Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EU) Nr. 737/2010 der Kommission vom 10. August 2010 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Handel mit Robbenerzeugnissen Text von Bedeutung für den EWR

CELEX
32010R0737
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2010-08-10
In force since
2010-08-20
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Diese Verordnung regelt das Inverkehrbringen von Robbenerzeugnissen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009.

Article 2

Zum Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: 1.„andere indigene Gemeinschaften“in unabhängigen Staaten lebende Gemeinschaften, die aufgrund ihrer Abstammung von den Völkern, die das Land oder die geografische Region, zu der das Land gehört, zum Zeitpunkt der Eroberung oder Kolonialisierung oder zum Zeitpunkt der Festlegung der derzeitigen Staatsgrenzen bevölkert haben, als indigen angesehen werden und die, ungeachtet ihres Rechtsstatus, nach wie vor einige ihrer oder alle ihre ursprünglichen sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen und politischen Strukturen beibehalten haben;2.„gemeinnütziges Inverkehrbringen“Inverkehrbringen zum gleichen oder zu einem niedrigeren Preis als die Selbstkosten des Jägers, abzüglich des Betrags etwaiger Jagdzuschüsse.

Article 3

1 Robbenerzeugnisse aus einer von Inuit oder anderen indigenen Gemeinschaften betriebenen Robbenjagd dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn erwiesen ist, dass sie aus einer Jagd stamme, die jede der folgenden Bedingungen erfüllt: a) Die Robbenjagd wurde von Inuit oder anderen indigenen Gemeinschaften betrieben, die in der betreffenden geografischen Region eine Tradition der Robbenjagd pflegen; b) die im Rahmen der Robbenjagd gewonnenen Erzeugnisse werden traditionsgemäß zumindest teilweise in den betreffenden Gemeinschaften verwendet, verbraucht oder verarbeitet; c) die Robbenjagd trägt zum Lebensunterhalt der Gemeinschaft bei.

2 Zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens muss das Robbenerzeugnis von der Bescheinigung gemäß Artikel 7 Absatz 1 begleitet sein.

Article 4

Robbenerzeugnisse zum persönlichen Gebrauch von Reisenden oder ihren Familien dürfen nur eingeführt werden, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: 1. Die Robbenerzeugnisse werden von Reisenden entweder als Kleidungsstück getragen oder als Handgepäck oder im persönlichen Reisegepäck mitgeführt; 2. die Robbenerzeugnisse sind Teil des persönlichen Eigentums einer natürlichen Person, die ihren ersten Wohnsitz aus einem Drittland in ein Land der Union verlegt; 3. die Robbenerzeugnisse wurden von Reisenden vor Ort in einem Drittland erworben und von diesen Reisenden zu einem späteren Zeitpunkt eingeführt, vorausgesetzt bei Ankunft der Reisenden im Gebiet der Union werden den Zollbehörden des betreffenden Mitgliedstaats folgende Dokumente vorgelegt: a) eine schriftlichen Einfuhrerklärung; b) ein Dokument, aus dem hervorgeht, dass die Erzeugnisse in dem betreffenden Drittland erworben wurden. Für die Zwecke von Nummer 3 müssen die schriftliche Erklärung und das Dokument von der Zollstelle mit einem Sichtvermerk versehen und den Reisenden zurückgegeben werden. Bei der Einfuhr werden die Erklärung und das Dokument zusammen mit der Zollanmeldung für die betreffenden Erzeugnisse den Zollbehörden vorgelegt.

Article 5

1 Robbenerzeugnisse aus der Bewirtschaftung von Meeresressourcen dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn erwiesen ist, dass sie aus einer Robbenjagd stammen, die jede der folgenden Bedingungen erfüllt: a) Die Jagd erfolgte im Rahmen eines nationalen oder regionalen Plans zur Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen, der auf wissenschaftlichen Populationsmodellen für Meeresressourcen beruht und dem Ökosystemansatz folgt; b) bei der Jagd wurde die nach dem Plan gemäß Buchstabe a festgesetzte Gesamtfangmenge nicht überschritten; c) die Nebenprodukte der Robbenjagd werden auf nicht systematische Weise gemeinnützig in den Verkehr gebracht.

2 Zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens muss das Robbenerzeugnis von der Bescheinigung gemäß Artikel 7 Absatz 1 begleitet sein.

Article 6

1 In die Liste anerkannter Stellen werden nur solche Stellen aufgenommen, die nachweislich die folgenden Anforderungen erfüllen: a) Sie besitzen Rechtspersönlichkeit; b) sie sind in der Lage festzustellen, ob die Anforderungen des Artikel 3 oder 5 erfüllt sind; c) sie sind in der Lage, die Ausstellung und Bearbeitung von Bescheinigungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 sowie die Erstellung und Archivierung von Akten wahrzunehmen; d) sie sind in der Lage, ihre Aufgaben so auszuführen, dass Interessenskonflikte vermieden werden; e) sie sind in der Lage, die Einhaltung der Anforderungen der Artikel 3 und 5 dieser Verordnung zu überwachen; f) sie sind in der Lage, die Bescheinigungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 zu widerrufen oder deren Gültigkeit aufzuheben, wenn gegen die Vorschriften dieser Verordnung verstoßen wird, und Maßnahmen zu ergreifen, um die zuständigen Behörden und die Zollbehörden der Mitgliedstaaten entsprechend zu informieren; g) sie unterliegen der Prüfung durch eine unabhängige Prüfstelle; h) sie sind auf nationaler oder regionaler Ebene tätig.

