Stellungnahme der Kommission vom 15. Juli 2011 zum Plan für die Ableitung radioaktiver Stoffe aus der Kesselsteinentfernungsanlage und dem Endlager für NORM (Stoneyhill) in Aberdeenshire, Schottland, Vereinigtes Königreich, gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag (Nur der englische Text ist verbindlich) 2011/C 212/05 Die nachstehende Bewertung beruht auf den Bestimmungen des Euratom-Vertrages und erfolgt unbeschadet etwaiger sonstiger Bewertungen, die gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und den sich daraus und aus dem abgeleiteten Recht ergebenden Verpflichtungen durchgeführt werden.
Am 3. Februar 2011 übermittelte die britische Regierung der Europäischen Kommission gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag die Allgemeinen Angaben zum Plan für die Ableitung radioaktiver Stoffe aus der Kesselsteinentfernungsanlage und dem Endlager für NORM (Stoneyhill). Auf der Grundlage dieser Angaben und nach Anhörung der Sachverständigengruppe nimmt die Kommission wie folgt Stellung: 1. Die Entfernung des Standorts Stoneyhill zur nächstgelegenen Landesgrenze eines anderen Mitgliedstaats, in diesem Fall Irland, beträgt 398 km. 2. Es wird keine Ableitungsgenehmigung für flüssige und gasförmige radioaktive Ableitungen aus der Kesselsteinentfernungsanlage geben.
Im Normalbetrieb werden keine radioaktiven Flüssigkeiten aus der Kesselsteinentfernungsanlage abgeleitet. Allerdings wird natürlich radioaktives Gas (Radon) aus der Anlage entweichen, und es werden sehr geringe Mengen radioaktiver Aerosole freigesetzt; es ist jedoch nicht zu erwarten, dass dies die Gesundheit der Bevölkerung in anderen Mitgliedstaaten beeinträchtigt. 3. Während der Betriebsphase des Endlagers werden die radioaktiven Abfälle in der Anlage ohne Rückholungsabsicht eingelagert; wird es keine Ableitungsgenehmigung für flüssige und gasförmige radioaktive Ableitungen aus dem Endlager geben.
Allerdings wird aus dem Endlager natürlich radioaktives Gas (Radon) entweichen; es ist jedoch nicht zu erwarten, dass dies die Gesundheit der Bevölkerung in anderen Mitgliedstaaten beeinträchtigt. 4. Für die Zeit nach der Betriebsphase des Endlagers lassen die in den Allgemeinen Angaben beschriebenen Maßnahmen für den endgültigen Verschluss des Endlagers erwarten, dass die unter Punkt 2 genannten Schlussfolgerungen auch langfristig gültig bleiben. 5. Im Falle nicht geplanter Freisetzungen radioaktiver Stoffe nach einem Unfall der in den Allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung ist nicht davon auszugehen, dass die Dosen, die von der Bevölkerung in einem anderen Mitgliedstaat wahrscheinlich aufgenommen würden, die Gesundheit der Bevölkerung beeinträchtigen.
Zusammenfassend ist nach Ansicht der Kommission nicht davon auszugehen, dass die Durchführung des Plans zur Ableitung radioaktiver Stoffe jeglicher Art aus der Kesselsteinentfernungsanlage und dem Endlager für NORM (Stoneyhill) im Vereinigten Königreich in der Betriebsphase, nach dem endgültigen Verschluss oder bei einem Unfall der in den Allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung eine radioaktive Kontamination des Wassers, Bodens oder Luftraums eines anderen Mitgliedstaats verursachen wird. Brüssel, den 15. Juli 2011 Für die Kommission Günther Oettinger Mitglied der Kommission