Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EU) Nr. 1137/2010 des Rates vom 7. Dezember 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 147/2003 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Somalia

CELEX
32010R1137
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2010-12-07
In force since
2010-12-08
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 3a

1 Um die strikte Umsetzung der Artikel 1 und 3 des Beschlusses 2010/231/GASP des Rates vom 26. April 2010 über restriktive Maßnahmen gegenüber Somalia sicherzustellen, sind den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats für alle Güter, die aus Somalia in das Zollgebiet der Union verbracht werden oder aus dem Zollgebiet der Union nach Somalia verbracht werden, Vorabinformationen über Eintreffen oder Abgang der Güter zu übermitteln.

2 Die Vorschriften über die Verpflichtung zur Übermittlung von Vorabinformationen über Eintreffen oder Abgang der Güter, insbesondere in Bezug auf die Person, die diese Informationen bereitstellt, die einzuhaltenden Fristen und die erforderlichen Angaben, entsprechen den einschlägigen Bestimmungen über summarische Eingangs- und Ausgangsanmeldungen sowie Zollanmeldungen in der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften und der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates .

3 Außerdem erklärt die Person, die die Informationen im Sinne des Absatzes 2 bereitstellt, ob die Güter unter die Gemeinsame Militärgüterliste der Europäischen Union fallen, und gibt, falls die Ausfuhr der Güter genehmigungspflichtig ist, die in der erteilten Ausfuhrgenehmigung enthaltenen Einzelheiten an.

4 Bis zum 31. Dezember 2010 können die summarischen Eingangs- und Ausgangsanmeldungen sowie die in diesem Artikel genannten erforderlichen zusätzlichen Angaben schriftlich mit Hilfe von Geschäfts-, Hafen- oder Beförderungsunterlagen vorgelegt werden, sofern diese die erforderlichen Einzelheiten enthalten.

5 Ab 1. Januar 2011 sind die in Absatz 3 genannten erforderlichen zusätzlichen Angaben entweder schriftlich oder gegebenenfalls unter Verwendung einer Zollanmeldung vorzulegen.

Article 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions