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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EG) Nr. 1089/2010 der Kommission vom 23. November 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatensätzen und -diensten

CELEX
32010R1089
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2010-11-23
In force since
2010-12-28
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

In dieser Verordnung sind die Erfordernisse für die technische Modalitäten für die Interoperabilität und, wenn durchführbar, die Harmonisierung von Geodatensätzen und -diensten festgelegt, die unter die in den Anhängen I, II und III der Richtlinie 2007/2/EG aufgeführten Themen fallen.

Article 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten neben den in Anhang II festgelegten themenspezifischen Definitionen die nachfolgenden Begriffsbestimmungen: 1.„Abstrakter Datentyp“ (abstract type)Datentyp, der zwar nicht instanziiert werden, aber Attribute und Assoziationsrollen haben kann;2.„Assoziationsrolle“ (association role)Wert oder Objekt, zu dem ein Typ in einer Beziehung im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2007/2/EG steht;3.„Attribut“ (attribute)Merkmal eines Typs im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2007/2/EG;4.„Kandidatentyp“ (candidate type)ein bereits als Teil der Spezifikation eines Geodatenthemas in Anhang I der Richtlinie 2007/2/EG verwendeter Typ, der jedoch erst in dem Geodatenthema in Anhang II oder III der Richtlinie 2007/2/EG, zu dem er thematisch gehört, vollständig spezifiziert wird;5.„Codeliste“ (code list)offene Enumeration, die erweitert werden kann;6.„Datentyp“ (data type)gemäß ISO 19103 der Deskriptor einer Gruppe von Werten, denen Identität fehlt;7.„Enumeration“ (enumeration)ein Datentyp, dessen Instanzen eine feststehende Liste benannter Literalwerte bilden. Attribute eines enumerierten Typs können nur Werte von dieser Liste nehmen;8.„externer Objektidentifikator“ (external object identifier)eindeutiger Objektidentifikator, der von der zuständigen Stelle veröffentlicht wird und von externen Anwendungen für Verweise auf das Geo-Objekt verwendet werden kann;9.„Identifikator“(identifier)nach EN ISO 19135 eine sprachunabhängige Abfolge von Zeichen zur eindeutigen und dauerhaften Identifizierung dessen, womit er assoziiert wird;10.„instanziieren“ (instantiate)ein Objekt schaffen, das der Definition sowie den für den instanziierten Typ festgelegten Attributen, Assoziationsrollen und Einschränkungen entspricht;11.„Kartenebene“ (layer)grundlegende Einheit geografischer Informationen, die nach EN ISO 19128 als Karte von einem Server angefordert werden kann;12.„Lebenszyklusinformationen“ (life-cycle information)Satz von Eigenschaften eines Geo-Objekts, die die zeitlichen Merkmale einer Version eines Geo-Objektes oder die Veränderungen zwischen Versionen beschreiben;13.„Metadatenelement“ (metadata element)diskrete Einheit von Metadaten nach EN ISO 19115;14.„Paket“ (package)Mehrzweckmechanismus zur Anordnung von Elementen in Gruppen;15.„Register“ (register)nach EN ISO 19135 Gruppe von Dateien mit Identifikatoren, die Gegenständen mit Beschreibungen der assoziierten Gegenstände zugewiesen wurden;16.„Objektart“ (spatial object type)eine Klassifikation von Geo-Objekten;17.„Signaturierung“ (style)Zuordnung (Mapping) von Objektarten und ihren Eigenschaften und Bedingungen zu parametrisierten Symbolen, die bei der Zeichnung von Karten verwendet werden;18.„Subtyp von“ (sub-type of)Beziehung zwischen einem konkreten und einem allgemein gefassten Typ, wobei der konkretere Typ vollständig mit dem allgemeineren Typen übereinstimmt und darüber hinaus noch zusätzliche Informationen gemäß ISO 19103 enthält;19.„Typ“ (type)Objektart oder Datentyp;20.„voidable“ (kann leer sein)für ein Attribut oder eine Assoziationsrolle kann der Wert „void“ („leer“) definiert werden, wenn die Geodatensätze der Mitgliedstaaten keine entsprechenden Werte enthalten, oder sie nicht zu vertretbaren Kosten aus bestehenden Werten abgeleitet werden können. Ist ein Attribut oder eine Assoziationsrolle nicht „voidable“, so ist die Tabellenzelle „Voidability“ leer.

Article 3 Gemeinsame Typen

Typen, die in mehreren der in den Anhängen I, II und III der Richtlinie 2007/2/EG aufgeführten Themen verwendet werden, müssen den Definitionen und Einschränkungen in Anhang I entsprechen und die darin festgelegten Attribute und Assoziationsrollen aufweisen.

Article 4 Typen für den Austausch und die Klassifizierung von Geo-Objekten

1 Die Mitgliedstaaten verwenden die in Anhang II definierten Objektarten und assoziierten Datentypen, Enumerationen und Codelisten für den Austausch und die Klassifizierung von Geo-Objekten in Datensätzen, die den Vorgaben nach Artikel 4 der Richtlinie 2007/2/EG entsprechen.

2 Die Objektarten und Datentypen müssen den Definitionen und Einschränkungen in Anhang II entsprechen und die darin festgelegten Attribute und Assoziationsrollen einschließen.

3 Die bei Attributen oder Assoziationsrollen von Objektarten oder Datentypen verwendeten Enumerationen müssen den Definitionen in Anhang II entsprechen und die darin festgelegten Werte einschließen. Die Enumerationswerte sind sprachneutrale mnemotechnische Codes für Computer.

4 Die bei Attributen oder Assoziationsrollen von Objektarten oder Datentypen verwendeten Codelisten müssen den Definitionen in Anhang II entsprechen.

Article 5 Typen

1 Für sämtliche in dieser Verordnung definierten Typen ist im Titel des Abschnitts, in dem die Anforderungen für den betreffenden Typ festgelegt sind, in Klammern eine sprachneutrale Bezeichnung für die computerisierte Verwendung des Typen angegeben, die in der Definition von Attributen oder einer Assoziationsrollen für Verweise auf den jeweiligen Typ zu verwenden ist.

2 Typen, die Subtypen anderer Typen sind, müssen alle Attribute und Assoziationsrollen des übergeordneten Typs enthalten.

3 Abstrakte Typen sind nicht zu instanziieren.

4 Kandidatentypen sind bei der Entwicklung der Anforderungen für das Geodatenthema, dem sie thematisch angehören, zu berücksichtigen. Dabei darf die Spezifikation des Kandidatentyps lediglich durch Erweiterungen verändert werden.

Article 6 Codelisten und Enumerationen

1 Codelisten können nach Maßgabe des Anhangs II einem der folgenden Typen angehören: (a) in einem gemeinsamen Codelisten-Register geführte Codelisten, die von den Mitgliedstaaten nicht erweitert werden dürfen; (b) Codelisten, die von den Mitgliedstaaten erweitert werden dürfen.

2 Erweitert ein Mitgliedstaat eine Codeliste, sind die zulässigen Werte der erweiterten Liste in ein Register einzutragen.

3 Attribute oder Assoziationsrollen von Objektarten oder Datentypen, die einem Codelistentyp angehören, können nur Werte annehmen, die dem Register, in dem die Codeliste geführt wird, entsprechen.

4 Attribute oder Assoziationsrollen von Objektarten oder Datentypen, die einem Enumerationstyp angehören, können nur Werte aus den für den Enumerationstyp festgelegten Listen annehmen.

Article 7 Kodierung

1 Jede zur Kodierung von Geodaten verwendete Kodierungsregel muss der EN ISO 19118 entsprechen. Sie muss insbesondere schematische Konversionsregeln für alle Objektarten sowie sämtliche Attribute und Assoziationsrollen und die verwendete Struktur der Datenausgabe festlegen.

2 Jede zur Kodierung von Geodaten verwendete Kodierungsregel ist verfügbar zu machen.

Article 8 Aktualisierungen

1 Die Mitgliedstaaten stellen regelmäßig aktualisierte Daten zur Verfügung.

2 Alle Aktualisierungen sind spätesten sechs Monate nach Übernahme der Änderung in den Quelldatensatz vorzunehmen, sofern im betreffenden Geodatenthema in Anhang II keine andere Frist vorgesehen ist.

Article 9 Handhabung von Identifikatoren

1 Der in Anhang I Abschnitt 2.1 definierte Datentyp „Identifier“ ist als Typ für den externen Objektidentifikator eines Geo-Objekts zu verwenden.

