Verordnung (EU) Nr. 745/2010 der Kommission vom 18. August 2010 zur Festsetzung der Obergrenzen für 2010 für bestimmte Stützungsregelungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009
Text
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Article 1
1 Die Obergrenzen für das Jahr 2010 gemäß Artikel 51 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sind in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
2 Die Obergrenzen für das Jahr 2010 gemäß Artikel 87 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sind in Anhang II der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
3 Die Obergrenzen für das Jahr 2010 gemäß Artikel 69 Absatz 3 und Artikel 131 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sind in Anhang III der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
4 Die Obergrenzen für das Jahr 2010 für die Stützung gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i, ii, iii und iv sowie Artikel 68 Absatz 1 Buchstaben b und e der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sind in Anhang IV der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
5 Die Beträge, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 69 Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zur Deckung der besonderen Stützung im Sinne von Artikel 68 Absatz 1 derselben Verordnung verwendet werden können, sind in Anhang V der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
6 Die Obergrenzen für das Jahr 2010 für die Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sind in Anhang VI der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
7 Die jährlichen Finanzrahmen für das Jahr 2010 gemäß Artikel 123 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sind in Anhang VII der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
8 Die Höchstbeträge der Mittel, die der Tschechischen Republik, Ungarn, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien und der Slowakei für die Gewährung der gesonderten Zahlung für Zucker gemäß Artikel 126 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für das Jahr 2010 zur Verfügung gestellt werden, sind in Anhang VIII der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
9 Die Höchstbeträge der Mittel, die der Tschechischen Republik, Ungarn, Polen und der Slowakei für die Gewährung der gesonderten Zahlung für Obst und Gemüse gemäß Artikel 127 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für das Jahr 2010 zur Verfügung gestellt werden, sind in Anhang VI der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
10 Die Obergrenzen für das Jahr 2010 gemäß Artikel 128 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sind in Anhang X der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Article 2
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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