthafte Gefährdung für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt als Folge einer Verschmutzung von Boden und Grundwasser durch die genehmigten Tätigkeiten mehr darstellt.
Article 23 Umweltinspektionen
1 Die Mitgliedstaaten führen ein System für Umweltinspektionen von Anlagen ein, das die Prüfung der gesamten Bandbreite an Auswirkungen der betreffenden Anlagen auf die Umwelt umfasst. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Betreiber den zuständigen Behörden jede notwendige Unterstützung dabei gewähren, etwaige Vor-Ort-Besichtigungen und Probenahmen durchzuführen und die zur Erfüllung ihrer Pflichten im Rahmen dieser Richtlinie erforderlichen Informationen zu sammeln.
2 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Anlagen auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene durch einen Umweltinspektionsplan abgedeckt sind, und sorgen dafür, dass dieser Plan regelmäßig überprüft und gegebenenfalls aktualisiert wird.
3 Jeder Umweltinspektionsplan umfasst Folgendes: a) eine allgemeine Bewertung der wichtigen Umweltprobleme; b) den räumlichen Geltungsbereich des Inspektionsplans; c) ein Verzeichnis der in den Geltungsbereich des Plans fallenden Anlagen; d) Verfahren für die Aufstellung von Programmen für routinemäßige Umweltinspektionen gemäß Absatz 4; e) Verfahren für nicht routinemäßige Umweltinspektionen gemäß Absatz 5; f) gegebenenfalls Bestimmungen für die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Inspektionsbehörden.
4 Auf der Grundlage der Inspektionspläne erstellt die zuständige Behörde regelmäßig Programme für routinemäßige Umweltinspektionen, in denen auch die Häufigkeit der Vor-Ort-Besichtigungen für die verschiedenen Arten von Anlagen angegeben ist. Der Zeitraum zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen richtet sich nach einer systematischen Beurteilung der mit der Anlage verbundenen Umweltrisiken und darf ein Jahr bei Anlagen der höchsten Risikostufe und drei Jahre bei Anlagen der niedrigsten Risikostufe nicht überschreiten. Wurde bei einer Inspektion festgestellt, dass eine Anlage in schwerwiegender Weise gegen die Genehmigungsauflagen verstößt, so erfolgt innerhalb der nächsten sechs Monaten nach dieser Inspektion eine zusätzliche Vor-Ort-Besichtigung. Die systematische Beurteilung der Umweltrisiken stützt sich mindestens auf folgende Kriterien: a) potenzielle und tatsächliche Auswirkungen der betreffenden Anlagen auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt unter Berücksichtigung der Emissionswerte und -typen, der Empfindlichkeit der örtlichen Umgebung und des Unfallrisikos; b) bisherige Einhaltung der Genehmigungsauflagen; c) Teilnahme des Betreibers am Unionssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 . Die Kommission kann Leitlinien zu den Kriterien für die Beurteilung der Umweltrisiken annehmen.
5 Nicht routinemäßige Umweltinspektionen werden durchgeführt, um bei Beschwerden wegen ernsthaften Umweltbeeinträchtigungen, bei ernsthaften umweltbezogenen Unfällen und Vorfällen und bei Verstößen gegen die Vorschriften sobald wie möglich und gegebenenfalls vor der Ausstellung, Erneuerung oder Aktualisierung einer Genehmigung Untersuchungen vorzunehmen.
6 Nach jeder Vor-Ort-Besichtigung erstellt die zuständige Behörde einen Bericht mit den relevanten Feststellungen bezüglich der Einhaltung der Genehmigungsauflagen durch die betreffende Anlage und Schlussfolgerungen zur etwaigen Notwendigkeit weiterer Maßnahmen. Der Bericht wird dem betreffenden Betreiber binnen zwei Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung übermittelt. Die zuständige Behörde macht den Bericht gemäß der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen der Öffentlichkeit binnen vier Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung zugänglich. Die zuständige Behörde stellt unbeschadet des Artikels 8 Absatz 2 sicher, dass der Betreiber alle in dem Bericht aufgeführten erforderlichen Maßnahmen binnen angemessener Fristen ergreift.
Article 24 Zugang zu Informationen und Beteiligung der Öffentlichkeit am Genehmigungsverfahren
1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die betroffene Öffentlichkeit frühzeitig und in effektiver Weise die Möglichkeit erhält, sich an folgenden Verfahren zu beteiligen: a) Erteilung einer Genehmigung für neue Anlagen; b) Erteilung einer Genehmigung für wesentliche Änderungen; c) Erteilung oder Aktualisierung einer Genehmigung für eine Anlage, für die die Anwendung von Artikel 15 Absatz 4 vorgeschlagen wird; d) Aktualisierung der Genehmigung oder der Genehmigungsauflagen für eine Anlage im Einklang mit Artikel 21 Absatz 5 Buchstabe a. Für diese Beteiligung gilt das in Anhang IV genannte Verfahren.
2 Wurde eine Entscheidung über die Erteilung, Überprüfung oder Aktualisierung einer Genehmigung getroffen, so macht die zuständige Behörde der Öffentlichkeit — in Bezug auf die Buchstaben a, b und f auch über das Internet — folgende Informationen zugänglich: a) den Inhalt der Entscheidung einschließlich einer Kopie der Genehmigung sowie späterer Aktualisierungen; b) die Gründe, auf denen die Entscheidung beruht; c) die Ergebnisse der vor der Entscheidung durchgeführten Konsultationen und ihre Berücksichtigung im Rahmen der Entscheidung; d) die Bezeichnung des für die betreffende Anlage oder Tätigkeit maßgeblichen BVT-Merkblatts; e) Angaben zur Festlegung der in Artikel 14 genannten Genehmigungsauflagen einschließlich der Emissionsgrenzwerte in Bezug zu den besten verfügbaren Techniken und mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten; f) im Falle der Gewährung einer Ausnahme gemäß Artikel 15 Absatz 4 die genauen Gründe für die Gewährung der Ausnahme nach den Kriterien des genannten Absatzes und die damit verbundenen Auflagen;
3 Die zuständige Behörde macht der Öffentlichkeit ferner Folgendes — zumindest in Bezug auf Buchstabe a auch über das Internet — zugänglich: a) relevante Informationen zu den vom Betreiber bei der endgültigen Einstellung der Tätigkeiten getroffenen Maßnahmen gemäß Artikel 22; b) die Ergebnisse der entsprechend den Genehmigungsauflagen erforderlichen Überwachung der Emissionen, die bei der zuständigen Behörde vorliegen.
4 Die Absätze 1, 2 und 3 dieses Artikels gelten vorbehaltlich der Einschränkungen in Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2003/4/EG.
Article 25 Zugang zu Gerichten
1 Die Mitgliedstaaten stellen im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen gemäß Artikel 24 anzufechten, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Sie haben ein ausreichendes Interesse; b) sie machen eine Rechtsverletzung geltend, sofern das Verwaltungsverfahrensrecht bzw. Verwaltungsprozessrecht eines Mitgliedstaats dies als Voraussetzung erfordert.
2 Die Mitgliedstaaten legen fest, in welchem Verfahrensstadium die Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen angefochten werden können.
3 Was als ausreichendes Interesse und als Rechtsverletzung gilt, bestimmen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit einen weitreichenden Zugang zu Gerichten zu gewähren. Zu diesem Zweck gilt das Interesse jeder Nichtregierungsorganisation, die sich für den Umweltschutz einsetzt und alle nach innerstaatlichem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllt, als ausreichend im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a. Derartige Organisationen gelten auch als Träger von Rechten, die — im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b — verletzt werden können.
4 Die Absätze 1, 2 und 3 schließen die Möglichkeit eines vorangehenden Überprüfungsverfahrens bei einer Verwaltungsbehörde nicht aus und lassen das Erfordernis einer Ausschöpfung der verwaltungsbehördlichen Überprüfungsverfahren vor der Einleitung gerichtlicher Überprüfungsverfahren unberührt, sofern ein derartiges Erfordernis nach innerstaatlichem Recht besteht. Die betreffenden Verfahren werden fair, gerecht, zügig und nicht übermäßig teuer durchgeführt.
5 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Öffentlichkeit praktische Informationen über den Zugang zu verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Überprüfungsverfahren zugänglich gemacht werden.
Article 26 Grenzüberschreitende Auswirkungen
1 Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass der Betrieb einer Anlage erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Mitgliedstaats haben könnte, oder stellt ein Mitgliedstaat, der möglicherweise davon erheblich berührt wird, ein entsprechendes Ersuchen, so teilt der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Genehmigung nach Artikel 4 oder Artikel 20 Absatz 2 beantragt wurde, dem anderen Mitgliedstaat die nach Anhang IV erforderlichen oder bereitgestellten Angaben zum gleichen Zeitpunkt mit, zu dem er sie der Öffentlichkeit zur Verfügung stellt. Diese Angaben dienen als Grundlage für notwendige Konsultationen im Rahmen der bilateralen Beziehungen beider Mitgliedstaaten auf der Basis von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit.
2 Die Mitgliedstaaten sorgen im Rahmen ihrer bilateralen Beziehungen dafür, dass in den in Absatz 1 genannten Fällen die Anträge auch der Öffentlichkeit des möglicherweise betroffenen Mitgliedstaats während eines angemessenen Zeitraums zugänglich gemacht werden, damit sie dazu Stellung nehmen kann, bevor die zuständige Behörde ihre Entscheidung trifft.
3 Die zuständige Behörde berücksichtigt die Ergebnisse der Konsultationen nach den Absätzen 1 und 2, wenn sie über den Antrag entscheidet.
4 Die zuständige Behörde setzt alle nach Absatz 1 konsultierten Mitgliedstaaten von der Entscheidung über den Antrag in Kenntnis und übermittelt ihnen die in Artikel 24 Absatz 2 genannten Informationen. Jeder konsultierte Mitgliedstaat ergreift die erforderlichen Maßnahmen um sicherzustellen, dass diese Informationen der betroffenen Öffentlichkeit in seinem Hoheitsgebiet in geeigneter Weise zugänglich sind.
Article 27 Zukunftstechniken
1 Die Mitgliedstaaten fördern gegebenenfalls die Entwicklung und Anwendung von Zukunftstechniken; dies gilt insbesondere für die in den BVT-Merkblättern bestimmten Zukunftstechniken.
2 Die Kommission legt Leitlinien zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Förderung der Entwicklung und Anwendung von Zukunftstechniken gemäß Absatz 1 fest.
Article 28 Geltungsbereich
Dieses Kapitel gilt für Feuerungsanlagen, deren Feuerungswärmeleistung 50 MW oder mehr beträgt, unabhängig davon, welche Art von Brennstoff verwendet wird. Dieses Kapitel gilt nicht für folgende Feuerungsanlagen: a) Anlagen, in denen die Verbrennungsprodukte unmittelbar zum Erwärmen, zum Trocknen oder zu einer anderweitigen Behandlung von Gegenständen oder Materialien verwendet werden; b) Nachverbrennungsanlagen, die dafür ausgelegt sind, die Abgase durch Verbrennung zu reinigen, und die nicht als unabhängige Feuerungsanlagen betrieben werden; c) Einrichtungen zum Regenerieren von Katalysatoren für katalytisches Kracken; d) Einrichtungen für die Umwandlung von Schwefelwasserstoff in Schwefel; e) in der chemischen Industrie verwendete Reaktoren; f) Koksöfen; g) Winderhitzer (cowpers); h) technische Geräte, die zum Antrieb von Fahrzeugen, Schiffen oder Flugzeugen eingesetzt werden; i) Gasturbinen und Gasmotoren, die auf Offshore-Plattformen eingesetzt werden; j) Anlagen, die als Brennstoff andere feste oder flüssige Abfälle als die gemäß Artikel 3 Nummer 31 Buchstabe b verwenden.
Article 29 Aggregationsregeln
1 Werden die Abgase von zwei oder mehreren gesonderten Feuerungsanlagen über einen gemeinsamen Schornstein abgeleitet, so gilt die von solchen Anlagen gebildete Kombination als eine einzige Feuerungsanlage und für die Berechnung der Feuerungswärmeleistung werden ihre Kapazitäten addiert.
2 Werden zwei oder mehrere gesonderte Feuerungsanlagen, für die am oder nach dem 1. Juli 1987 erstmals eine Genehmigung erteilt oder durch deren Betreiber zu diesem Zeitpunkt oder danach ein vollständiger Antrag auf eine Genehmigung eingereicht wurde, derart errichtet, dass ihre Abgase unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Faktoren nach dem Urteil der zuständigen Behörde über einen gemeinsamen Schornstein abgeleitet werden könnten, so gilt die von solchen Anlagen gebildete Kombination als eine einzige Feuerungsanlage und für die Berechnung der Feuerungswärmeleistung werden ihre Kapazitäten addiert.
3 Für die Berechnung der Feuerungswärmeleistung einer in den Absätzen 1 und 2 beschriebenen Kombination gesonderter Feuerungsanlagen werden einzelne Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 15 MW nicht berücksichtigt.
Article 30 Emissionsgrenzwerte
1 Die Ableitung der Abgase aus Feuerungsanlagen erfolgt auf kontrollierte Weise über einen Schornstein mit einem oder mehreren Abgaszügen, dessen Höhe so berechnet wird, dass die menschliche Gesundheit und Umwelt geschützt bleiben.
2 Alle Genehmigungen für Anlagen, die Feuerungsanlagen umfassen, für die vor dem 7. Januar 2013 eine Genehmigung erteilt oder für die von deren Betreibern vor diesem Zeitpunkt ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde, sofern solche Anlagen spätestens am 7. Januar 2014 in Betrieb genommen werden, enthalten Auflagen, die gewährleisten, dass die Emissionen dieser Anlagen in die Luft die in Anhang V Teil 1 festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten. Alle Genehmigungen für Anlagen, die Feuerungsanlagen umfassen, für die eine Ausnahme gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 2001/80/EG bewilligt wurde und die nach dem 1. Januar 2016 betrieben werden, enthalten Auflagen, die gewährleisten, dass die Emissionen dieser Anlagen in die Luft die in Anhang V Teil 2 festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten.
3 Alle Genehmigungen für Anlagen, die Feuerungsanlagen umfassen, die nicht unter Absatz 2 fallen, enthalten Auflagen, die gewährleisten, dass die Emissionen dieser Anlagen in die Luft die in Anhang V Teil 2 festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten.
4 Die in Anhang V Teile 1 und 2 festgelegten Emissionsgrenzwerte sowie die in Anhang V Teil 5 festgelegten Mindest-Schwefelabscheidegrade gelten für die Emissionen jedes gemeinsamen Schornsteins im Verhältnis zu der Feuerungswärmeleistung der gesamten Feuerungsanlage. Ist in Anhang V vorgesehen, dass Emissionsgrenzwerte für einen Teil einer Feuerungsanlage mit begrenzter Betriebsstundenzahl angewandt werden können, so gelten diese Grenzwerte für die Emissionen dieses Teils der Anlage, werden jedoch im Verhältnis zu der Feuerungswärmeleistung der gesamten Feuerungsanlage festgelegt.
5 Die zuständige Behörde kann eine Abweichung von der Verpflichtung zur Einhaltung der in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Emissionsgrenzwerte für Schwefeldioxid für eine Dauer von bis zu sechs Monaten bei Feuerungsanlagen gewähren, in denen zu diesem Zweck normalerweise ein schwefelarmer Brennstoff verfeuert wird, wenn der Betreiber aufgrund einer sich aus einer ernsten Mangellage ergebenden Unterbrechung der Versorgung mit schwefelarmem Brennstoff nicht in der Lage ist, diese Grenzwerte einzuhalten. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über jede gemäß Unterabsatz 1 gewährte Abweichung.
6 Die zuständige Behörde kann eine Abweichung von der Verpflichtung zur Einhaltung der in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Emissionsgrenzwerte in den Fällen gewähren, in denen eine Feuerungsanlage, in der nur gasförmiger Brennstoff verfeuert wird, wegen einer plötzlichen Unterbrechung der Gasversorgung ausnahmsweise auf andere Brennstoffe ausweichen muss und aus diesem Grund mit einer Abgasreinigungsanlage ausgestattet werden müsste. Eine solche Abweichung wird für einen Zeitraum von nicht mehr als zehn Tagen gewährt, es sei denn, es ist ein vorrangiges Bedürfnis für die Aufrechterhaltung der Energieversorgung gegeben. Der Betreiber unterrichtet die zuständige Behörde umgehend über jeden einzelnen Fall gemäß Unterabsatz 1. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission umgehend über jede gemäß Unterabsatz 1 gewährte Abweichung.
7 Wird eine Feuerungsanlage erweitert, so gelten für den erweiterten von der Änderung betroffenen Teil der Anlage die in Anhang V Teil 2 festgelegten Emissionsgrenzwerte, die nach Maßgabe der Feuerungswärmeleistung der gesamten Feuerungsanlage festgelegt werden. Im Falle der Änderung einer Feuerungsanlage, die sich möglicherweise auf die Umwelt auswirkt und einen Teil einer Anlage mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW oder mehr betrifft, gelten die in Anhang V Teil 2 festgelegten Emissionsgrenzwerte für den Teil der Anlage, der im Verhältnis zur Feuerungswärmeleistung der gesamten Feuerungsanlage umgestellt wurde.
8 Die in Anhang V Teilen 1 und 2 festgelegten Emissionsgrenzwerte gelten nicht für folgende Feuerungsanlagen: a) Dieselmotoren; b) Ablaugekessel in Anlagen für die Zellstofferzeugung.
9 Für die folgenden Feuerungsanlagen überprüft die Kommission auf der Grundlage der besten verfügbaren Techniken, ob unionsweit geltende Emissionsgrenzwerte festgelegt werden müssen und ob die in Anhang V festgelegten Emissionsgrenzwerte geändert werden müssen: a) in Absatz 8 genannte Feuerungsanlagen; b) Feuerungsanlagen in Raffinerien, die Destillations- oder Konversionsrückstände aus der Rohölraffinierung allein oder zusammen mit anderen Brennstoffen für den Eigenverbrauch verfeuern, unter Berücksichtigung der Besonderheit der Energiesysteme von Raffinerien; c) Feuerungsanlagen, die andere Gase als Erdgas verfeuern; d) Feuerungsanlagen in Chemieanlagen, die flüssige Produktionsrückstände als nichtkommerziellen Brennstoff für den Eigenverbrauch verfeuern. Die Kommission übermittelt die Ergebnisse dieser Überprüfung bis zum 31. Dezember 2013 dem Europäischen Parlament und dem Rat, gegebenenfalls zusammen mit einem Gesetzgebungsvorschlag.
Article 31 Schwefelabscheidegrad
1 Auf Feuerungsanlagen, die mit einheimischem festen Brennstoff betrieben werden und die in Artikel 30 Absätze 2 und 3 genannten Emissionsgrenzwerte für Schwefeldioxid aufgrund der Merkmale dieses Brennstoffs nicht einhalten können, dürfen die Mitgliedstaaten stattdessen, nachdem die zuständige Behörde die in Artikel 72 Absatz 4 Buchstabe a genannten technischen Daten zuvor validiert hat, die in Anhang V Teil 5 festgelegten Mindest-Schwefelabscheidegrade nach Maßgabe der in Anhang V Teil 6 festgelegten Einhaltungsvorschriften anwenden.
2 Für Feuerungsanlagen, die mit einheimischem festem Brennstoff befeuert werden und Abfall mitverbrennen und die die Werte für CVerfahren für Schwefeldioxid gemäß Anhang VI Teil 4 Nummern 3.1 oder 3.2 aufgrund der Eigenschaften der einheimischen festen Brennstoffe nicht einhalten können, können die Mitgliedstaaten gemäß den in Anhang V Teil 6 festgelegten Einhaltungsregeln stattdessen die in Anhang V Teil 5 festgelegten Mindest-Schwefelabscheidegrade anwenden. Entscheiden die Mitgliedstaaten, diesen Absatz anzuwenden, so beläuft sich CAbfall im Sinne von Anhang VI Teil 4 Nummer 1 auf 0 mg/Nm3.
3 Die Kommission überprüft bis zum 31. Dezember 2019 die in Anhang V Teil 5 festgelegte Möglichkeit, Mindest-Schwefelabscheidegrade anzuwenden, wobei sie insbesondere den besten verfügbaren Techniken und den mit verringerten Schwefeldioxid-Emissionen verbundenen Vorteilen Rechnung trägt.
Article 32 Nationaler Übergangsplan
1 Im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 30. Juni 2020 können die Mitgliedstaaten einen nationalen Übergangsplan für Feuerungsanlagen erstellen und durchführen, die vor dem 27. November 2002 erstmals eine Genehmigung erhalten haben oder für die vor diesem Zeitpunkt von deren Betreibern ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde, sofern die Anlage spätestens am 27. November 2003 in Betrieb genommen wurde. Für jede darin erfasste Feuerungsanlage erstreckt sich der Plan auf die Emissionen eines oder mehrerer der folgenden Schadstoffe: Stickstoffoxide, Schwefeldioxid und Staub. Bei Gasturbinen werden nur die Stickstoffoxidemissionen in den Plan einbezogen. Der nationale Übergangsplan erstreckt sich nicht auf die folgenden Feuerungsanlagen: a) die Anlagen, auf die Artikel 33 Absatz 1 Anwendung findet; b) die Anlagen in Raffinerien, die aus Raffinerierückständen oder aus Destillations- oder Konversionsrückständen aus der Rohölraffinierung gewonnene Gase mit niedrigem Heizwert allein oder zusammen mit anderen Brennstoffen für den Eigenverbrauch verfeuern; c) die Anlagen, auf die Artikel 35 Anwendung findet; d) die Anlagen, denen nach Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 2001/80/EG eine Ausnahme gewährt wurde.
2 Die von dem Plan erfassten Feuerungsanlagen können in Bezug auf Schadstoffe, auf die sich der Plan erstreckt, von der Einhaltung der in Artikel 30 Absatz 2 genannten Emissionsgrenzwerte oder gegebenenfalls der in Artikel 31 genannten Schwefelabscheidegrade freigestellt werden. Die am 31. Dezember 2015 geltenden Emissionsgrenzwerte für Schwefeldioxide, Stickstoffoxide und Staub, die in der Genehmigung der Feuerungsanlage insbesondere nach Maßgabe der Richtlinien 2001/80/EG und 2008/1/EG festgelegt sind, müssen mindestens beibehalten werden. Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 500 MW, die feste Brennstoffe verfeuern und die nach dem 1. Juli 1987 erstmals eine Genehmigung erhalten haben, müssen die in Anhang V Teil 1 festgelegten Stickstoffoxid-Emissionsgrenzwerte einhalten.
3 Im nationalen Übergangsplan ist für jeden Schadstoff, auf den sich der Plan erstreckt, eine Obergrenze für die höchstzulässigen jährlichen Gesamtemissionen für alle von dem Plan erfassten Anlagen vorzugeben, wobei diese Obergrenze auf der tatsächlichen Feuerungswärmeleistung am 31. Dezember 2010, den jährlichen Betriebsstunden und dem Brennstoffverbrauch jeder einzelnen Anlage — ermittelt als Durchschnitt der letzten zehn Betriebsjahre bis einschließlich 2010 — beruht. Die Obergrenze für das Jahr 2016 wird auf der Grundlage der in den Anhängen III bis VII der Richtlinie 2001/80/EG festgelegten einschlägigen Emissionsgrenzwerte oder gegebenenfalls auf der Grundlage der in Anhang III der Richtlinie 2001/80/EG festgelegten Schwefelabscheidegrade berechnet. Im Falle von Gasturbinen werden die in Anhang VI Teil B der Richtlinie 2001/80/EG für diese Anlagen festgelegten Emissionsgrenzwerte für Stickstoffoxide herangezogen. Die Obergrenze für die Jahre 2019 und 2020 wird auf der Grundlage der in Anhang V Teil 1 der vorliegenden Richtlinie festgelegten einschlägigen Emissionsgrenzwerte oder gegebenenfalls der in Anhang V Teil 5 der vorliegenden Richtlinie festgelegten einschlägigen Schwefelabscheidegrade berechnet. Die Obergrenzen für die Jahre 2017 und 2018 müssen so festgelegt werden, dass sich zwischen 2016 und 2019 eine lineare Senkung der Obergrenzen ergibt. Wird eine in den nationalen Übergangsplan einbezogene Anlage geschlossen oder fällt sie nicht mehr in den Geltungsbereich des Kapitels III, so darf dies nicht zur Folge haben, dass die jährlichen Gesamtemissionen aus den verbleibenden Anlagen des Plans ansteigen.
4 Der nationale Übergangsplan muss auch Bestimmungen über Überwachung und Berichterstattung enthalten, die den nach Artikel 41 Buchstabe b aufgestellten Durchführungsbestimmungen entsprechen, sowie die Maßnahmen, die für jede einzelne Anlage vorgesehen sind, um sicherzustellen, dass die ab 1. Juli 2020 geltenden Emissionsgrenzwerte fristgerecht eingehalten werden.
5 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre jeweiligen nationalen Übergangspläne spätestens bis zum 1. Januar 2013 mit. Die Kommission bewertet die Pläne und sofern die Kommission innerhalb von zwölf Monaten nach Eingang eines Plans keine Einwände erhoben hat, geht der betreffende Mitgliedstaat davon aus, dass sein Plan akzeptiert wurde. Gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass der Plan nicht mit den gemäß Artikel 41 Buchstabe b festgelegten Durchführungsvorschriften übereinstimmt, so teilt sie dem betreffenden Mitgliedstaat mit, dass sein Plan nicht akzeptiert werden kann. Für die Bewertung einer neuen Fassung eines Plans, die ein Mitgliedstaat der Kommission übermittelt, beträgt die in Unterabsatz 2 genannte Frist sechs Monate.
6 Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über alle späteren Änderungen an den Plänen.
Article 33 Ausnahme für beschränkte Laufzeit
1 Im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2023 können Feuerungsanlagen von der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte nach Artikel 30 Absatz 2 und gegebenenfalls der Schwefelabscheidegrade nach Artikel 31 sowie von der Einbeziehung in den nationalen Übergangsplan nach Artikel 32 ausgenommen werden, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Der Betreiber der Feuerungsanlage verpflichtet sich in einer schriftlichen Erklärung, die spätestens bis zum 1. Januar 2014 der zuständigen Behörde vorzulegen ist, die Anlage ab 1. Januar 2016 höchstens 17500 Betriebsstunden und längstens bis zum 31. Dezember 2023 zu betreiben; b) der Betreiber muss der zuständigen Behörde jedes Jahr eine Übersicht über die Zahl der ab dem 1. Januar 2016 geleisteten Betriebsstunden vorlegen; c) die in der Genehmigung der Feuerungsanlage insbesondere gemäß den Anforderungen der Richtlinien 2001/80/EG und 2008/1/EG festgelegten, am 31. Dezember 2015 geltenden, Emissionsgrenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffoxide und Staub werden während der Restlaufzeit der Feuerungsanlage mindestens beibehalten; Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 500 MW, die feste Brennstoffe verfeuern und die nach dem 1. Juli 1987 erstmals eine Genehmigung erhalten haben, müssen die in Anhang V Teil 1 festgelegten Stickstoffoxid-Emissionsgrenzwerte einhalten; und d) der Feuerungsanlage wurde keine Ausnahme nach Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 2001/80/EG bewilligt.
2 Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission spätestens am 1. Januar 2016 eine Liste aller Feuerungsanlagen, auf die Absatz 1 Anwendung findet, einschließlich ihrer Feuerungswärmeleistung, der Arten verwendeter Brennstoffe und der geltenden Emissionsgrenzwerte für Schwefeldioxide, Stickstoffoxide und Staub. In Bezug auf die Anlagen, für die Absatz 1 gilt, übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission jährlich eine Übersicht über die ab dem 1. Januar 2016 geleisteten Betriebsstunden.
3 Bei Feuerungsanlagen, die am 6. Januar 2011, Teil eines kleinen isolierten Netzes sind und auf die zu diesem Zeitpunkt mindestens 35 % der Elektrizitätsversorgung innerhalb dieses Netzes entfallen, beträgt für den Fall, dass sie die in Artikel 30 Absatz 2 genannten Emissionsgrenzwerte aufgrund ihrer technischen Merkmale nicht einhalten können, die in Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels genannte Höchstzahl der ab 1. Januar 2020 und längstens bis zum 31. Dezember 2023 zulässigen Betriebsstunden 18000; ferner gilt als der in Absatz 1 Buchstabe b und in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannte Zeitpunkt der 1. Januar 2020.
4 Bei Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 1500 MW, die vor dem 31. Dezember 1986 in Betrieb genommen wurden und einheimische feste Brennstoffe mit einem Nettobrennwert von weniger als 5800 kJ/kg, einem Feuchtigkeitsgehalt von mehr als 45 Gewichtsprozent, einem kombinierten Flüssigkeits- und Aschegehalt von mehr als 60 Gewichtsprozent und ein Kalziumoxidgehalt in der Asche von mehr als 10 % verfeuern, beträgt die in Absatz 1 Buchstabe a genannte Höchstzahl der zulässigen Betriebsstunden 32000.
Article 34 Kleine isolierte Netze
1 Bis zum 31. Dezember 2019 dürfen Feuerungsanlagen, die am 6. Januar 2011 Teil kleiner isolierter Netze sind, von der Einhaltung der in Artikel 30 Absatz 2 genannten Emissionsgrenzwerte und gegebenenfalls der in Artikel 31 genannten Schwefelabscheidegrade freigestellt werden. Bis zum 31. Dezember 2019 werden die in den Genehmigungen dieser Feuerungsanlagen insbesondere nach den Anforderungen der Richtlinien 2001/80/EG und 2008/1/EG festgelegten Emissionsgrenzwerte mindestens beibehalten.
2 Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 500 MW, die feste Brennstoffe verfeuern und die nach dem 1. Juli 1987 erstmals eine Genehmigung erhalten haben, müssen die in Anhang V Teil 1 festgelegten Stickstoffoxid-Emissionsgrenzwerte einhalten.
3 Befinden sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats durch dieses Kapitel erfasste Feuerungsanlagen, die Teil eines kleinen isolierten Netzes sind, so übermittelt dieser Mitgliedstaat der Kommission vor dem 7. Januar 2013 eine Liste dieser Feuerungsanlagen, den gesamten jährlichen Energieverbrauch des kleinen isolierten Netzes und die durch den Verbund mit anderen Netzen erzielte Energiemenge.
Article 35 Fernwärmeanlagen
1 Bis zum 31. Dezember 2022 können Feuerungsanlagen von der Einhaltung der in Artikel 30 Absatz 2 genannten Emissionsgrenzwerte und der in Artikel 31 genannten Schwefelabscheidungsgrade befreit werden, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: a) die Feuerungswärmeleistung der Feuerungsanlage beträgt nicht mehr als 200 MW; b) die Anlage hat vor dem 27. November 2002 eine erste Genehmigung erhalten oder der Betreiber dieser Anlage hat vor diesem Zeitpunkt einen vollständigen Genehmigungsantrag gestellt, sofern die Anlage spätestens am 27. November 2003 in Betrieb genommen wurde; c) mindestens 50 % der erzeugten Nutzwärme der Anlage, berechnet als gleitender Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren, wird in Form von Dampf oder Warmwasser an ein öffentliches Fernwärmenetz abgegeben; und d) die in der Genehmigung der Anlage insbesondere nach Maßgabe der Richtlinien 2001/80/EG und 2008/1/EG festgelegten, am 31. Dezember 2015 geltenden, Emissionsgrenzwerte für Schwefeldioxide, Stickstoffoxid und Staub werden bis zum 31. Dezember 2022 mindestens beibehalten.
2 Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission spätestens am 1. Januar 2016 eine Liste aller Feuerungsanlagen, auf die Absatz 1 Anwendung findet, einschließlich ihrer Feuerungswärmeleistung, der Arten verwendeter Brennstoffe und der geltenden Emissionsgrenzwerte für Schwefeldioxide, Stickstoffoxide und Staub. Ferner unterrichten die Mitgliedstaaten bei allen Feuerungsanlagen, für die Absatz 1 gilt, in Bezug auf den dort genannten Zeitraum die Kommission jährlich über den Anteil der erzeugten Nutzwärme der Anlage, der in Form von Dampf oder Warmwasser an ein öffentliches Fernwärmenetz abgegeben wurde, berechnet als gleitender Durchschnitt über einen Zeitraum der vorangegangenen fünf Jahre.
Article 36 Geologische Speicherung von Kohlendioxid
1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Betreiber aller Feuerungsanlagen mit einer elektrischen Nennleistung von 300 MW oder mehr, für die die ursprüngliche Baugenehmigung oder in Ermangelung eines solchen Verfahrens die ursprüngliche Betriebsgenehmigung nach Inkrafttreten der Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die geologische Speicherung von Kohlendioxid erteilt wurde, geprüft haben, ob die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) geeignete Speicherstätten sind verfügbar; b) die Transportvorrichtungen sind technisch und wirtschaftlich machbar; c) die Nachrüstung für die Kohlendioxidabscheidung ist technisch und wirtschaftlich machbar.
2 Sind die in Absatz 1 festgelegten Bedingungen erfüllt, so muss die zuständige Behörde dafür sorgen, dass auf dem Anlagengelände angemessener Platz für die Kohlendioxidabscheidung und -komprimierung vorgesehen wird. Die zuständige Behörde bestimmt auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Prüfung und sonstiger verfügbarer Informationen, insbesondere über den Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit, ob die Bedingungen erfüllt sind.
Article 37 Betriebsstörung oder Ausfall der Abgasreinigungsanlage
1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in der Genehmigung geeignete Maßnahmen für den Fall einer Betriebsstörung oder des Ausfalls der Abgasreinigungsanlage vorgesehen werden.
2 Im Fall eines Ausfalls muss die zuständige Behörde den Betreiber veranlassen, den Betrieb der Anlage einzuschränken oder gänzlich einzustellen, wenn eine Rückkehr zum Normalbetrieb nicht innerhalb von 24 Stunden erreicht wird, oder aber die Anlage mit einem schadstoffarmen Brennstoff weiter zu betreiben. Der Betreiber benachrichtigt die zuständige Behörde innerhalb von 48 Stunden nach der Betriebsstörung oder dem Ausfall der Abgasreinigungsanlage. Die Gesamtbetriebsdauer ohne Abgasreinigung darf 120 Stunden innerhalb eines 12-Monats-Zeitraums nicht übersteigen. Die zuständige Behörde kann Abweichungen von den Fristen gemäß den Unterabsätzen 1 und 3 in einem der folgenden Fälle gewähren: a) es ist ein vorrangiges Bedürfnis für die Aufrechterhaltung der Energieversorgung gegeben, b) die Feuerungsanlage, in der der Ausfall der Abgasreinigungsanlage aufgetreten ist, würde für einen begrenzten Zeitraum durch eine andere Anlage ersetzt, die einen Gesamtanstieg der Emissionen verursachen würde.
Article 38 Überwachung der Emissionen in die Luft
1 Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Überwachung der Luftschadstoffe gemäß Anhang V Teil 3 durchgeführt wird.
2 Einbau und Funktionieren der automatisierten Messsysteme müssen kontrolliert werden und jedes Jahr müssen die Überwachungstests gemäß Anhang V Teil 3 durchgeführt werden.
3 Die zuständige Behörde legt die Probenahme- oder Messstellen für die Überwachung von Emissionen fest.
4 Alle Überwachungsergebnisse müssen auf solch eine Weise aufgezeichnet, verarbeitet und dargestellt werden, die es der zuständigen Behörde ermöglicht, die Einhaltung der Betriebsbedingungen und der in der Genehmigung angegebenen Emissionsgrenzwerte zu überprüfen.
Article 39 Einhaltung der Emissionsgrenzwerte
Die Emissionsgrenzwerte für Luft gelten als eingehalten, wenn die Bedingungen gemäß Anhang V Teil 4 erfüllt sind.
Article 40 Mehrstofffeuerungsanlagen
1 Im Fall von Mehrstofffeuerungsanlagen, die gleichzeitig mit zwei oder mehr Brennstoffen beschickt werden, setzt die zuständige Behörde die Emissionsgrenzwerte nach folgenden Schritten fest: a) Bestimmung des Emissionsgrenzwerts für jeden einzelnen Brennstoff und jeden einzelnen Schadstoff entsprechend der Feuerungswärmeleistung der gesamten Anlage gemäß Anhang V Teile 1 und 2; b) Ermittlung der gewichteten Emissionsgrenzwerte für die einzelnen Brennstoffe; diese Werte erhält man, indem man die einzelnen Grenzwerte gemäß Buchstabe a mit der Wärmeleistung der einzelnen Brennstoffe multipliziert und das Produkt durch die Summe der von allen Brennstoffen zugeführten Wärmeleistung dividiert; c) Addieren der gewichteten Emissionsgrenzwerte für die einzelnen Brennstoffe.
2 Im Fall von Mehrstofffeuerungsanlagen, die unter Artikel 30 Absatz 2 fallen und die Destillations- und Konversionsrückstände aus der Rohölraffinierung allein oder zusammen mit anderen Brennstoffen für den Eigenverbrauch verfeuern, können anstatt der gemäß Absatz 1 festgelegten Emissionsgrenzwerte folgende Emissionsgrenzwerte angewendet werden: a) wenn während des Betriebs der Feuerungsanlage der vom maßgeblichen Brennstoff erbrachte Anteil an der Summe der von allen Brennstoffen zugeführten Wärmeleistung 50 % oder mehr beträgt: der gemäß Anhang V Teil 1 für den maßgeblichen Brennstoff festgelegte Emissionsgrenzwert; b) wenn der vom maßgeblichen Brennstoff erbrachte Anteil an der Summe der von allen Brennstoffen zugeführten Wärmeleistung weniger als 50 % beträgt: der nach folgenden Schritten bestimmte Emissionsgrenzwert: i) Bestimmung der Emissionsgrenzwerte für jeden der verwendeten Brennstoffe entsprechend der Feuerungswärmeleistung der Anlage gemäß Anhang V Teil 1; ii) Berechnung des Emissionsgrenzwerts des maßgeblichen Brennstoffs entsprechend der Feuerungswärmeleistung der Anlage, indem der nach Ziffer i für den betreffenden Brennstoff bestimmte Emissionsgrenzwert mit dem Faktor 2 multipliziert wird und von diesem Produkt der Emissionsgrenzwert des verwendeten Brennstoffs mit dem niedrigsten Emissionsgrenzwert gemäß Anhang V Teil 1 subtrahiert wird; iii) Bestimmung des gewichteten Emissionsgrenzwerts für jeden verwendeten Brennstoff, indem der nach den Ziffern i und ii bestimmte Emissionsgrenzwert mit der Wärmeleistung des betreffenden Brennstoffs multipliziert wird und dieses Produkt durch die Summe der von allen Brennstoffen zugeführten Wärmeleistung dividiert wird; iv) Aggregation der nach Ziffer iii bestimmten gewichteten Emissionsgrenzwerte.
3 Im Fall von Mehrstofffeuerungsanlagen, die unter Artikel 30 Absatz 2 fallen und die Destillations- und Konversionsrückstände aus der Rohölraffinierung allein oder zusammen mit anderen Brennstoffen für den Eigenverbrauch verfeuern, können die durchschnittlichen Emissionsgrenzwerte für Schwefeldioxid gemäß Anhang V Teil 7 anstatt der gemäß Absatz 1 oder 2 dieses Artikels festgelegten Emissionsgrenzwerte angewandt werden.
Article 41 Durchführungsbestimmungen
Es werden Durchführungsbestimmungen erlassen für a) die Festlegung der Zeitabschnitte des An- und Abfahrens gemäß Artikel 3 Nummer 27 und Anhang V Teil 4 Nummer 1; und b) die nationalen Übergangspläne gemäß Artikel 32 und insbesondere die Festlegung von Emissionsobergrenzen und die dazugehörige Überwachung und Berichterstattung. Diese Durchführungsbestimmungen werden nach dem in Artikel 75 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren erlassen. Die Kommission unterbreitet spätestens zum 7. Juli 2011 einen geeigneten Vorschlag.
Article 42 Anwendungsbereich
1 Dieses Kapitel gilt für Abfallverbrennungsanlagen und Abfallmitverbrennungsanlagen, die feste oder flüssige Abfälle verbrennen oder mitverbrennen. Dieses Kapitel gilt nicht für Vergasungs- oder Pyrolyseanlagen, wenn die Gase, die bei dieser thermischen Behandlung der Abfälle entstehen, vor ihrer Verbrennung so weit gereinigt werden, dass sie nicht mehr als Abfall gelten und keine höheren Emissionen verursachen können, als bei der Verbrennung von Erdgas anfallen. Für die Zwecke dieses Kapitels umfassen Abfallverbrennungsanlagen und Abfallmitverbrennungsanlagen alle Verbrennungslinien oder Mitverbrennungslinien, die Annahme und Lagerung des Abfalls, die auf dem Gelände befindlichen Vorbehandlungsanlagen, das Abfall-, Brennstoff- und Luftzufuhrsystem, die Kessel, die Abgasbehandlungsanlagen, die auf dem Gelände befindlichen Anlagen zur Behandlung und Lagerung von Rückständen und Abwasser, die Schornsteine, die Vorrichtungen und Systeme zur Kontrolle der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsvorgänge, zur Aufzeichnung und Überwachung der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsbedingungen. Werden für die thermische Behandlung von Abfällen andere Prozesse als die Oxidation wie z. B. Pyrolyse, Vergasung oder Plasmaverfahren durchgeführt, so muss die Abfallverbrennungsanlage oder Abfallmitverbrennungsanlage sowohl den Prozess der thermischen Behandlung als auch den anschließenden Verbrennungsprozess einschließen. Falls die Mitverbrennung in solch einer Weise erfolgt, dass der Hauptzweck der Anlage nicht in der Energieerzeugung oder der Produktion stofflicher Erzeugnisse, sondern in der thermischen Behandlung von Abfällen besteht, gilt die Anlage als Abfallverbrennungsanlage.
2 Dieses Kapitel gilt nicht für folgende Anlagen: a) Anlagen, in denen ausschließlich folgende Abfälle behandelt werden: i) Abfälle gemäß Artikel 3 Nummer 31 Buchstabe b, ii) radioaktive Abfälle, iii) Tierkörper im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte , iv) Abfälle, die beim Aufsuchen von Erdöl- und Erdgasvorkommen und deren Förderung auf Bohrinseln entstehen und dort verbrannt werden, b) Versuchsanlagen für Forschungs-, Entwicklungs- und Prüfzwecke zur Verbesserung des Verbrennungsprozesses, in denen weniger als 50 Tonnen Abfälle pro Jahr behandelt werden.
Article 43 Begriffsbestimmung für Rückstände
Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet „Rückstände“ alle flüssigen oder festen Abfälle, die in einer Abfallverbrennungs- oder Abfallmitverbrennungsanlage entstehen.
Article 44 Genehmigungsantrag
Der Genehmigungsantrag für eine Abfallverbrennungs- oder Abfallmitverbrennungsanlage umfasst eine Beschreibung der Maßnahmen, die geplant sind, um die Einhaltung folgender Anforderungen zu gewährleisten: a) den Anforderungen dieses Kapitels entsprechende Auslegung und Ausrüstung sowie entsprechende Wartung und entsprechender Betrieb der Anlage, unter Berücksichtigung der zu verbrennenden oder mit zu verbrennenden Abfallarten; b) soweit durchführbar, Nutzung der bei der Verbrennung oder Mitverbrennung entstehenden Wärme durch Erzeugung von Wärme, Dampf oder Elektrizität; c) Reduzierung der Mengen und der Schädlichkeit von Rückständen auf ein Minimum und gegebenenfalls ihre Verwertung; d) Beseitigung der Rückstände, die weder vermieden noch vermindert noch verwertet werden können, unter Einhaltung der einzelstaatlichen und der Unionsvorschriften.
Article 45 Genehmigungsauflagen
1 In der Genehmigung ist Folgendes festgelegt: a) eine Liste aller Abfallarten, die behandelt werden können, die nach Möglichkeit mindestens die Abfallarten in dem mit der Entscheidung 2000/532/EG aufgestellten Europäischen Abfallverzeichnis ausweist und gegebenenfalls Angaben zur Menge jeder Abfallart enthält; b) gesamte Abfallverbrennungs- oder -mitverbrennungskapazität der Anlage; c) die Grenzwerte für Emissionen in die Luft und ins Wasser; d) die Anforderungen für pH-Wert, Temperatur und die Abwassermenge pro Zeiteinheit; e) Probenahme- und Messverfahren und deren Häufigkeit im Hinblick auf die Einhaltung der Bedingungen für die Emissionsüberwachung; f) die höchstzulässige Dauer technisch unvermeidbarer Abschaltungen, Störungen oder Ausfälle der Reinigungs- oder der Messvorrichtungen, während deren die Emissionen in die Luft und die Abwassereinleitungen die vorgeschriebenen Emissionsgrenzwerte überschreiten dürfen.
2 Zusätzlich zu den Anforderungen gemäß Absatz 1 sind in der Genehmigung für eine Abfallverbrennungsanlage oder Abfallmitverbrennungsanlage, in der gefährliche Abfälle eingesetzt werden, folgende Angaben zu machen: a) eine Liste der Mengen der verschiedenen Arten von gefährlichen Abfällen, die behandelt werden können; b) die minimalen und maximalen Massenströme dieser gefährlichen Abfälle, ihr geringster und höchster Heizwert und ihr maximaler Gehalt an polychlorierten Biphenylen, Pentachlorphenol, Chlor, Fluor, Schwefel, Schwermetallen und sonstigen Schadstoffen.
3 Die Mitgliedstaaten können die in der Genehmigung aufzuführenden Abfallarten auflisten, die in bestimmten Kategorien von Abfallmitverbrennungsanlagen mitverbrannt werden können.
4 Die zuständigen Behörden nehmen regelmäßig eine Überprüfung und bei Bedarf eine Anpassung der Genehmigungsbedingungen vor.
Article 46 Reduzierung der Emissionen
1 Die Abgase aus Abfallverbrennungsanlagen und Abfallmitverbrennungsanlagen sind kontrolliert mit Hilfe von Schornsteinen abzuleiten, deren Höhe so auszulegen ist, dass der Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt gewährleistet ist.
2 Die Emissionen aus Abfallverbrennungsanlagen und Abfallmitverbrennungsanlagen in die Luft dürfen die in Anhang VI Teile 3 und 4 festgelegten oder in Teil 4 des genannten Anhangs vorgegebenen Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten. Werden in einer Abfallmitverbrennungsanlage mehr als 40 % der freigesetzten Wärme mit gefährlichen Abfällen erzeugt oder werden in der Anlage unaufbereitete gemischte Siedlungsabfälle mitverbrannt, so gelten die in Anhang VI Teil 3 festgelegten Emissionsgrenzwerte.
3 Das Einleiten des bei der Abgasreinigung anfallenden Abwassers in Gewässer ist, soweit dies praktisch möglich ist, zu begrenzen und die Konzentrationen an Schadstoffen dürfen die in Anhang VI Teil 5 festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten.
4 Die Emissionsgrenzwerte gelten an dem Ort, an dem das Abwasser aus der Abgasreinigung aus der Abfallverbrennungsanlage und Abfallmitverbrennungsanlage abgeleitet wird. Wird Abwasser aus der Abgasreinigung außerhalb der Abfallverbrennungsanlage und Abfallmitverbrennungsanlage in einer nur für die Behandlung dieser Abwasserart bestimmten Behandlungsanlage behandelt, so sind die in Anhang VI Teil 5 genannten Emissionsgrenzwerte am Ort der Abwasserableitung aus der Behandlungsanlage anzuwenden. Wird das Abwasser aus der Abgasreinigung zusammen mit Wasser anderer Herkunft innerhalb oder außerhalb des Standorts behandelt, so berechnet der Betreiber die erforderlichen Massenbilanzen anhand der Ergebnisse der Messungen gemäß Anhang VI Teil 6 Nummer 2, um die Emissionsniveaus in den endgültig eingeleiteten Wassermengen zu bestimmen, die dem Abwasser aus der Abgasreinigung zugeschrieben werden können. Unter keinen Umständen darf eine Verdünnung des Abwassers erfolgen, um die in Anhang VI Teil 5 genannten Emissionsgrenzwerte einzuhalten.
5 Die Gelände von Abfallverbrennungsanlagen und Abfallmitverbrennungsanlagen, einschließlich der dazugehörigen Abfalllagerflächen sind so auszulegen und zu nutzen, dass unerlaubtes und unbeabsichtigtes Freisetzen von Schadstoffen in den Boden, in das Oberflächenwasser und das Grundwasser vermieden wird. Für das auf dem Gelände der Abfallverbrennungsanlage und Abfallmitverbrennungsanlage anfallende verunreinigte Regenwasser und für verunreinigtes Wasser, das bei Störungen oder der Brandbekämpfung anfällt, muss Speicherkapazität vorgesehen werden. Die Speicherkapazität muss so bemessen sein, dass das anfallende Wasser erforderlichenfalls geprüft und vor der Einleitung behandelt werden kann.
6 Unbeschadet des Artikels 50 Absatz 4 Buchstabe c darf die Abfallverbrennung in der Abfallverbrennungs- oder Abfallmitverbrennungsanlage oder in einzelnen Öfen, die Teil einer Abfallverbrennungs- oder Abfallmitverbrennungsanlage sind, bei Überschreitung der Emissionsgrenzwerte unter keinen Umständen mehr als vier Stunden ununterbrochen fortgesetzt werden. Die Gesamtzeit des Betriebs unter diesen Bedingungen darf, auf ein ganzes Jahr bezogen, 60 Stunden nicht überschreiten. Die zeitliche Beschränkung gemäß Unterabsatz 2 gilt für jene Öfen, die an eine einzelne Abgasreinigungseinrichtung angeschlossen sind.
Article 47 Ausfall
Bei einem Ausfall muss der Betreiber den Betrieb so schnell wie möglich vermindern oder ganz einstellen, bis die normalen Betriebsbedingungen wieder hergestellt sind.
Article 48 Emissionsüberwachung
1 Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Emissionsüberwachung gemäß Anhang VI Teile 6 und 7 durchgeführt wird.
2 Einbau und Funktionieren der automatisierten Messsysteme müssen kontrolliert werden und jedes Jahr müssen die Überwachungstests gemäß Anhang VI Teil 6 Nummer 1 durchgeführt werden.
3 Die zuständige Behörde legt die Probenahme- oder Messstellen für die Überwachung von Emissionen fest.
4 Alle Überwachungsergebnisse müssen auf solch eine Weise aufgezeichnet, verarbeitet und dargestellt werden, die es der zuständigen Behörde ermöglicht, die Einhaltung der Betriebsbedingungen und der in der Genehmigung angegebenen Emissionsgrenzwerte zu überprüfen.
5 Sobald geeignete Messverfahren in der Union verfügbar sind, legt die Kommission mittels delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 76 und unter den in den Artikeln 77 und 78 festgelegten Bedingungen den Termin fest, ab dem die kontinuierlichen Messungen der Emissionen von Schwermetallen, Dioxinen und Furanen in die Luft durchgeführt werden müssen.
Article 49 Einhaltung der Emissionsgrenzwerte
Emissionsgrenzwerte für Luft und Wasser gelten als eingehalten, wenn die Bedingungen gemäß Anhang VI Teil 8 erfüllt sind.
Article 50 Betriebsbedingungen
1 Abfallverbrennungsanlagen müssen so betrieben werden, dass mit dem erzielten Verbrennungsgrad in der Schlacke und Rostasche ein Gehalt an organisch gebundenem Gesamtkohlenstoff von weniger als 3 % oder ein Glühverlust von weniger als 5 % des Trockengewichts des verbrannten Stoffes eingehalten wird. Erforderlichenfalls müssen Techniken der Abfallvorbehandlung angewandt werden.
2 Abfallverbrennungsanlagen sind so auszulegen, auszurüsten, zu errichten und zu betreiben, dass die Temperatur des bei der Verbrennung von Abfällen entstehenden Gases nach der letzten Zuführung von Verbrennungsluft kontrolliert, gleichmäßig und selbst unter den ungünstigsten Bedingungen mindestens zwei Sekunden lang auf mindestens 850 °C erhöht wird. Abfallmitverbrennungsanlagen sind so auszulegen, auszurüsten, zu errichten und zu betreiben, dass die Temperatur des bei der Mitverbrennung von Abfällen entstehenden Gases kontrolliert und gleichmäßig und selbst unter den ungünstigsten Bedingungen mindestens zwei Sekunden lang auf mindestens 850 °C erhöht wird. Wenn gefährliche Abfälle mit einem Gehalt von mehr als 1 Gewichtsprozent an halogenierten organischen Stoffen, berechnet als Chloride, verbrannt oder mitverbrannt werden, ist zur Einhaltung der Bestimmungen der Unterabsätze 1 und 2 eine Temperatur von mindestens 1100 °C erforderlich. Die Temperaturen gemäß den Unterabsätzen 1 und 3 werden bei Abfallverbrennungsanlagen in der Nähe der Innenwand des Brennraums gemessen. Die zuständige Behörde kann genehmigen, dass die Messungen an einer anderen repräsentativen Stelle des Brennraums erfolgen.
3 Jeder Brennraum einer Abfallverbrennungsanlage muss mit mindestens einem Hilfsbrenner ausgestattet sein. Dieser wird automatisch eingeschaltet, wenn die Temperatur der Verbrennungsgase nach der letzten Zuführung von Verbrennungsluft unter die in Absatz 2 angegebenen Temperaturen sinkt. Er ist auch bei An- und Abfahrvorgängen der Anlage einzusetzen, um zu gewährleisten, dass diese Temperaturen zu jedem Zeitpunkt dieser Betriebsvorgänge — und solange sich unverbrannter Abfall im Brennraum befindet — aufrechterhalten bleiben. Der Hilfsbrenner darf nicht mit Brennstoff gespeist werden, der höhere Emissionen zur Folge haben kann als die Verbrennung von Gasöl gemäß Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 1999/32/EG des Rates vom 26. April 1999 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe , von Flüssiggas oder Erdgas.
4 In den Abfallverbrennungs- und Abfallmitverbrennungsanlagen kommt ein automatisches System zum Einsatz, um die Beschickung mit Abfall unter folgenden Umständen zu verhindern: a) während des Anfahrvorgangs bis zum Erreichen der in Absatz 2 dieses Artikels festgelegten Temperatur oder der gemäß Artikel 51 Absatz 1 vorgegebenen Temperatur; b) bei jedem Absinken der Temperatur unter die in Absatz 2 dieses Artikels festgelegte Temperatur oder unter die gemäß Artikel 51 Absatz 1 vorgegebene Temperatur; c) wenn die kontinuierlichen Messungen ergeben, dass ein Emissionsgrenzwert wegen einer Störung oder eines Ausfalls der Abgasreinigungseinrichtungen überschritten wird.
5 Jede von Abfallverbrennungsanlagen oder Abfallmitverbrennungsanlagen erzeugte Wärme muss, soweit praktikabel, genutzt werden.
6 Infektiöse klinische Abfälle werden ohne vorherige Vermischung mit anderen Abfallarten und ohne direkte Handhabung in die Feuerung verbracht.
7 Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Abfallverbrennungsanlage oder Abfallmitverbrennungsanlage von einer natürlichen Person betrieben und kontrolliert wird, die die zur Leitung der Anlage erforderliche Kompetenz besitzt.
Article 51 Genehmigung zur Änderung der Betriebsbedingungen
1 Sofern die sonstigen Anforderungen dieses Kapitels erfüllt sind, können die zuständigen Behörden Anforderungen zulassen, die sich von den in Artikel 50 Absätze 1, 2 und 3 und in Bezug auf die Temperatur in Absatz 4 des genannten Artikels festgelegten Anforderungen unterscheiden und in der Genehmigung für bestimmte Abfallarten oder bestimmte thermische Verfahren näher festgelegt werden. Die Mitgliedstaaten können Vorschriften für diese Genehmigungen erlassen.
2 Die Änderung der Betriebsbedingungen von Abfallverbrennungsanlagen darf jedoch im Vergleich zu den Rückständen, die unter den in Artikel 50 Absätze 1, 2 und 3 festgelegten Bedingungen zu erwarten wären, keine höheren Rückstandsmengen oder Rückstände mit einem höheren Gehalt an organischen Schadstoffen zur Folge haben.
3 Emissionen von organisch gebundenem Gesamtkohlenstoff und Kohlenmonoxid aus Abfallmitverbrennungsanlagen, für die eine Änderung der Betriebsbedingungen gemäß Absatz 1 genehmigt wurde, müssen auch die in Anhang VI Teil 3 festgelegten Emissionsgrenzwerte einhalten. Emissionen von organisch gebundenem Gesamtkohlenstoff aus Rindenkesseln in der Zellstoff- und Papierindustrie, in denen Abfälle am Entstehungsort mitverbrannt werden und die vor dem 28. Dezember 2002 in Betrieb waren und für die vor diesem Zeitpunkt eine Genehmigung erteilt worden ist und für die eine Änderung der Betriebsbedingungen gemäß Absatz 1 genehmigt wurde, müssen auch die Emissionsgrenzwerte in Anhang VI Teil 3 einhalten.
4 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 genehmigten Betriebsbedingungen und die Ergebnisse der vorgenommenen Prüfungen zusammen mit den Informationen mit, die ihr zur Einhaltung der Berichterstattungspflicht gemäß Artikel 72 übermittelt werden.
Article 52 Anlieferung und Annahme des Abfalls
1 Der Betreiber einer Abfallverbrennungsanlage oder Abfallmitverbrennungsanlage hat alle erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen hinsichtlich der Anlieferung und Annahme der Abfälle zu ergreifen, um die Verschmutzung der Luft, des Bodens, des Oberflächen- und Grundwassers, andere Belastungen der Umwelt, Geruchs- und Lärmbelästigungen sowie direkte Gefahren für die menschliche Gesundheit zu vermeiden oder, soweit es praktikabel ist, zu begrenzen.
2 Der Betreiber hat vor der Annahme des Abfalls in der Abfallverbrennungsanlage oder Abfallmitverbrennungsanlage die Masse einer jeden Abfallart nach Möglichkeit gemäß dem mit der Entscheidung 2000/532/EG aufgestellten Europäischen Abfallverzeichnis zu bestimmen.
3 Der Betreiber trägt vor Annahme gefährlicher Abfälle in der Abfallverbrennungs- oder Abfallmitverbrennungsanlage die verfügbaren Angaben über die Abfälle zusammen, damit festgestellt werden kann, ob die Genehmigungsbedingungen nach Artikel 45 Absatz 2 erfüllt sind. Diese Angaben müssen Folgendes umfassen: a) alle verwaltungsmäßigen Angaben über den Entstehungsprozess, die in den in Absatz 4 Buchstabe a genannten Dokumenten enthalten sind; b) physikalische und — soweit praktikabel — chemische Zusammensetzung der Abfälle und alle sonstigen erforderlichen Angaben zur Beurteilung der Eignung für den vorgesehenen Verbrennungsprozess; c) Gefahrenmerkmale der Abfälle, Stoffe, mit denen sie nicht vermischt werden dürfen, und Vorsichtsmaßnahmen beim Umgang mit den Abfällen.
4 Der Betreiber muss vor Annahme gefährlicher Abfälle in der Abfallverbrennungsanlage oder Abfallmitverbrennungsanlage mindestens folgende Verfahren durchführen: a) Es sind die Dokumente zu prüfen, die in der Richtlinie 2008/98/EG und gegebenenfalls in der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen und den Rechtsvorschriften für Gefahrguttransporte vorgeschrieben sind; b) sofern dies nicht unangemessen ist, sind möglichst vor dem Abladen repräsentative Proben zu nehmen, um durch Kontrollen zu überprüfen, ob die Abfälle den Angaben nach Absatz 3 entsprechen, und den zuständigen Behörden die Feststellung der Art der behandelten Abfälle zu ermöglichen. Die Proben gemäß Buchstabe b sind nach der Verbrennung oder Mitverbrennung des betreffenden Abfalls mindestens einen Monat lang aufzubewahren.
5 Die zuständige Behörde kann für Abfallverbrennungsanlagen oder Abfallmitverbrennungsanlagen, die Teil einer unter Kapitel II fallenden Anlage sind und nur innerhalb der Anlage entstandene Abfälle verbrennen oder mitverbrennen, Ausnahmen von den Absätzen 2, 3 und 4 gewähren.
Article 53 Rückstände
1 Rückstände sind hinsichtlich Menge und Schädlichkeit auf ein Minimum zu beschränken. Die Rückstände sind soweit angezeigt in der Anlage selbst oder außerhalb dieser zu verwerten.
2 Die Beförderung und Zwischenlagerung von Trockenrückständen in Form von Staub hat so zu erfolgen, dass diffuse Emissionen dieser Rückstände in die Umwelt vermieden werden.
3 Vor der Festlegung des Entsorgungsweges für die Beseitigung oder Verwertung der Rückstände sind die physikalischen und chemischen Eigenschaften und das Schadstoffpotenzial der Rückstände mit geeigneten Tests zu ermitteln. Diese Tests betreffen die gesamte lösliche Fraktion und die lösliche Schwermetallfraktion.
Article 54 Wesentliche Änderung
Eine Änderung des Betriebs einer Abfallverbrennungsanlage oder Abfallmitverbrennungsanlage, die nur nichtgefährliche Abfälle einsetzt, in eine unter Kapitel II fallende Anlage, die die Verbrennung oder Mitverbrennung gefährlicher Abfälle mit sich bringt, gilt als wesentliche Änderung.
Article 55 Berichterstattung und Information der Öffentlichkeit über Abfallverbrennungs- und Abfallmitverbrennungsanlagen
1 Anträge auf neue Genehmigungen für Abfallverbrennungsanlagen oder Abfallmitverbrennungsanlagen werden für einen angemessenen Zeitraum der Öffentlichkeit an einem oder mehreren Orten zugänglich gemacht, um der Öffentlichkeit vor der Entscheidung der zuständigen Behörde Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Anträgen zu geben. Diese Entscheidung mit mindestens einer Abschrift der Genehmigung und alle späteren Aktualisierungen müssen der Öffentlichkeit ebenfalls zugänglich gemacht werden.
2 Für Abfallverbrennungsanlagen oder Abfallmitverbrennungsanlagen mit einer Nennkapazität von zwei Tonnen pro Stunde oder mehr werden in dem Bericht gemäß Artikel 72 Informationen über das Funktionieren und die Überwachung der Anlage geliefert und wird Rechenschaft über die Durchführung des Verbrennungs- oder Mitverbrennungsprozesses und über die Emissionen in die Luft und ins Wasser im Vergleich zu den Emissionsgrenzwerten abgelegt. Diese Information ist der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
3 Eine Liste der Abfallverbrennungsanlagen oder Abfallmitverbrennungsanlagen mit einer Nennkapazität von weniger als zwei Tonnen pro Stunde wird von der zuständigen Behörde erstellt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
Article 56 Anwendungsbereich
Dieses Kapitel gilt für Tätigkeiten, die in Anhang VII Teil 1 aufgelistet sind und bei denen gegebenenfalls die in dem genannten Anhang Teil 2 festgelegten Schwellenwerte für den Lösungsmittelverbrauch erreicht werden.
Article 57 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck: 1. „bestehende Anlage“ eine Anlage, die am 29. März 1999 in Betrieb war oder für die vor dem 1. April 2001 eine Genehmigung erteilt oder Registrierung vorgenommen worden ist oder für die der Betreiber vor diesem Zeitpunkt einen vollständigen Genehmigungsantrag gestellt hat, sofern sie spätestens am 1. April 2002 in Betrieb genommen wurde; 2. „Abgase“ die aus einem Schornstein oder einer Vorrichtung zur Emissionsminderung endgültig in die Luft freigesetzten Gase, die flüchtige organische Verbindungen oder sonstige Schadstoffe enthalten; 3. „diffuse Emissionen“ alle nicht in Abgasen enthaltenen Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen in die Luft, den Boden oder das Wasser sowie Lösungsmittel, die in einem Produkt enthalten sind, soweit in Anhang VII Teil 2 nicht anders angegeben; 4. „Gesamtemissionen“ die Summe der diffusen Emissionen und der Emissionen in Abgasen; 5. „Mischung“ Mischung im Sinne der Begriffsbestimmung in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) und zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur ; 6. „Klebstoff“ jede Mischung, einschließlich aller organischen Lösungsmittel oder Mischungen, die für ihre Gebrauchstauglichkeit organische Lösungsmittel enthalten müssen, die dazu verwendet wird, Einzelteile eines Produkts zusammenzukleben; 7. „Druckfarbe“ eine Mischung, einschließlich aller organischen Lösungsmittel oder Mischungen, die für ihre Gebrauchstauglichkeit organische Lösungsmittel enthalten müssen, die in einem Druckverfahren für das Bedrucken einer Oberfläche mit Text oder Bildern verwendet wird; 8. „Klarlack“ einen durchsichtigen Beschichtungsstoff; 9. „Verbrauch“ die Gesamtmenge an organischen Lösungsmitteln, die in einer Anlage je Kalenderjahr oder innerhalb eines beliebigen Zwölfmonatszeitraums eingesetzt wird, abzüglich aller flüchtigen organischen Verbindungen, die zur Wiederverwendung zurück gewonnen werden; 10. „eingesetzte Lösungsmittel“ die Menge der organischen Lösungsmittel und ihre Menge in Mischungen, die bei der Durchführung einer Tätigkeit verwendet werden, einschließlich der innerhalb und außerhalb der Anlage zurück gewonnenen Lösungsmittel, die jedes Mal zu berücksichtigen sind, wenn sie zur Durchführung der Tätigkeit verwendet werden; 11. „Wiederverwendung“ die Verwendung organischer Lösungsmittel, die aus einer Anlage für technische oder kommerzielle Zwecke zurück gewonnen werden; dazu zählt die Nutzung als Brennstoff, nicht jedoch die Endlagerung zurück gewonnener organischer Lösungsmittel als Abfall; 12. „gefasste Bedingungen“ Bedingungen, unter denen eine Anlage so betrieben wird, dass die bei der Tätigkeit freigesetzten flüchtigen organischen Verbindungen erfasst und entweder durch einen Schornstein oder eine Vorrichtung zur Emissionsminderung kontrolliert abgeleitet und somit nicht vollständig diffus emittiert werden; 13. „An- und Abfahren“ die Vorgänge, mit denen der Betriebs- oder Bereitschaftszustand einer Tätigkeit, eines Gerätes oder eines Behälters hergestellt oder beendet wird, ausgenommen regelmäßig wiederkehrende Phasen bei einer Tätigkeit.
Article 58 Substitution gefährlicher Stoffe
Stoffe oder Mischungen, denen aufgrund ihres Gehalts an flüchtigen organischen Verbindungen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch eingestuft sind, die Gefahrenhinweise H340, H350, H350i, H360D oder H360F zugeordnet oder die mit diesen Hinweisen zu kennzeichnen sind, werden in kürzestmöglicher Frist soweit wie möglich durch weniger schädliche Stoffe oder Mischungen ersetzt.
Article 59 Reduzierung der Emissionen
1 Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um bei jeder Anlage sicherzustellen, dass a) die Emissionen an flüchtigen organischen Verbindungen aus den Anlagen die Emissionsgrenzwerte für Abgase und die Grenzwerte für die diffusen Emissionen oder die Grenzwerte für die Gesamtemissionen nicht überschreiten und die anderen Anforderungen des Anhangs VII Teile 2 und 3 eingehalten werden; b) die Anlagen die Anforderungen des Reduzierungsplans gemäß Anhang VII Teil 5 erfüllen, sofern eine Emissionsminderung in der gleichen Höhe erzielt wird, wie dies bei Anwendung der Emissionsgrenzwerte gemäß Buchstabe a der Fall wäre. Die Mitgliedstaaten berichten der Kommission gemäß Artikel 72 Absatz 1 über die in Bezug auf die gleichwertige Emissionsminderung gemäß Buchstabe b erzielten Fortschritte.
2 Weist der Betreiber gegenüber der zuständigen Behörde nach, dass die Einhaltung der Grenzwerte für diffuse Emissionen bei einer einzelnen Anlage technisch und wirtschaftlich nicht machbar ist, so kann die zuständige Behörde abweichend von Absatz 1 Buchstabe a genehmigen, dass die Emissionen die Emissionsgrenzwerte überschreiten, sofern keine wesentlichen Risiken für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt zu erwarten sind und der Betreiber gegenüber der zuständigen Behörde nachweist, dass die besten verfügbaren Techniken verwendet werden.
3 Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde für die in der Tabelle des Anhangs VII Teil 2 unter Nummer 8 aufgeführten Beschichtungstätigkeiten, die nicht unter gefassten Bedingungen ausgeführt werden können, genehmigen, dass die Emissionen der Anlage die Anforderungen jenes Absatzes nicht erfüllen, sofern der Betreiber gegenüber der zuständigen Behörde nachweist, dass die Einhaltung dieser Anforderungen technisch und wirtschaftlich nicht machbar ist und dass die besten verfügbaren Techniken verwendet werden.
4 Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission im Einklang mit Artikel 72 Absatz 2 über die Ausnahmen gemäß den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels Bericht.
5 Zum Schutz der Gesundheit der Allgemeinheit und der Umwelt müssen Emissionen entweder von flüchtigen organischen Verbindungen, denen die Gefahrenhinweise H340, H350, H350i, H360D oder H360F zugeordnet sind oder die mit diesen Hinweisen zu kennzeichnen sind, oder von flüchtigen halogenierten organischen Verbindungen, denen die Gefahrenhinweise H341 oder H351 zugeordnet sind oder die mit diesen Hinweisen zu kennzeichnen sind, unter gefassten Bedingungen behandelt werden, soweit dies technisch und wirtschaftlich machbar ist; diese Emissionen dürfen die einschlägigen Emissionsgrenzwerte in Anhang VII Teil 4 nicht überschreiten.
6 Bei Anlagen, in denen zwei oder mehr Tätigkeiten jeweils die Schwellenwerte nach Anhang VII Teil 2 überschreiten, gilt Folgendes: a) Bei den in Absatz 5 festgelegten Stoffen sind die Anforderungen dieses Absatzes für die jeweilige Tätigkeit einzeln einzuhalten. b) Bei allen anderen Stoffen i) sind entweder die Anforderungen nach Absatz 1 für jede Tätigkeit einzeln einzuhalten; oder ii) dürfen die Gesamtemissionen von flüchtigen organischen Verbindungen nicht die Werte überschreiten, die bei Anwendung von Ziffer i erreicht worden wären.
7 Es werden alle geeigneten Vorsichtsmaßnahmen ergriffen, um die Emissionen von flüchtigen organischen Verbindungen während der An- und Abfahrvorgänge so gering wie möglich zu halten.
Article 60 Emissionsüberwachung
Die Mitgliedstaaten gewährleisten entweder durch Angabe in den Genehmigungsbedingungen oder durch Festlegung allgemeiner bindender Vorschriften, dass die Messungen der Emissionen gemäß Anhang VII Teil 6 durchgeführt werden.
Article 61 Einhaltung der Emissionsgrenzwerte
Die Emissionsgrenzwerte für Abgase gelten als eingehalten, wenn die Bedingungen gemäß Anhang VII Teil 8 erfüllt sind.
Article 62 Berichterstattung über die Einhaltung der Vorschriften
Der Betreiber übermittelt der zuständigen Behörde auf Anfrage die Angaben, die es dieser gestatten, die Einhaltung folgender Parameter zu überprüfen: a) Emissionsgrenzwerte für Abgase, Grenzwerte der diffusen Emissionen und Gesamtemissionsgrenzwerte; b) Anforderungen des Reduzierungsplans nach Anhang VII Teil 5; c) gemäß Artikel 59 Absätze 2 und 3 gewährte Abweichungen. Dies kann eine gemäß Anhang VII Teil 7 erstellte Lösungsmittelbilanz einschließen.
