Durchführungsverordnung (EU) Nr. 857/2010 des Rates vom 27. September 2010 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren eines bestimmten Polyethylenterephthalats mit Ursprung in Iran, Pakistan und den Vereinigten Arabischen Emiraten
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
1 Es werden endgültige Ausgleichszölle eingeführt auf die Einfuhren von Polyethylenterephthalat mit einer Viskositätszahl von 78 ml/g oder mehr gemäß ISO-Norm 1628-5 mit Ursprung in Iran, Pakistan und den Vereinigten Arabischen Emiraten, das derzeit unter dem KN-Code 39076020 eingereiht wird.
2 Für die in Absatz 1 beschriebene Ware gelten folgende endgültige Ausgleichszölle auf den Nettopreis frei Grenze der Europäischen Union, unverzollt: LandEndgültiger Ausgleichszoll (EUR/t)Iran: alle Unternehmen139,70Pakistan: alle Unternehmen44,02Vereinigte Arabische Emirate: alle Unternehmen42,34
3 Werden Waren vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beschädigt, so dass der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis nach Artikel 145 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften bei der Ermittlung des Zollwertes verhältnismäßig aufgeteilt wird, so wird der jeweilige anhand der vorgenannten Beträge berechnete endgültige Ausgleichszoll um einen Prozentsatz herabgesetzt, der der verhältnismäßigen Aufteilung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises entspricht.
4 Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.
Article 2
Die Sicherheitsleistungen für die mit der Verordnung (EU) Nr. 473/2010 der Kommission eingeführten vorläufigen Ausgleichszölle auf die Einfuhren von Polyethylenterephthalat mit einer Viskositätszahl von 78 ml/g oder mehr gemäß ISO-Norm 1628-5 mit Ursprung in Iran, Pakistan und den Vereinigten Arabischen Emiraten, das derzeit unter dem KN-Code 39076020 eingereiht wird, werden in Höhe des nach Artikel 1 eingeführten endgültigen Ausgleichszolls endgültig vereinnahmt. Sicherheitsleistungen, die die endgültigen Ausgleichszölle übersteigen, werden freigegeben.
Article 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions