Verordnung (EU) Nr. 768/2010 des Rates vom 26. August 2010 zur Festsetzung der Berichtigungskoeffizienten, die mit Wirkung vom 1. Juli 2009 auf die Dienstbezüge der Beamten, der Zeit- und Vertragsbediensteten der Europäischen Union in Drittländern anwendbar sind
Text
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Article 1
Mit Wirkung vom 1. Juli 2009 gelten für die in der Währung des Landes der dienstlichen Verwendung ausgezahlten Dienstbezüge der Beamten, Vertrags- und Zeitbediensteten der Union in Drittländern die im Anhang dieser Verordnung festgesetzten Berichtigungskoeffizienten. Die Wechselkurse zur Berechnung dieser Dienstbezüge werden nach den Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften erstellt und beziehen sich auf den am 1. Juli 2009.
Article 2
1 Im Falle einer Erhöhung der Dienstbezüge aufgrund der im Anhang festgesetzten Berichtigungskoeffizienten nehmen die Organe rückwirkende Zahlungen vor.
2 Im Falle einer Senkung der Dienstbezüge aufgrund der im Anhang festgesetzten Berichtigungskoeffizienten nehmen die Organe rückwirkende Anpassungen der Dienstbezüge nach unten für den Zeitraum vom 1. Juli 2009 und dem 31. August 2010 vor. Die rückwirkenden Anpassungen, die eine Rückforderung des zu viel gezahlten Betrags mit sich bringen, beziehen sich nur auf einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten vor dem 31. August 2010. Die Wiedereinziehung erfolgt in einem Zeitraum von höchstens zwölf Monaten nach diesem Datum.
Article 3
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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