Verordnung (EU) Nr. 286/2010 der Kommission vom 6. April 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 88/2007 betreffend die Übermittlung von statistischen Daten über die Teigwarenmengen
Text
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Article 6
1 Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens am Ende jedes Monats — unter Angabe der Menge, für die eine Erstattung gezahlt wird sowie der Mengen, für die keine Erstattung gezahlt wird — die statistischen Daten über die Teigwarenmengen nach KN-Codes, für welche im Vormonat Bescheinigungen ausgestellt wurden, an die nachstehende Anschrift: Europäische Kommission Generaldirektion Unternehmen und Industrie Nicht-Anhang-I-Waren 1049 Brüssel, BELGIEN
2 Wenn die Erstattung für die Ausgangserzeugnisse des Getreidesektors, die zur Herstellung von Teigwaren der KN-Codes 19021100 und 190219 dienten, ausgesetzt wurde oder gleich Null ist, so können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten darauf verzichten, die in Absatz 1 aufgeführten statistischen Daten zu übermitteln.“
Article 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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