Article 63 Wesentliche Änderung bestehender Anlagen
1 Wird die maximale Masse der in einer Anlage eingesetzten organischen Lösungsmittel, gemittelt über einen Tag, sofern die Anlage unter anderen Bedingungen als denen des An- und Abfahrens und der Wartung der Ausrüstung entsprechend ihrer Auslegung betrieben wird, geändert, so gilt dies als wesentliche Änderung, wenn sie zu einer Erhöhung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen führt, die folgende Werte übersteigt: a) 25 % bei einer Anlage, die entweder Tätigkeiten, die in den unteren Schwellenwertbereich der Nummern 1, 3, 4, 5, 8, 10, 13, 16 oder 17 der Tabelle in Anhang VII Teil 2 fallen, oder Tätigkeiten, die unter eine andere Nummer des Anhangs VII Teil 2 fallen, durchführt und einen Lösungsmittelverbrauch von weniger als 10 t/Jahr hat; b) 10 % bei allen anderen Anlagen.
2 Bei bestehenden Anlagen, an denen eine wesentliche Änderung vorgenommen wird oder die infolge einer wesentlichen Änderung erstmals unter diese Richtlinie fallen, wird der betreffende Anlagenteil, der einer wesentlichen Änderung unterzogen wird, entweder als Neuanlage oder als bestehende Anlage eingestuft, sofern die Gesamtemissionen der gesamten Anlage nicht den Wert übersteigen, der erreicht worden wäre, wenn der wesentlich geänderte Anlagenteil als Neuanlage behandelt worden wäre.
3 Im Falle einer wesentlichen Änderung überprüft die zuständige Behörde, ob die Anlage die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt.
Article 64 Informationsaustausch über die Substitution organischer Lösungsmittel
Die Kommission organisiert einen Informationsaustausch mit den Mitgliedstaaten, der betreffenden Industrie und Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen, über die Verwendung organischer Lösungsmittel und ihrer potenziellen Ersatzstoffe sowie über Techniken, die die potenziell geringsten Auswirkungen auf Luft, Wasser, Boden, die Ökosysteme und die menschliche Gesundheit haben. Es findet ein Informationsaustausch über folgende Themen statt: a) die Gebrauchstauglichkeit; b) die potenziellen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit im Allgemeinen und die Exposition am Arbeitsplatz im Besonderen; c) die potenziellen Auswirkungen auf die Umwelt; d) die wirtschaftlichen Auswirkungen, insbesondere das Kosten-Nutzen-Verhältnis der verfügbaren Alternativen.
Article 65 Zugang zu Informationen
1 Die Entscheidung der zuständigen Behörde einschließlich mindestens einer Abschrift der Genehmigung sowie etwaige Aktualisierungen sind der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Die für Anlagen geltenden allgemeinen bindenden Vorschriften und das Verzeichnis der genehmigungs- und registrierungspflichtigen Anlagen sind der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
2 Die Ergebnisse der gemäß Artikel 60 durchzuführenden Überwachung der Emissionen, die der zuständigen Behörde vorliegen, sind ebenfalls der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
3 Die Absätze 1 und 2 dieses Artikels gelten vorbehaltlich der Einschränkungen des Artikels 4 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2003/4/EG.
Article 66 Geltungsbereich
Dieses Kapitel gilt für Anlagen, die Titandioxid produzieren.
Article 67 Verbot der Einleitung von Abfällen
Die Mitgliedstaaten verbieten die Einleitung folgender Abfälle in ein Gewässer, Meere oder Ozeane: a) feste Abfälle; b) Mutterlaugen, die in der Filtrationsphase nach Hydrolyse der Titansulfatlösung in Anlagen, die das Sulfatverfahren anwenden, anfallen, einschließlich der mit solchen Laugen vermischten sauren Abfälle, die insgesamt mehr als 0,5 % freie Schwefelsäure und verschiedene Schwermetalle enthalten, darunter auch Mutterlaugen, die verdünnt wurden, bis sie 0,5 % oder weniger freie Schwefelsäure enthalten; c) Abfälle aus Anlagen, die das Chloridverfahren anwenden, mit einem Gehalt an freier Salzsäure und verschiedenen Schwermetallen von mehr als 0,5 %, einschließlich Abfälle, die verdünnt wurden, bis sie 0,5 % oder weniger freie Salzsäure enthalten; d) Filtersalze, Schlämme und flüssige Abfälle, die bei der Behandlung (Konzentrierung oder Neutralisierung) der in den Buchstaben b und c genannten Abfälle anfallen und verschiedene Schwermetalle enthalten, nicht jedoch neutralisierte und gefilterte bzw. geklärte Abfälle, die Schwermetalle nur in Spuren enthalten und die vor jeglicher Verdünnung einen pH-Wert von mehr als 5,5 aufweisen.
Article 68 Verminderung der Emissionen ins Wasser
Die von den Anlagen ins Wasser abgeleiteten Emissionen dürfen die in Anhang VIII Teil 1 festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten.
Article 69 Vermeidung und Verminderung von Emissionen in die Luft
1 Emissionen von Säuretröpfchen aus den Anlagen sind zu vermeiden.
2 Die von den Anlagen ausgehenden Emissionen in die Luft dürfen die Emissionsgrenzwerte in Anhang VIII Teil 2 nicht überschreiten.
Article 70 Überwachung der Emissionen
1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Emissionen ins Wasser überwacht werden, damit die zuständigen Behörden die Einhaltung der Genehmigungsauflagen und des Artikels 68 überprüfen können.
2 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Emissionen in die Luft überwacht werden, damit die zuständigen Behörden die Einhaltung der Genehmigungsauflagen und des Artikels 69 überprüfen können. Diese Überwachung umfasst zumindest die Überwachung der Emissionen gemäß Anhang VIII Teil 3.
3 Die Überwachung wird nach CEN-Normen oder, sofern diese nicht zur Verfügung stehen, nach ISO-Normen, nationalen oder anderen internationalen Normen durchgeführt, mit denen sichergestellt werden kann, dass Daten von gleicher wissenschaftlicher Qualität erhoben werden.
Article 71 Zuständige Behörden
Die Mitgliedstaaten benennen die für die Wahrnehmung der Pflichten aufgrund dieser Richtlinie zuständigen Behörden.
Article 72 Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten
1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kommission Informationen erhält über die Umsetzung dieser Richtlinie, über repräsentative Daten über Emissionen und sonstige Arten von Umweltverschmutzung, über Emissionsgrenzwerte, über die Anwendung der besten verfügbaren Techniken gemäß den Artikeln 14 und 15, insbesondere über die Gewährung von Ausnahmen gemäß Artikel 15 Absatz 4, sowie über Fortschritte bei der Entwicklung und Anwendung von Zukunftstechniken gemäß Artikel 27. Die Mitgliedstaaten stellen diese Informationen in elektronischer Form zur Verfügung.
2 Es wird nach dem in Artikel 75 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren festgelegt, welche Art von Informationen die Mitgliedstaaten in welcher Form und mit welcher Häufigkeit gemäß Absatz 1 zu übermitteln haben. Dazu gehört auch die Bestimmung der speziellen Tätigkeiten und Schadstoffe, für die die in Absatz 1 genannten Angaben zur Verfügung zu stellen sind.
3 Die Mitgliedstaaten erstellen ab 1. Januar 2016 eine jährliche Aufstellung der Schwefeldioxid-, Stickstoffoxid- und Staubemissionen und des Energieinputs für alle von Kapitel III erfassten Feuerungsanlagen. Unter Berücksichtigung der in Artikel 29 festgelegten Aggregationsregeln erhält die zuständige Behörde folgende Angaben für jede Feuerungsanlage: a) Feuerungswärmeleistung der Feuerungsanlage (in MW); b) Art der Feuerungsanlage: Kesselfeuerung, Gasturbine, Gasmotor, Dieselmotor, andere (genau anzugeben); c) Datum der Betriebsaufnahme der Feuerungsanlage; d) Jahresgesamtemissionen (in t/Jahr) an Schwefeldioxid, Stickstoffoxiden und Staub (als Schwebstoffe insgesamt); e) Zahl der Betriebsstunden der Feuerungsanlage; f) jährlicher Gesamtenergieinput, bezogen auf den Nettobrennwert (in TJ pro Jahr), aufgeschlüsselt in die folgenden Brennstoffkategorien: Steinkohle, Braunkohle, Biomasse, Torf, andere feste Brennstoffe (genau anzugeben), flüssige Brennstoffe, Erdgas, sonstige Gase (genau anzugeben). Die in diesen Aufstellungen enthaltenen Jahresangaben für jede einzelne Anlage werden der Kommission auf Anfrage zur Verfügung gestellt. Alle drei Jahre wird der Kommission innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des betreffenden Dreijahreszeitraums eine Zusammenfassung dieser Aufstellungen zur Verfügung gestellt. In dieser Zusammenfassung sind die Angaben zu Feuerungsanlagen in Raffinerien gesondert aufgeführt. Die Kommission macht den Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit gemäß der Richtlinie 2003/4/EG innerhalb von 24 Monaten nach Ablauf des betreffenden Dreijahreszeitraums eine Zusammenfassung des Vergleichs und der Bewertung der Aufstellungen zugänglich.
4 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission ab dem 1. Januar 2016 jährlich folgende Daten: a) für Feuerungsanlagen, auf die Artikel 31 Anwendung findet, den Schwefelgehalt der verwendeten heimischen festen Brennstoffe und den erzielten Schwefelabscheidegrad, gemittelt über jeden Monat. Im ersten Jahr der Anwendung von Artikel 31 wird auch die technische Begründung dafür übermittelt, warum die Einhaltung der in Artikel 30 Absätze 2 und 3 genannten Emissionsgrenzwerte nicht durchführbar ist; und b) für Feuerungsanlagen, die im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren nicht mehr als 1500 Betriebsstunden pro Jahr in Betrieb sind, die Zahl der Betriebsstunden pro Jahr.
Article 73 Überprüfung
1 Auf der Grundlage der in Artikel 72 genannten Informationen übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 7. Januar 2016 und danach alle drei Jahre einen Bericht zur Überprüfung der Umsetzung dieser Richtlinie. Dieser Bericht umfasst eine Bewertung der Frage, ob ein Tätigwerden der Union durch Festlegung bzw. Aktualisierung unionsweit geltender Mindestanforderungen in Bezug auf Emissionsgrenzwerte sowie in Bezug auf Überwachungs- und Einhaltungsvorschriften für Tätigkeiten im Rahmen der in den drei vorhergehenden Jahren angenommenen BVT-Schlussfolgerungen erforderlich ist; dies erfolgt auf der Grundlage folgender Kriterien: a) Auswirkungen der betreffenden Tätigkeiten auf die Umwelt insgesamt; und b) Stand der Anwendung der besten verfügbaren Techniken (BVT) bei diesen Tätigkeiten. In dieser Bewertung wird die in Artikel 13 Absatz 4 genannte Stellungnahme des Forums berücksichtigt. Kapitel III und Anhang V dieser Richtlinie gelten als Festlegung der unionsweit geltenden Mindestanforderungen bei Großfeuerungsanlagen. Der Bericht wird erforderlichenfalls von einem Gesetzgebungsvorschlag begleitet. Wird bei der im zweiten Unterabsatz genannten Bewertung festgestellt, dass die Union tätig werden muss, so umfasst der Gesetzgebungsvorschlag Bestimmungen zur Festlegung oder Aktualisierung von unionsweit geltenden Mindestanforderungen in Bezug auf Emissionsgrenzwerte sowie in Bezug auf Überwachungs- und Einhaltungsvorschriften zur Bewertung der betroffenen Tätigkeiten.
2 Die Kommission überprüft bis 31. Dezember 2012, ob die folgenden Emissionen reduziert werden müssen: a) Emissionen aus der Verbrennung von Brennstoffen in Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 50 MW; b) Emissionen aus der intensiven Rinderhaltung; und c) Emissionen aus der Ausbringung von Dung und Gülle. Die Kommission übermittelt die Ergebnisse dieser Überprüfung dem Europäischen Parlament und dem Rat, gegebenenfalls zusammen mit einem Gesetzgebungsvorschlag.
