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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EU) Nr. 1042/2010 der Kommission vom 16. November 2010 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von gestrichenem Feinpapier mit Ursprung in der Volksrepublik China

CELEX
32010R1042
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2010-11-16
In force since
2010-11-18
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Es wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt auf gestrichenes Feinpapier mit Ursprung in der VR China, genauer gesagt Papiere oder Pappen, ein oder beidseitig gestrichen, ohne Kraftpapiere und -pappen, in Rollen oder Bogen mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 70 g und höchstens 400 g und einem Weißgrad von mehr als 84 % (gemessen nach ISO 2470-1), das derzeit unter den KN-Codes ex48101320, ex48101380, ex48101420, ex48101480, ex48101910, ex48101990, ex48102210, ex48102290, ex48102930, ex48102980, ex48109910, ex48109930 sowie ex48109990 (TARIC-Codes 4810132020, 4810138020, 4810142020, 4810148020, 4810191020, 4810199020, 4810221020, 4810229020, 4810293020, 4810298020, 4810991020, 4810993020 und 4810999020) eingereiht wird. Nicht betroffen vom vorläufigen Antidumpingzoll ist Rollenware für Rotationsdruckmaschinen. Rollenware für Rotationsdruckmaschinen ist definiert als Papier, das bei Prüfung nach der Prüfnorm ISO 3783:2006 (Bestimmung der Rupffestigkeit — beschleunigtes Verfahren mit dem IGT-Prüfgerät (elektrische Ausführung)) einen Wert von unter 30 N/m in Querrichtung und von unter 50 N/m in Laufrichtung erzielt. Multiplexpapier und Multiplexpappe sind ebenfalls nicht vom vorläufigen Antidumpingzoll betroffen.

2 Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende vorläufige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt: UnternehmenAntidumpingzollsatzTARIC-ZusatzcodeGold East Paper (Jiangsu) Co., Ltd, Zhenjiang City, Provinz Jiangsu, VR China; Gold Huasheng Paper (Suzhou Industrial Park) Co., Ltd, Suzhou City, Provinz Jiangsu, VR China19,7 %B001Alle übrigen Unternehmen39,1 %B999

3 Voraussetzung für die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Europäischen Union ist die Erbringung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls.

4 Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Article 2

Unbeschadet des Artikels 20 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 können interessierte Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Unterrichtung über die wesentlichen Fakten und Erwägungen beantragen, auf deren Grundlage diese Verordnung erlassen wurde, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und eine Anhörung durch die Kommission beantragen. Nach Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 können die betroffenen Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung Anmerkungen zu deren Anwendung vorbringen.

Article 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 1 dieser Verordnung gilt für einen Zeitraum von sechs Monaten.

Relations

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