2 Der externe Objektidentifikator zur eindeutigen Identifizierung von Geo-Objekten darf während des Lebenszyklus eines Geo-Objekts nicht geändert werden.

Article 10 Lebenszyklus von Geo-Objekten

1 Verschiedene Versionen desselben Geo-Objekts sind stets Instanzen derselben Objektart.

2 Die Attribute „namespace“ und „localId“ des externen Objektidentifikators sind für verschiedene Versionen eines Geo-Objekts immer gleich.

3 Werden die Attribute „beginLifespanVersion“ und „endLifespanVersion“ verwendet, darf der Wert von „endLifespanVersion“ zeitlich nicht vor dem Wert von „beginLifespanVersion“ liegen.

Article 11 Zeitliche Bezugssysteme

1 Sofern in Anhang II für ein bestimmtes Geodatenthema kein anderes zeitliches Bezugssystem festgelegt ist, wird das in Teil B Ziffer 5 des Anhangs zur Verordnung (EG) Nr. 1205/2008 der Kommission angegebene Standardbezugssystem verwendet.

2 Werden andere zeitliche Bezugssysteme verwendet, sind diese in den Metadaten des Datensatzes anzugeben.

Article 12 Sonstige Vorgaben und Regeln

1 Sofern für bestimmte Geodatenthemen oder -typen nicht anders angegeben, ist der Wertebereich von in dieser Verordnung definierten räumlichen Eigenschaften auf die Geodaten-Spezifikation „Simple Feature“ nach EN ISO 19125-1 beschränkt.

2 Sofern für bestimmte Geodatenthemen oder -typen nicht anders angegeben, sind sämtliche Maße in SI-Einheiten anzugeben.

3 Werden die Attribute „validFrom“ und „validTo“ verwendet, darf der Wert von „validTo“ zeitlich nicht vor dem Wert von „validFrom“ liegen.

4 Darüber hinaus gelten alle in Anhang II geregelten themenspezifischen Anforderungen.

Article 13 Für die Interoperabilität erforderliche Metadaten

Die einen Geodatensatz beschreibenden Metadaten enthalten zur Gewährleistung der Interoperabilität folgende Metadatenelemente: 1.KoordinatenreferenzsystemBeschreibung des Koordinatenreferenzsystems bzw. der Koordinatenreferenzsysteme, die im Datensatz verwendet werden.2.Zeitliches Bezugssystem Beschreibung des zeitlichen Bezugssystems bzw. der zeitlichen Bezugssysteme, die im Datensatz verwendet werden. Dieses Element ist nur dann erforderlich, wenn der Geodatensatz zeitbezogene Informationen enthält, die nicht dem Standardbezugssystem entsprechen. 3.KodierungBeschreibung des Programmiersprachenkonstrukts, das die Darstellung eines Datenobjekts in einem Datensatz, in einer Datei, einer Nachricht, einem Speichermedium oder einem Übertragungskanal bestimmt.4.Topologische Konsistenz Stichhaltigkeit/Genauigkeit der explizit kodierten topologischen Merkmale des im Geltungsbereich beschriebenen Datensatzes. Dieses Element ist nur dann erforderlich, wenn der Datensatz Typen des Generischen Netzwerkmodells (Generic Network Model) enthält und keine Mittellinientopologie (Konnektivität von Mittellinien) für das Netzwerk gewährleistet. 5.Zeichenkodierung die im Datensatz verwendete Zeichenkodierung. Dieses Element ist nur dann erforderlich, wenn eine nicht auf UTF-8 basierende Kodierung verwendet wird.

Article 14 Darstellung

1 Für die Darstellung von Geodatensätzen unter Verwendung eines Darstellungsdienstes im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 976/2009 der Kommission muss Folgendes verfügbar sein: (a) die in Anhang II festgelegten Kartenebenen für das Thema oder die Themen, auf die sich der Datensatz bezieht; (b) für jede Ebene mindestens eine standardisierte Darstellungsart mit mindestens einem zugehörigen Titel und einem eindeutigen Identifikator.

2 Für jede Kartenebene wird in Anhang II Folgendes festgelegt: (a) ein visuell lesbarer Titel der jeweiligen Kartenebene zur Darstellung in der Benutzerschnittstelle; (b) die Objektart(en), die den Inhalt der jeweiligen Kartenebene bildet/bilden.

Article 15 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am [zwanzigsten] Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 15. Dezember 2010.

Relations

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Versions

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