2 Um in die Liste gemäß Absatz 1 aufgenommen zu werden, reicht die betreffende Stelle bei der Kommission einen Antrag ein, zusammen mit Nachweisdokumenten, aus denen hervorgeht, dass die Stelle die Anforderungen gemäß Absatz 1 erfüllt.

3 Die anerkannte Stelle legt der Kommission am Ende jedes Berichtszeitraums den Prüfbericht der in Absatz 1 Buchstabe g genannten unabhängigen Prüfstelle vor.

Article 7

1 Soweit die Bedingungen für das Inverkehrbringen gemäß Artikel 3 Absatz 1 oder Artikel 5 Absatz 1 erfüllt sind, stellt die anerkannte Stelle auf Antrag und nach den im Anhang festgelegten Mustern eine Bescheinigung aus.

2 Die anerkannte Stelle stellt dem Antragsteller d die aus und bewahrt drei Jahre lang eine Abschrift zu Dokumentationszwecken auf.

3 Vorbehaltlich des Artikels 8 Absatz 2 ist bei Inverkehrbringen des Robbenerzeugnisses das Original der Bescheinigung zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens zusammen mit dem Robbenerzeugnis zu übergeben. Der Antragsteller kann eine Abschrift der Bescheinigung aufbewahren.

4 Jede weitere Warenrechnung muss einen Hinweis auf die Nummer der Bescheinigung enthalten.

5 Ein Robbenerzeugnis, dass von einer gemäß Absatz 1 ausgestellten Bescheinigung begleitet wird, gilt als mit den Anforderungen des Artikels 3 Absatz 1 oder Artikel 5 Absatz 1 übereinstimmend.

6 Voraussetzung für die Annahme einer Zollanmeldung für die Überführung eines Robbenerzeugnisses in den zollrechtlich freien Verkehr gemäß Artikel 79 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates ist die Vorlage einer gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels ausgestellten Bescheinigung. Unbeschadet von Artikel 77 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 bewahren die Zollbehörden eine Abschrift der Bescheinigung auf.

7 Bei Zweifeln an der Echtheit oder Richtigkeit einer gemäß Absatz 1 ausgestellten Bescheinigung oder wenn weitere Auskünfte erforderlich werden, kontaktieren die Zollbehörden und andere für den Vollzug verantwortliche Personen die von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 9 benannten zuständigen Behörden. Die zuständigen Behörden entscheiden über die zu treffenden Maßnahmen.

Article 8

1 Die Bescheinigungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 werden in Papierform oder elektronisch erstellt.

2 Im Falle einer elektronischen Bescheinigung muss das Robbenerzeugnis zum Zeitpunkt seines Inverkehrbringens von einem Ausdruck dieser Bescheinigung begleitet sein.

3 Die Verwendung der Bescheinigung erfolgt unbeschadet etwaiger anderer, das Inverkehrbringen betreffender Vorschriften.

4 Die gemäß Artikel 9 benannte zuständige Behörde kann verlangen, dass die Bescheinigung in die Amtssprache des Mitgliedstaats übersetzt wird, in dem das Erzeugnis in den Verkehr gebracht werden soll.

Article 9

1 Die Mitgliedstaaten benennen eine oder mehrere für die Erfüllung folgender Aufgaben zuständige Behörden: a) Überprüfung der Bescheinigungen für eingeführte Robbenerzeugnisse auf Anfrage der Zollbehörden gemäß Artikel 7 Absatz 7; b) Kontrolle der Ausstellung von Bescheinigungen durch in dem betreffenden Mitgliedstaat ansässige und dort tätige anerkannte Stellen; c) Aufbewahrung von Abschriften der Bescheinigungen, die für Robbenerzeugnisse ausgestellt wurden, die aus einer in dem betreffenden Mitgliedstaat betriebenen Robbenjagd stammen.

2 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die gemäß Absatz 1 benannten zuständigen Behörden mit.

3 Die Kommission veröffentlicht die Liste der gemäß Absatz 1 benannten zuständigen Behörden auf ihrer Webseite. Die Liste wird regelmäßig aktualisiert.

Article 10

1 Die zuständigen Behörden können für den Austausch und die Aufzeichnung der Angaben in den Bescheinigungen elektronische Systeme verwenden.

2 Die Mitgliedstaaten achten darauf, dass sich die elektronischen Systeme gemäß Absatz 1 untereinander ergänzen sowie kombinierbar und dialogfähig sind.

Article 11

Diese Verordnung gilt unbeschadet des durch das Recht der Union und das nationale Recht garantierten Schutzes natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und berührt insbesondere nicht die in der Richtlinie 95/46/EG und in der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 festgelegten Rechte und Pflichten. Der Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten muss insbesondere bei der Offenlegung oder Mitteilung persönlicher Daten in einer Bescheinigung gewährleistet sein.

Article 12

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions