Verordnung (EU) Nr. 1035/2010 der Kommission vom 15. November 2010 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Melamin mit Ursprung in der Volksrepublik China
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Article 1
1 Es wird ein vorläufiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Melamin mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt, das derzeit unter dem KN-Code 29336100 eingereiht wird.
2 Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende vorläufige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt: UnternehmenZollsatz (%)TARIC-ZusatzcodeSichuan Golden Elephant44,9A986Shandong Liaherd47,6A987Henan Junhua49,0A988Alle übrigen Unternehmen65,2A999
3 Die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Europäischen Union ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.
4 Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.
Article 2
1 Unbeschadet des Artikels 20 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates können interessierte Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen beantragen, auf deren Grundlage diese Verordnung erlassen wurde, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und eine Anhörung durch die Kommission beantragen.
2 Nach Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates können die betroffenen Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung Anmerkungen zu deren Anwendung vorbringen.
Article 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 1 gilt für einen Zeitraum von sechs Monaten.
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