Verordnung (EU) Nr. 36/2010 der Kommission vom 3. Dezember 2009 über Gemeinschaftsmodelle für die Fahrerlaubnis der Triebfahrzeugführer, Zusatzbescheinigungen, beglaubigte Kopien von Zusatzbescheinigungen und Formulare für den Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis für Triebfahrzeugführer gemäß der Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1 Gemeinschaftsmodell für Fahrerlaubnisse für Triebfahrzeugführer
Das in Anhang I dieser Verordnung aufgeführte Gemeinschaftsmodell ist für Fahrerlaubnisse für Triebfahrzeugführer nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2007/59/EG zu verwenden. Dieses Format ist bei Ausstellung, Erneuerung, Aktualisierung, Änderung oder Widerruf einer Fahrerlaubnis für Triebfahrzeugführer zu verwenden. Das Dokument ist in einer oder mehreren Amtssprache(n) der Europäischen Gemeinschaft abzufassen.
Article 2 Gemeinschaftsmodell für Zusatzbescheinigungen
Das in Anhang II dieser Verordnung aufgeführte Gemeinschaftsmodell ist für Zusatzbescheinigungen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2007/59/EG zu verwenden. Dieses Format ist bei Ausstellung, Erneuerung, Aktualisierung, Änderung oder Widerruf einer Zusatzbescheinigung zu verwenden. Das Dokument ist in einer oder mehreren Amtssprache(n) der Europäischen Gemeinschaft abzufassen.
Article 3 Gemeinschaftsmodell für beglaubigte Kopien von Zusatzbescheinigungen
Das in Anhang III dieser Verordnung aufgeführte Gemeinschaftsmodell ist für beglaubigte Kopien von Zusatzbescheinigungen nach Maßgabe von Artikel 17 der Richtlinie 2007/59/EG zu verwenden.
Article 4 Antragsformular für die Erteilung einer Fahrerlaubnis für Triebfahrzeugführer
1 Das in Anhang IV dieser Verordnung aufgeführte Gemeinschaftsmodell kann für Anträge auf Erteilung einer Fahrerlaubnis für Triebfahrzeugführer nach Artikel 14 der Richtlinie 2007/59/EG verwendet werden. Dieses Modell ermöglicht die Einbeziehung nationaler Vorschriften, durch die die in Anhang IV dieser Verordnung genannten Angaben ergänzt werden.
2 Das Gemeinschaftsmodell kann für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis, die Aktualisierung der Einzelangaben in der Fahrerlaubnis, die Erneuerung oder die Ausstellung eines Duplikats verwendet werden.
3 Leitlinien für das Ausfüllen des Gemeinschaftsmodells eines Antragsformulars sind in Anhang IV aufgeführt.
4 Die zuständigen Behörden können die Gestaltung des Gemeinschaftsmodells auf das gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2007/59/EG zu veröffentlichende Verfahren und die informationstechnische Lösung übertragen.
Article 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions