Verordnung (EU) Nr. 568/2010 der Kommission vom 29. Juni 2010 zur Änderung von Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Verbots, Proteinerzeugnisse, die aus auf n-Alkanen gezüchteten Hefen der Art Candida gewonnen werden, in Verkehr zu bringen oder in der Tierernährung zu verwenden (Text von Bedeutung für den EWR )
Text
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Article 1
Anhang III Kapitel 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 wird wie folgt geändert: 1. Die Nummern 5 und 6 erhalten folgende Fassung: „5. Alle Abfälle, die in den verschiedenen Phasen der Behandlung von kommunalem, häuslichem oder industriellem Abwasser gemäß Artikel 2 der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasses gewonnen wurden, unabhängig davon, ob diese Abfälle weiter verarbeitet wurden, und unabhängig vom Ursprung des Abwassers ; 6. fester Siedlungsmüll , wie z. B. Hausmüll; 2. Folgende Nummer 8 wird angefügt: „8. Proteinerzeugnisse, die aus auf n-Alkanen gezüchteten Hefen der Art Candida gewonnen werden.“
Article 2
Die Entscheidung 85/382/EWG wird aufgehoben.
Article 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. September 2010.
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