3 Die Kommission berichtet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2011 darüber, ob Folgendes in Anhang I festgelegt werden muss: a) differenzierte Kapazitätsschwellen für die Haltung unterschiedlicher Geflügelarten einschließlich des Sonderfalls von Wachteln; b) Kapazitätsschwellen für die gleichzeitige Haltung verschiedener Arten von Tieren in der gleichen Anlage. Die Kommission übermittelt die Ergebnisse dieser Überprüfung dem Europäischen Parlament und dem Rat, gegebenenfalls zusammen mit einem Gesetzgebungsvorschlag.
Article 74 Änderungen der Anhänge
Damit die Bestimmungen dieser Richtlinie auf der Grundlage der besten verfügbaren Techniken an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt angepasst werden können, erlässt die Kommission gemäß Artikel 76 und unter den in den Artikeln 77 und 78 festgelegten Bedingungen delegierte Rechtsakte zur Anpassung von Anhang V Teile 3 und 4, Anhang VI Teile 2, 6, 7 und 8 und Anhang VII Teile 5, 6, 7 und 8 an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt.
Article 75 Ausschussverfahren
1 Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.
2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
Article 76 Ausübung der Befugnisübertragung
1 Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 48 Absatz 5 und Artikel 74 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 6. Januar 2011 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens sechs Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die übertragene Befugnis. Die Befugnisübertragung verlängert sich automatisch um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widerrufen sie gemäß Artikel 77.
2 Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
3 Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtakte unterliegt den in den Artikeln 77 und 78 festgelegten Bedingungen.
Article 77 Widerruf der Befugnisübertragung
1 Die Befugnisübertragung nach Artikel 48 Absatz 5 und Artikel 74 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.
2 Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um darüber zu beschließen, ob eine Befugnisübertragung widerrufen werden soll, bemüht sich, das andere Organ und die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist vor der endgültigen Beschlussfassung zu unterrichten, und nennt dabei die übertragene Befugnis, die widerrufen werden könnte, sowie die etwaigen Gründe für einen Widerruf.
3 Der Widerrufsbeschluss beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnisse. Der Beschluss wird sofort oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt. Der Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Article 78 Einwände gegen delegierte Rechtsakte
1 Das Europäische Parlament oder der Rat können gegen einen delegierten Rechtsakt innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem Datum der Übermittlung Einwände erheben. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
2 Haben bis zum Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben, so wird dieser im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt zu dem darin genannten Datum in Kraft. Der delegierte Rechtsakt kann vor Ablauf dieser Frist im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden und in Kraft treten, wenn das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben.
3 Erheben entweder das Europäische Parlament oder der Rat innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt, so tritt dieser nicht in Kraft. Das Organ, das Einwände gegen den delegierten Rechtsakt vorbringt, erläutert die Gründe für seine Einwände gegen den delegierten Rechtsakt.
Article 79 Sanktionen
Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen die innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die entsprechenden Bestimmungen bis zum 7. Januar 2013 mit und melden ihr umgehend alle Änderungen dieser Bestimmungen.
Article 80 Umsetzung
1 Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um Artikel 2, Artikel 3 Nummern 8, 11 bis 15, 18 bis 23, 26 bis 30, 34 bis 38 und 41, Artikel 4 Absätze 2 und 3, Artikel 7, Artikel 8 und 10, Artikel 11 Buchstaben e und h, Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben e and h, Artikel 13 Absatz 7, Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii, Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben d, e, f und h, Artikel 14 Absätze 2 bis 7, Artikel 15 Absätze 2 bis 5, Artikel 16, 17 und 19, Artikel 21 Absätze 2 bis 5, Artikel 22, 23, 24, 27, 28 und 29, Artikel 30 Absätze 1, 2, 3, 4, 7 und 8, Artikel 31, 32, 33, 34, 35, 36, 38 und 39, Artikel 40 Absätze 2 und 3, Artikel 42 und 43, Artikel 45 Absatz 1, Artikel 58, Artikel 59 Absatz 5, Artikel 63, Artikel 65 Absatz 3, Artikel 69, 70, 71, 72 und 79, und Anhang I Unterabsatz 1 sowie Anhang I Nummern 1.1, 1.4, 2.5 Buchstabe b, 3.1, 4, 5, 6.1 Buchstabe c, 6.4 Buchstabe b, 6.10 und 6.11, Anhang II, Anhang III Nummer 12, Anhang V, Anhang VI Teil 1 Buchstabe b, Teil 4 Nummern 2.2, 2.4, 3.1 und 3.2, Teil 6 Nummern 2.5 und 2.6 sowie Teil 8 Nummer 1.1 Buchstabe d, Anhang VII Teil 4 Nummer 2, Teil 5 Nummer 1, Teil 7 Nummer 3, Anhang VIII Teil 1 Nummern 1 und 2 Buchstabe c, Teil 2 Nummern 2 und 3 und Teil 3 bis zum 7. Januar 2013 nachzukommen. Sie wenden diese Vorschriften ab dem gleichen Datum an. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten legen die Einzelheiten der Bezugnahme fest.
2 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Article 81 Aufhebung
1 Die Richtlinien 78/176/EWG, 82/883/EWG, 92/112/EWG, 1999/13/EG, 2000/76/EG und 2008/1/EG, geändert durch die in Anhang IX Teil A aufgeführten Rechtsakte, werden mit Wirkung vom 7. Januar 2014 aufgehoben, unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten bezüglich der Fristen für die Umsetzung der in Anhang IX Teil B aufgeführten Richtlinien in nationales Recht und ihrer Anwendung.
2 Die Richtlinie 2001/80/EG, geändert durch die in Anhang IX Teil A aufgeführten Rechtsakte, wird mit Wirkung vom 1. Januar 2016 aufgehoben, unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten bezüglich der Fristen für die Umsetzung der in Anhang IX Teil B aufgeführten Richtlinien in nationales Recht und ihrer Anwendung.
3 Verweise auf die aufgehobenen Richtlinien gelten als Verweise auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang X zu lesen.
Article 82 Übergangsbestimmungen
1 Bei Anlagen, die Tätigkeiten gemäß Anhang I, Nummer 1.1 für Tätigkeiten mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 50 MW, Nummern 1.2 und 1.3, Nummer 1.4 Buchstabe a, Nummern 2.1 bis 2.6, Nummern 3.1 bis 3.5, Nummern 4.1 bis 4.6 für Tätigkeiten betreffend die Erzeugung durch chemische Prozesse, Nummern 5.1 und 5.2 für in der Richtlinie 2008/1/EG erfasste Tätigkeiten, Nummer 5.3 Buchstabe a Ziffern i und ii, Nummer 5.4, Nummer 6.1 Buchstaben a und b, Nummern 6.2 und 6.3, Nummer 6.4 Buchstabe a, Nummer 6.4 Buchstabe b für in der Richtlinie 2008/1/EG erfasste Tätigkeiten, Nummer 6.4 Buchstabe c und Nummern 6.5 bis 6.9 durchführen und die vor dem 7. Januar 2013 in Betrieb sind und für die vor diesem Zeitpunkt eine Genehmigung erteilt oder für die vor diesem Zeitpunkt von deren Betreibern ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde, sofern sie spätestens am 7. Januar 2014 in Betrieb genommen werden, wenden die Mitgliedstaaten die gemäß Artikel 80 Absatz 1 erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ab dem 7. Januar 2014 an, mit Ausnahme des Kapitels III und des Anhangs V.
2 Bei Anlagen, die Tätigkeiten gemäß Anhang I, Nummer 1.1 für Tätigkeiten mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW, Nummer 1.4 Buchstabe b, Nummern 4.1 bis 4.6 für Tätigkeiten betreffend die Erzeugung durch biologische Prozesse, Nummern 5.1 und 5.2 für nicht in der Richtlinie 2008/1/EG erfasste Tätigkeiten, Nummer 5.3 Buchstabe a Ziffern iii bis v, Nummer 5.3 Buchstabe b, Nummern 5.5 und 5.6, Nummer 6.1 Buchstabe c, Nummer 6.4 Buchstabe b für nicht in der Richtlinie 2008/1/EG erfasste Tätigkeiten und Nummern 6.10 und 6.11 durchführen und die vor dem 7. Januar 2013 in Betrieb sind, wenden die Mitgliedstaaten die gemäß dieser Richtlinie erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ab dem 7. Juli 2015 an, mit Ausnahme der Kapitel III und IV und der Anhänge V und VI.
3 Bei Feuerungsanlagen gemäß Artikel 30 Absatz 2 wenden die Mitgliedstaaten ab dem 1. Januar 2016 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften an, die gemäß Artikel 80 Absatz 1 erlassen wurden, um Kapitel III und Anhang V nachzukommen.
4 Bei Feuerungsanlagen gemäß Artikel 30 Absatz 3 wenden die Mitgliedstaaten ab dem 7. Januar 2013 die Richtlinie 2001/80/EG nicht mehr an.
5 Anhang VI Teil 4 Nummer 3.1 gilt für Feuerungsanlagen mit Abfallmitverbrennung bis zum: a) 31. Dezember 2015 für Feuerungsanlagen gemäß Artikel 30 Absatz 2; b) 7. Januar 2013 für Feuerungsanlagen gemäß Artikel 30 Absatz 3.
6 Anhang VI Teil 4 Nummer 3.2 gilt für Feuerungsanlagen mit Abfallmitverbrennung ab dem: a) 1. Januar 2016 für Feuerungsanlagen gemäß Artikel 30 Absatz 2; b) 7. Januar 2013 für Feuerungsanlagen gemäß Artikel 30 Absatz 3.
7 Artikel 58 findet ab dem 1. Juni 2015 Anwendung. Bis zu diesem Zeitpunkt werden Stoffe oder Mischungen, denen aufgrund ihres Gehalts an flüchtigen organischen Verbindungen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch eingestuft sind, die Gefahrenhinweise H340, H350, H350i, H360D oder H360F oder die R-Sätze R45, R46, R49, R60 oder R61 zugeordnet sind oder die mit diesen Hinweisen oder Sätzen zu kennzeichnen sind, in kürzestmöglicher Frist soweit wie möglich durch weniger schädliche Stoffe oder Mischungen ersetzt.
8 Artikel 59 Absatz 5 findet ab dem 1. Juni 2015 Anwendung. Bis zu diesem Zeitpunkt müssen zum Schutz der Gesundheit der Allgemeinheit und der Umwelt Emissionen entweder von flüchtigen organischen Verbindungen, denen die Gefahrenhinweise H340, H350, H350i, H360D oder H360F oder die R-Sätze R45, R46, R49, R60 oder R61 zugeordnet sind oder die mit diesen Hinweisen oder Sätzen zu kennzeichnen sind, oder von flüchtigen halogenierten organischen Verbindungen, denen die Gefahrenhinweise H341 oder H351 oder die R-Sätze R40 oder R68 zugeordnet sind oder die mit diesen Hinweisen oder Sätzen zu kennzeichnen sind, unter gefassten Bedingungen behandelt werden, soweit dies technisch und wirtschaftlich machbar ist; diese Emissionen dürfen die einschlägigen Emissionsgrenzwerte in Anhang VII Teil 4 nicht überschreiten.
9 Anhang VII Teil 4 Nummer 2 findet ab dem 1. Juni 2015 Anwendung. Bis zu diesem Zeitpunkt ist bei Emissionen von flüchtigen halogenierten organischen Verbindungen, denen der Gefahrenhinweis H341 oder H351 oder der R-Satz R40 oder R68 zugeordnet ist oder die mit dem betreffenden Hinweis bzw. R-Satz zu kennzeichnen sind, ein Emissionsgrenzwert von 20 mg/Nm3 einzuhalten, wenn der Massenstrom der Summe der emittierten Verbindungen, die zu einer Kennzeichnung mit dem Gefahrenhinweis H341 oder H351 oder dem R-Satz R40 oder R68 führen, 100 g/h oder mehr beträgt. Der Emissionsgrenzwert bezieht sich auf die Summe der Massen der einzelnen Verbindungen.
Article 83 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Article 84 Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Relations
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