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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EU) Nr. 478/2010 der Kommission vom 1. Juni 2010 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren hochfester Garne aus Polyestern mit Ursprung in der Volksrepublik China

CELEX
32010R0478
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2010-06-01
In force since
2010-06-03
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Es wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von hochfesten Garnen aus Polyestern (ausgenommen Nähgarne), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, einschließlich synthetische Monofile von weniger als 67 dtex, mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit unter dem KN-Code 54022000 eingereiht werden.

2 Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende vorläufige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt: UnternehmenZollsatzTARIC-ZusatzcodeZhejiang Guxiandao Industrial Fibre Co., Ltd9,3A974Zhejiang Unifull Industrial Fibre Co., Ltd7,7A975Zhejiang Hailide New Material Co., Ltd0A976Im Anhang aufgeführte Unternehmen8,9A977Alle übrigen Unternehmen9,3A999

3 Die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Europäischen Union ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.

4 Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Article 2

1 Unbeschadet des Artikels 20 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 können interessierte Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Unterrichtung über die wesentlichen Fakten und Erwägungen beantragen, auf deren Grundlage diese Verordnung erlassen wurde, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und eine Anhörung durch die Kommission beantragen.

2 Gemäß Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 können die betroffenen Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung Anmerkungen zu deren Anwendung vorbringen.

Article 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 1 gilt für einen Zeitraum von sechs Monaten.

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